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I
Inhalts-Übersicht
V
I. Teil. Problemstellung
§ 1. I. Die zwei Grundfragen der Schuidlehre und ihre Unabhängigkeit
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1
§ 2 II. Schuld und Irrtum
6
§ 3. in. Das Problem des Rechtsirrtums insbesondere
19
II. Vorfragen
§ 4. Unrecht und Unrechtsfolgen
23
§ 5. II. Das Bewusstsein einer Pflichtwidrigkeit als Schuldvoraussetzung
24
§ 6- Verwertung der beiden Grundsätze
37
III. Irrtum und Schuldbegriff in Theorie und Praxis
I. Der Instanzenzug im Strafprozess. Abschnitt. Das Bewusstsein der Strafbarkeit und der Normwidrigkeit
§ 7
38
II. Das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit
§ 8- Vieldeutigkeit des hier verwerteten Begriffs
47
§ 9, Die Theorie von den "negativen Thatumständen"
59
§ 10. Hervorhebung der Rechtswidrigkeit im gesetzlichen Thatbestand
72
III. Thatirrtum nnd Rechtsirrtum
§ 11- Sinnfälliges Ereignis und Beurteilung
84
§ 12. Der ausserstrafrechtliche Rechtsirrtum
118
§ 13. Der ausserstrafreohtliche Rechtsirrtum
171
§ 14- Der ausserstrafrechtliche Rechtsirrtum
178
§ 15.
Der Instanzenzug Im Strafprozess
Die Jugendkammer ist zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des Jugendrichters und des Jugendschöffengerichts, § 41 Abs. 2 JGG. Beachte: Eine Sache, die in erster Instanz vor dem Amtsgericht verhandelt wurde, landet also grds. nie beim BGH. Ausnahme ist § 121 Abs. 2 GVG. Dieser dient der Gerichtsvereinheitlichung. Landgerichte als 1. Instanz
Bei besonders bestimmten Straftaten ist die erste Instanz gem. § 74 GVG das Landgericht. Dieses ist gem. §§ 74 Abs. 1, 2, 74 a GVG zuständig:
Für alle Verbrechen, die nicht zur Zuständigkeit des Amtsgerichts oder des Oberlandesgerichts gehören. Strafrechtliche Irrtümer der Schuld. Für alle Straftaten, bei denen eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist. Wenn die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 3 wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt.
Rechtswidrigkeit Im Strafrecht
Der Haupttäter brauch keine Kenntnis von der Beihilfe zu haben, um eine Beihilfehandlung annehmen zu können. zu 2. :
Der Gehilfenvorsatz ist deshalb doppelt, da er sich zum einen auf die Hilfeleistung bezieht und zum anderen auf die vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat. Dementsprechend ist eine fahrlässige Beihilfe nicht strafbar. Eine vorsätzliche Hilfe zu einer Fahrlässigkeit ist juristisch gegebenenfalls als mittelbare Täterschaft erfassbar. zu 3. :
Die Tatbestandsverschiebung nach § 28 StGB kommt in aller Regel nur bei einem Mord nach § 211 StGB in Betracht. Eine tiefergehende Übersicht dahingehend würde zum einen den Rahmen sprengen und findet sich außerdem im Lexikon unter dem Begriff Akzessorietät (Strafrecht), zum anderen ist eine Reformation des Mord-Paragrafen weiterhin in Planung, sodass diese Regelung ohnehin obsolet werden könnte [Stand: 24. 12. 2017]. Rechtswidrigkeit im Strafrecht. zu 4. :
Siehe hier für tiefergehende Übersichten zur Rechtswidrigkeit und Schuld. Rechtsfolge
Liegen diese Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 StGB vor, so greift die Rechtsfolg des § 27 Abs. 2 StGB, das heißt die Strafe für den Gehilfen ist nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern:
§ 49 Abs. 1 StGB
Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
Strafrechtliche Irrtümer Der Schuld
Welche der drei Formen vorliegt, ist für die Beurteilung nach dem Vorliegen einer Vorsatztat jedoch irrelevant. Die drei Ausgestaltungen stehen sich insoweit gleichwertig gegenüber. Diese werden in der juristischen Fachsprache als
Dolus directus 1. Grades,
Dolus directus 2. Grades und als
Dolus eventualis
bezeichnet. Dolus directus 1. Grades – Absicht
Ob eine vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr vorliegt, ist eine Frage des subjektiven Tatbestandes. Unter dem Begriff Dolus directus 1. Grades ist Absicht zu verstehen. Absicht wiederum bedeutet, dass der Täter einen zielgerichteten Willen haben muss, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen. Es muss ihm darauf also gerade angekommen sein. Hierbei ist es nicht ausreichend, dass er einen Taterfolg lediglich in Kauf genommen hat. Im Rahmen des direkten Vorsatzes steht also das kognitive Element deutlich im Vordergrund. Nicht von Relevanz ist hingegen, dass der Täter bei der Tatbegehung davon ausgeht, dass der Taterfolg auch sicher eintreten wird.
Eine strafrechtlich relevante Beihilfe im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB, wenn der sogenannte Gehilfe vorsätzlich einen Täter bei der Begehung einer Straftat (erfolgreich) unterstützt. Dabei unterscheidet sich der Begriff der Beihilfe im Strafrecht von dem sonstigen rechtlichen oder ökonomischen Gebrauch – zum Beispiel wird unter der unionsrechtlichen Beihilfe die Gewährung von staatlichen Mitteln zur direkten oder indirekten Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige (Branchen), durch die der Wettbewerb verfälscht wird oder zu verfälschen droht, wodurch wiederum der zwischenstaatliche Handel beeinträchtigt werden kann. Beihilfe - Voraussetzungen
§ 27 StGB: Beihilfe
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Prüfungsschema
Damit ergibt sich folgendes Prüfungsschema des § 27 StGB:
1.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. Das erhöhte Mindestmaß [d. h. Qualifikationstatbestand] einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich
im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,
im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,
im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,
im Übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß. Beihilfe - Versuch
Anders als bei der Anstiftung ist der Versuch einer Beihilfe nicht strafbar. Selbstverständlich bleibt aber eine vollendete Beihilfe zu einem Versuch strafbar. Daneben ist auch die Beihilfe zur Beihilfe beziehungsweise zur Anstiftung möglich. hier liegt jeweils eine mittelbare Beihilfe zur Haupttat vor. Exzess und Irrtümer
Exzesse des Haupttäters schaden dem Gehilfen grundsätzlich nicht, solange es sich dabei nicht um unwesentliche Abweichungen handelt. Nach herrschender Meinung ist eine für den Haupttäter unbeachtliche Identitätsverwechslung ( error in persona) auch für den Gehilfen unbeachtlich, sofern sich die Verwechslung im Rahmen des nach allgemeinen Lebenserfahrung Vorhersehbaren bewegt.