Gemeinsam mit der Landesschulbehörde hat die LfD Niedersachsen ein FAQ zum Thema Datenschutz in Schulen abgestimmt. Das FAQ finden Sie auf der Webseite der Regionalen Landesämter für Schule und Bildung. Des Weiteren stellen wir Ihnen hier unsere aktuellen Schulungsunterlagen, die sich primär an die Datenschutzbeauftragten der Schulen richten, zur Verfügung. DGUV - FB ORG - SG - SiBe - Aufgaben. Die Schulungen finden im Datenschutzinstitut Niedersachsen statt.
Friedensbildung - Niedersächsischer Bildungsserver
Sicherheitsbeauftragte werden schriftlich von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Angabe des Zuständigkeitsbereichs bestellt. Bei der Auswahl der Sicherheitsbeauftragten bestimmt der Personalrat mit, die Schul-Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen. In gewerblichen berufsbildenden Schulen und in anderen größeren Schulen ist es sinnvoll, mehrere Sicherheitsbeauftragte zu bestellen, damit sie sich auf verschiedene Bereiche spezialisieren können. Friedensbildung - Niedersächsischer Bildungsserver. Die Namen der bestellten Sicherheitsbeauftragten werden der zuständigen Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Arbeitsmediziner und dem Unfallversicherungsträger mitgeteilt. Formular zur Bestellung zur Sicherheitsbeauftragten oder zum Sicherheitsbeauftragten für den inneren Schulbereich inkl. Merkblatt Stand Januar 2015
Schülerinnen Und Schüler | Nds. Kultusministerium
Die Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten werden in der DGUV Vorschrift 1, § 20 und in der DGUV Regel 100-001, 4. 2 näher beschrieben. Einzelheiten finden Sie auch in der aktuellen DGUV Information 211-042 "Sicherheitsbeauftragte".
Dguv - Fb Org - Sg - Sibe - Aufgaben
Es gibt an allgemein bildenden Schulen insgesamt 843. 148 Schülerinnen und Schüler (Stichtag 16. 09. 202), davon 788. 037 an öffentlich und 55. 111 an privaten Schulen. An berufsbildenden Schulen gibt es insgesamt 249. 573 Schülerinnen und Schüler (Stichtag 15. Schülerinnen und Schüler | Nds. Kultusministerium. 11. 2020), davon 231. 603 an öffentlichen und 17. 970 an privaten Schulen. Die Schülerinnen und Schüler wirken am Leben in der Schule und bei der Entscheidung über ihre eigenen Angelegenheiten im Schulbereich mit. Diese Mitwirkung ergibt sich aus dem Bildungsauftrag der Schule (§ 2 Abs. 2 Niedersächsisches Schulgesetz – NSchG). Die Schülerinnen und Schüler werden an den schulischen Belangen und Entscheidungsprozessen der einzelnen Schule über die kollektive Schülervertretung (Klassensprecherinnen und Klassensprecher, Schülerrat) und die Vertretung in den schulischen Gremien (Schulvorstand, Konferenzen, Ausschüsse) beteiligt. Die kollektiven Mitwirkungsrechte werden durch gewählte Schülervertreterinnen und -vertreter auf verschiedenen Ebenen (Schule, Gemeinde, Kreis, Land) wahrgenommen.
Durch eine Verknüpfung der verschiedenen Ebenen der Schülervertretung wird sichergestellt, dass die Erfahrungen, Wünsche, Sorgen, Nöte und Vorschläge der Schülerinnen und Schüler nicht unbeachtet bleiben, sondern schließlich beim Landesschülerrat in einem Gremium zusammenfließen, das aufgrund seiner Mitwirkungsmöglichkeiten in der Lage ist, die Anregungen aufzugreifen und sich für die Realisierung auf Landesebene einzusetzen. Die Schulbehörden, Schulleitungen und Lehrkräfte sind verpflichtet, auf die Bildung von Schülervertretungen (SV) hinzuwirken und diese bei ihrer Arbeit zu unterstützen. In den Schulen können sich die Schülerinnen und Schüler gemäß § 80 Abs. 6 NSchG unter den Lehrkräften eine Beraterin oder einen Berater wählen. Auf Ebene der Landesschulbehörde stehen ebenfalls SV-Beraterinnen und -Berater zur Verfügung, die die Aufgabe haben, die SV-Beraterinnen und -Berater an den Schulen sowie die Schülervertretungen zu beraten, fortzubilden und bei ihrer Arbeit zu unterstützen.