07. Az. : VIII ZR 19/07). Unterlässt der Vermieter bei einem Mieterwechsel die Zwischenablesung des Heizenergie- und Warmwasserverbrauchs, darf der Mieter den Abrechnungsbetrag in entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 1 HeizkostenV um 15% kürzen (Amtsgericht (AG) Charlottenburg, Urteil vom 01. 2005, Az. : 218 C 382/05).
Nebenkostenabrechnung Bei Einem Mieterwechsel
ᐅ Abrechnung zeitanteilig
Dieses Thema "ᐅ Abrechnung zeitanteilig" im Forum "Mietrecht" wurde erstellt von caro612, 23. Juni 2008.
caro612
Aktives Mitglied
23. 06. 2008, 12:23
Registriert seit:
5. Mai 2004
Beiträge:
226
Beruf:
referendar
Renommee:
10
Wenn der Mieter eine Nebenkostenabrechnung erhält für den Zeitraum 1. 1. 2006 bis 31. 12. 2006, der Mieter ist aber erst am 1. 6. 2006 eingezogen - die kosten wurden aber für das ganze jahr auf den mieter umgelegt - eigentlich müsste doch alle Kosten nur zeitanteilig für die tage, während das Mietverhältnis bestand umgelegt werden, oder? gibt es hierzu Gesetze, Urteile? snibchi
V. I. P. 23. 2008, 12:45
17. Oktober 2006
3. 839
i. R. 442
AW: Abrechnung zeitanteilig
So ist es. Die Gesamtkosten müssen für das ganze Jahr angegeben sein und der Mieter dann zu 6/12 beteiligt werden. 23. 2008, 14:29
Und falls der Vermieter das nicht gemacht hat? - inhaltlicher fehler? Nebenkostenabrechnung bei einem Mieterwechsel. Tiger63
23. 2008, 15:40
12. Oktober 2007
3. 132
408
Die Nebenkostenabrechnung schriftlich beim Vermieter reklamieren.
Abrechnungszeitraum Für Betriebskosten Beim Mieterwechsel Mitten Im Jahr
Dabei wird zwischen verbrauchsabhängigen und verbrauchsunabhängigen Kosten unterschieden. Der Vermieter muss den verbrauchsabhängigen Kostenanteil grundsätzlich mit Hilfe der Zwischenablesung ermitteln. Ermöglicht der Mieter zum Ablesetermin keinen Zugang zu seiner Wohnung, darf der Verbrauch nach zwei vergeblichen Ableseversuchen auf Grundlage auf der Grundlage vergleichbarer Räume oder dem prozentualen Vorjahresanteil geschätzt werden. Ist die Zwischenablesung wegen technischer Schwierigkeiten nicht möglich, hat der Vermieter die Kosten nach der Gradtagszahlentabelle oder zeitanteilig entsprechend der Wohndauer der Mieter abzurechnen, § 9b Abs. 3 in Verbindung mit § 9b Abs. Abrechnungszeitraum für Betriebskosten beim Mieterwechsel mitten im Jahr. 2 HeizkostenV. Erfolgt keine Zwischenablesung und liegt kein zulässiger Ausnahmefall vor, darf der Mieter die berechneten Kosten um 15% kürzen, § 12 Abs. 1 HeizkostenV. Hier ist zunächst für die Abrechnung des Warmwassers und der Heizkosten weiter zu differenzieren. Beim Warmwasser ist verbrauchsunabhängige Anteil stets zeitanteilig zu verteilen.
Mit dem Ende des Mietverhältnisses des Vormieters hat der Vermieter die Pflicht, die Zählerstände für Wasser, Strom und Gas abzulesen sowie bei Ölheizungen die Füllmenge im Tank festzustellen (Zwischenablesung). Stand die Wohnung leer und erfolgte in dieser Zeit ein Verbrauch (etwa durch Handwerker), kann mit Beginn des neuen Mietverhältnisses eine erneute Zwischenablesung erforderlich sein. Die gilt ebenso bei mehrfachen Mieterwechseln während einer Abrechnungsperiode. Die Kosten der Zwischenablesung hat der Vermieter zu zahlen, da diese als Verwaltungskosten nicht zu den Betriebskosten gehören und daher nicht umlagefähig sind. Es bleibt dem Vermieter aber unbenommen, mit dem Mieter zu vereinbaren, dass dieser bei einem Auszug während des Abrechnungszeitraums die Kosten der Zwischenablesung trägt (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 14. 11. 2007, Az. : IIX ZR 10/07). Zwar muss der Vermieter bei einem Mieterwechsel bei den verbrauchsabhängigen Kosten eine Zwischenablesung durchführen (so für Heizung und Warmwasser: § 9b Abs. 1 Heizkostenverordnung (HeizkostenV).