Im Mai wird der Umweltausschuss die neue Kleingartenverordnung beschließen. Gerade durften Bürger online ihre Meinung dazu kundtun. Ein Kernpunkt des neuen umfangreichen Regelwerks: Es sind keine Baumarten mehr verbotenen. Alte Bäume genießen Bestandsschutz, solange sie das Nachbargrundstück nicht beeinträchtigen. Die Beschränkung der Baumhöhe auf vier Meter entfällt. Hecken, Bäume, Feste: Im Kleingarten gelten strenge Regeln | Express. Neu gepflanzte Bäume und Sträucher dürfen so hoch sein, wie ihr Abstand zur Grundstücksgrenze breit ist. Hecken dürfen nun statt 1, 25 Meter 1, 50 Meter hoch sein. Joachim Bauer, stellvertretender Leiter des Grünflächenamtes, nennt als Grund dafür, dass die Gehölze weiterhin nicht unbegrenzt wachsen dürfen: "Die Gärten dürfen durch sie nicht verschattet werden, denn die kleingärtnerische Nutzung für den Anbau von Obst und Gemüse muss gewährleistet sein", betont er. Die Hecken dürften eine gewisse Höhe nicht überschreiten, da es sich bei den Kleingartenanlagen um öffentliches Grün handelt und die Gärten somit einsehbar sein müssten.
Baumartenwahl Bei Zunehmender Sommertrockenheit
Wiederum völlig unbegründet und unbewiesen wird anschließend behauptet, dass dazu nur "Obstbäume, nicht aber sonstige Laub- und Nadelbäume" gehören würden. "Diese gärtnerische Nutzung muss störungsfrei und ohne Beeinträchtigung ausgeübt werden können. Das ist nicht der Fall, wenn Laub- oder Nadelbäume die gärtnerische Nutzung beschatten. Die Anpflanzung und der Erhalt von Bäumen in einzelnen Gartenparzellen oder auf Flächen für Gemeinschaftseinrichtungen ist eine planwidrige Nutzung, sofern die Bäume die gärtnerische Nutzung der Einzelgärten beeinträchtigen. " Wiederum wird aber eine Bedingung aufgestellt: die gärtnerische Nutzung der Einzelgärten muss beeinträchtigt sein/werden. Baumartenwahl bei zunehmender Sommertrockenheit. Gehen wir mal zurück auf das Kriterium der Furchtziehung. Es gibt für den Begriff "Früchte" eine Legaldefinition in § 99 BGB. Absatz 1 besagt: "Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird. " Der Beck Onlinegroßkommentar zum BGB schreibt zu § 99: "Erforderlich ist zunächst, dass eine Sache ihrer Natur nach überhaupt geeignet ist, Erzeugnisse abzuwerfen oder ausgebeutet zu werden. "
Hecken, Bäume, Feste: Im Kleingarten Gelten Strenge Regeln | Express
In der Diskussion zu "Waldbäumen in Kleingärten oder nicht" vertritt der Landesverband folgende Auffassung: Es ist richtig, dass im Bundeskleingartengesetz keine Regelung zu finden ist, die bestimmte Anpflanzungen verbietet. Maßgebendes Kriterium ist allein § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG, wonach ein Kleingarten "zu nicht erwerbsmäßiger gärtnerischer Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dient". Nach der Rechtsprechung ist dieses Kriterium erfüllt, wenn auf einem Drittel der Fläche der Anbau von Gartenbauerzeugnissen erfolgt, während die Restfläche der Erholungsnutzung dient. Die kleingärtnerische Nutzung darf im Kleingarten nicht durch übergroße Bäume gefährdet sein. Es muss aber auch nicht jeder Waldbaum im Kleingarten gefällt werden. In Bezug auf die Nachbarn eines Kleingartens ist wiederum zu beachten, dass von den Anpflanzungen eines Kleingartens keine "Störungen" ausgehen dürfen. Tiefwurzler » Diese Bäume haben tiefe Wurzeln. Derartige Störungen können durch Überwuchs in Form von Ästen und Wurzeln entstehen (vgl. § 910 BGB).
Tiefwurzler » Diese Bäume Haben Tiefe Wurzeln
Ein Wesensmerkmal ist dabei die kleingärtnerische Nutzung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr.
1 BKleingG. In der Kommentierung zum BKleinG hat dazu Dr. Mainczyk ausgeführt:
"Aus der Insbesondere-Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist zu entnehmen, dass sich die nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung, auch eine andere gärtnerische Nutzung nicht ausschließt. Hierzu gehören
die Bepflanzung von Gartenflächen mit Zierbäumen (z. B. Wacholder, Zypressen als Anm. ) Waldbäume und sonstige hochstämmige Bäume gehören nicht hierzu. " (Vgl. Kommentar 8. Auflage, 2002,
Seite 50)
Mit dieser Bestimmung sollen Waldbäume, soweit diese nicht bereits bei der Errichtung der Kleingartenanlage vorhanden waren oder sich auf Gemeinschaftsflächen befinden, ausgeschlossen sein, weil
sie mit der Bestimmung über die Bodennutzung beschränkten Kleingarten-Grundfläche von höchstens 400 m² in eine solche Konkurrenz treten würden, die dann ggf. die übrigen Nutzungsanforderungen
beschränken würde, die an einen Kleingarten gestellt sind.
Das fängt schon bei der Gartenlaube an. "Laut Bundeskleingartengesetz darf sie nicht mehr als 24 Quadratmeter Fläche haben, einschließlich überdachter Vorfläche", erklärt Riedl. In der Regel sei sie aus Holz, "aber es kann auch gemauert werden". Für einen Neubau müsse ein Pächter einen Antrag über den Verein bei der zuständigen Behörde stellen. Ob zusätzlich ein Gewächshaus aufgestellt werden dürfe, welche Größe und welches Material zugelassen sei, stehe in der Gartenordnung, ergänzt Angelika Feiner, Fachberaterin beim Landesverband Bayerischer Kleingärtner. Obst und Gemüse sollen wachsen
Fest steht laut Bundeskleingartengesetz, dass mindestens ein Drittel der Gartenfläche zum Anbau von Obst oder Gemüse genutzt werden muss. Einfach nur grüner Rasen - "nein, das geht nun gar nicht", sagt Riedl. Bei der Wahl des Obsts und Gemüses habe der Pächter aber weitgehend freie Hand, sagt Feiner: "Tomaten, Kürbis, gelbe Rüben - was man halt so will. " Kräuter und Obstbüsche seien ebenfalls willkommen.