(10) Absatz 8 berührt nicht die Vorschriften eines
Vertragsstaates über die Besteuerung von Einkünften im Sinne der Artikel 10 bis
12 und 16, die daran anknüpft, daß die Gesellschaft, von der diese Einkünfte
stammen, in diesem Staat ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz hat; jedoch sind
auf diese Einkünfte die Artikel 10 bis 12, 24 und 28 anzuwenden, wenn der
Empfänger der Einkünfte in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist. (11) Nicht als in einem Vertragsstaat ansässig gilt eine
Person in bezug auf Einkünfte und Vermögenswerte, die nicht ihr, sondern einer
anderen Person zuzurechnen sind. 1 Anm. Red. : Art. 4
i. des Art. I Revisionsprotokoll v. 12.
Dba schweiz italien et. 3. 2002
(BGBl 2003 II
68).