Somit ist der Nießbraucher auch nach seinem Auszug noch abgesichert. Das ist einer der großen Vorzüge des Nießbrauchs gegenüber dem Wohnrecht. Beide Rechtsinstitute, das Wohnrecht wie auch der Nießbrauch, sind dazu geeignet, das (ggf. lebenslange) Wohnenbleiben des vormaligen Immobilieneigentümers im Rahmen einer Immobilienverrentung zu sichern. Aufgrund der Tatsache, dass der Nießbrauch viel weitreichender wirkt als ein Wohnrecht, stellt es auf der einen Seite das bessere Sicherungsinstrument dar, kann aber auch die Verkäuflichkeit der Miete mindern. Lebenslanges Wohnrecht bei Pflegefall WEG, Wohnungseigentum, Immobilien. Dies insbesondere in schwachen Märkten. Es empfiehlt sich unbedingt eine umfangreiche Beratung, um alle Facetten der beiden Möglichkeiten zu beleuchten und eine fundierte Entscheidung zu treffen.
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- Lebenslanges Wohnrecht: So funktioniert’s
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Vor diesem Hintergrund könnte der Vater (oder jemand anders? ) doch rechtliche Schritte einleiten, solange er noch geschäftsfähig ist? Und jetzt? Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut. Lebenslanges Wohnrecht: So funktioniert’s. Anwalt online fragen
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Lebenslanges Wohnrecht: So Funktioniert’s
Zum Beispiel es vermieten? Das Wohnrecht berechtigt dazu, die Wohnung zu bewohnen, mehr nicht. Eine Vermietung wäre nur mit einem Nießbrauch möglich. Möglich wäre es, dass dem Berechtigten die Miete aus einer etwaigen Fremdvermietung zusteht - das müsste sich aus der "Bewilligung" (Grundlage der Eintragung im Grundbuch) ergeben. Es gibt zu der Generalvollmacht auch noch eine Pflegeverfügung, welche nur unter gewissen Umständen ("Berechtigte Zweifel an der Geschäftsfähigkeit") aktiv wird. Die Pflegeverfügung hat m. E. nicht mit der Generalvollmacht zu tun. Die Generalvollmacht gilt immer. Die Generalvollmacht gestattet es den Söhnen ja nicht, über seinen Aufenthaltsort zu entscheiden. Eine umfassende Generalvollmacht umfasst auch das. -- Editiert cruncc1 am 20. 02. 2015 23:55
# 4
Antwort vom 21. 2015 | 05:50
Nochmals Danke. Eine Frage noch zu der Generalvollmacht und deren Verwendung: Diese darf doch eigentlich nur im wohlverstandenen Interesse des Vollmachtgebers verwendet werden. Wenn die Söhne im Falle des Auzugs sein Wohnrecht austragen lassen, würde das dem doch prinzipiell erstmal zuwider handeln.
Es ist darüber hinaus jedenfalls von der herrschenden Meinung anerkannt, dass die Zerstörung des Gebäudes einen besonderen, im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnten Erlöschungsgrund darstellt. Elegantere Alternative für den Berechtigten: Nießbrauch Meist ist es sinnvoller, statt des Wohnrechts den lebenslangen Nießbrauch zu wählen. Der Vorteil: Der Berechtigte kann selbst entscheidet, was er mit der Immobilie weiterhin macht und wie er den Nießbrauch nutzt. Er kann ihn selbst in Anspruch nehmen oder vermieten und hat die Mieteinnahmen zur freien Verfügung. Weitere News zum Thema: Notwendiger Pflegeheimwechsel und Kündigungsfrist BGH präzisiert Schutzpflichten von Pflegeheimen Einweisung in ein Pflegeheim als grober Undank? Top-Themen
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