Sollte der Versicherungsvertreter trotz einer Registrierung als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis wie ein gebundener Versicherungsvertreter tätig werden, so muss er im Rahmen seiner Informationspflicht auf die eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweisen. Merkblatt für gebundene Versicherungsvermittler - IHK Frankfurt am Main. Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Sachkunde:
Eine Sachkundeprüfung ist nicht zwingend erforderlich. Die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen müssen jedoch sicherstellen, dass die Vermittler zuverlässig sind, in geordneten Vermögensverhältnissen leben und ausreichend qualifiziert sind, was durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überprüft wird. Weiterbildungspflicht:
Gebundene Versicherungsvertreter und ihre unmittelbar bei der Vermittlung mitwirkenden Beschäftigten müssen sich in einem Umfang von 15 Zeitstunden je Kalenderjahr weiterbilden, soweit sie nicht lediglich Versicherungen vermitteln, die eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen.
Gebundener Versicherungsvertreter Nach 34D Abs 7 Gewo Videos
Versicherungsvermittler, die gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter tätig sind, benötigen grundsätzlich gemäß § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) eine gewerberechtliche Erlaubnis. Zudem besteht eine Registrierungspflicht im Vermittlerregister nach § 11a Abs. 1 GewO. Eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht besteht für sog. Gebundener versicherungsvertreter nach 34d abs 7 gewo de. gebundene Versicherungsvertreter, die jedoch gleichwohl im Register abgebildet werden. 1. Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen für die Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Versicherungsvermittler sind die §§ 11a, 34d GewO. Weitergehende konkretisierende Regelungen zum Inhalt des Versicherungsvermittlerregisters, zur Sachkundeprüfung und zu den Verpflichtungen von Versicherungsvermittlern und -beratern gegenüber Kunden, z. B. beim ersten Geschäftskontakt enthält die Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV). Gesetzes- und Verordnungstext finden Sie unter dem nachfolgenden Link:
Grundlagen zum Berufszugang und zur Berufsausübung
2.
Konzernzugehörige Versicherungsunternehmen werden dabei wie ein Unternehmen aufgefasst. Diese "gebundenen Vermittler" können ohne Erlaubnis in das Versicherungsvermittlerregister eingetragen werden, wenn das Versicherungsunternehmen
die uneingeschränkte Haftung für die Vermittlungstätigkeit des Gewerbetreibenden übernimmt und
sicherstellt, dass die Vermittler zuverlässig sind, in geordneten Vermögensverhältnissen leben und ausreichend qualifiziert sind. und ein Versicherungsunternehmen die Haftungsübernahme für alle Schadensfälle übernimmt. Versicherungsvermittler. So genannte "Ventilgeschäfte", bei denen Vermittler mit Einverständnis ihres Vertragspartners ihre Produktpalette durch Fremdprodukte ergänzen, führen dann nicht automatisch zu einer Erlaubnispflicht, wenn dieses Geschäft im Agenturvertrag zugelassen ist und damit auch der Haftungsübernahmeerklärung des Versicherungsunternehmens unterliegt. Registrierung über das Versicherungsunternehmen
Die Registrierung des "gebundenen Vermittlers" erfolgt nach dessen Meldung zum Register durch sein Versicherungsunternehmen, womit automatisch die Haftungsübernahme als erklärt gilt.