Die fachärztliche Untersuchung des eigenen Hausarztes oder Facharztes steht daher nicht im Vordergrund. Bitte beachten Sie: Wenn Sie kürzlich eine medizinische Rehabilitation in einer Klinik der Deutschen Rentenversicherung absolviert haben, müssen Sie sich möglicherweise nicht bei einem Experten der Deutschen Rentenversicherung vorstellen. Gutachten zur Erwerbsminderungsrente: es kommt auf das Gutachten an! Ein halbes Jahr und länger ist keine Seltenheit In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, inwieweit der ärztliche Bericht unabhängig und ausschließlich auf der Grundlage des Krankheitsbildes erstellt wird. Es kommt vor, dass der sozialmedizinische Bericht die Erkenntnisse der eigenen Fachärzte nicht ausreichend berücksichtigt. Inwieweit dies neutral und objektiv ist, kann hier nicht beurteilt werden. Rentner können ganz legal die 300€ Energiepreispauschale bekommen rentenbescheid24.de. Das Verfahren zur Genehmigung der Invalidenrente beginnt mit dem Antrag. x 3 #3 Die medizinischen Unterlagen müssen in einem Ordner zusammengestellt werden. Es ist verständlich, dass die Aufgabe des sozialmedizinischen Experten nicht darin besteht, dem Antragsteller bei seiner Anfrage zu helfen.
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Dazu müssten Akten eingesehen werden. Es dürfte jedoch tatsächlich zu einem Austausch gekommen sein mit dem Ergebnis, dass die Erwerbsfähigkeit nicht vorliegt. Die konkrete Erwerbsminderung wird nun von der Rentenversicherung festgestellt. Idealerweise läuft ein Fall jedenfalls anders. Die Informationserteilung der verschiedenen Stellen ist so sicherlich schlecht.
Besten Dank
03. 2007, 19:35
AW: Wie oft noch zum Gutachter? Weiß denn wirklich niemand was dazu??? Thomas Krajewsk
Boardneuling
03. 2007, 20:31
3. Mai 2007
6
Beruf:
Rechtsanwalt
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Gem. § 44a SGB II ist die Agentur für Arbeit für die Feststellung zuständig, ob Erwerbsfähigkeit vorliegt. Sofern das der Fall ist, kommen höchstens Leistungen aus dem SGB II in Betracht - keine Erwerbsminderungsrente. Die Gewährung der vollen EM hängt daher von den Feststellungen der Agentur für Arbeit ab. Erst wenn diese vorliegen, kommt es zur Festsetzung der konkreten Leistungsart. Die Agentur für Arbeit lässt den Antragssteller daher begutachten. Grundsätzlich wird dazu lediglich ein Gutachten angefertigt. Bisher scheint das in dem beschriebenen Fall korrekt verlaufen zu sein, da die tatsächliche gutachterliche Stellungnahme durch die Agentur für Arbeit noch nicht stattgefunden hat. 03. 2007, 20:35
noch ein Nachtrag:
für vorläufige Leistungen besteht eventuell die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung zu erwirken.