4. Tathandlung
Als Tathandlung fordert der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ein Widerstand leisten oder einen tätlichen Angriff. a) Widerstandleisten
Widerstandleisten i. § 113 StGB ist jede aktive Tätigkeit, welche die Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme verhindern oder erschweren soll. Hierbei kann der Täter Widerstand mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt leisten. aa) Mit Gewalt
Der Begriff der Gewalt wird bei dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte enger gesehen als bei der Nötigung. Sie muss sich folglich gegen die geschützte Person richten und von dieser unmittelbar oder mittelbar über Sachen körperlich spürbar sein. bb) Durch Drohung mit Gewalt
Eine Drohung mit Gewalt liegt in jedem Inaussichtstellen einer Gewalt, auf deren Anwendung der Täter Einfluss hat oder zu haben vorgibt. b) Tätlicher Angriff
Ein tätlicher Angriff wird als jede feindselige, unmittelbar auf den Körper der geschützten Person abzielende Einwirkung verstanden, beispielsweise ein Anspucken des Tatopfers.
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S. d. § 113 Abs. 1 StGB geleistet, wenn ausdrücklich oder schlüssig eine künftige Gewaltanwendung in Aussicht gestellt wird, deren Eintritt der Ankündigende gegenüber dem Beamten als von seinem Einfluss abhängig darstellt. 3 OLG Hamm, Beschluss vom 24. April 1995 – 2 Ss 365/95 – = NStZ 1995, 547-548; Barton in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. 2015, § 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Rn. 29Barton in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. 29.
d) Kausalität
Eine Handlung ist nach der conditio-sine-qua-non-Formel kausal, wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. 4 RGSt 1, 373; BGHSt 1, 332.
e) Objektive Zurechnung
Dem Täter ist ein von ihm verursachter Taterfolg nur dann objektiv zuzurechnen, wenn er eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat und nicht völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt. 5 OLG Karlsruhe NJW 1976, 1853; Rengier, StrafR AT, 5.
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Aber nicht nur Gewalt, sondern auch die bloße Drohung mit Gewalt erfüllt bereits den Tatvorwurf des Widerstandleistens. Drohen meint dabei das Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels für den Vollstreckungsbeamten. Die Drohung muss aus Sicht des Vollstreckungsbeamten auf eine die Vollstreckungshandlung unmittelbar verhindernde oder erschwerende Gewaltausübung beziehen. Was bedeutet "rechtmäßig"? Die Diensthandlung, also die Vollstreckungsmaßnahme muss aber auch rechtmäßig sein. Das bedeutet insbesondere, dass sämtlichen Formvorschriften eingehalten worden sein müssen – also vor allem die richtige Zuständigkeit und die wesentlichen Förmlichkeiten – aber vor allem muss eine gesetzliche Eingriffsgrundlage für die Vollstreckungsmaßnahme vorliegen und die grundlegenden Rechtsstaatsprinzipien wie Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme beachtet werden. Was ist ein besonders schwerer Fall? In § 113 Abs. 2 StGB sind zwei Beispiele genannt, in welchen Fällen in aller Regel ein besonders schwerer Fall des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte vorliegt.
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Aufl. 2014, § 113 StGB Rn. 5). Bloße Flucht vor der Polizei ist kein (gewaltsamer) Widerstand, auch wenn dadurch gegebenenfalls Dritte gefährdet oder unvorsätzlich verletzt werden (BGH NStZ 2013, 336; Fischer StGB, 62. 2015, § 113 Rn. 23). Danach fehlt es hier an einem Widerstandleisten im Sinne von § 113 StGB. Da der Polizeibeamte vom Angeklagten unbemerkt um das Heck des PKW Smart herumlief, als der Angeklagte das Fahrzeug zurücksetzte, fehlt es bereits an der für den äußeren Tatbestand erforderlichen, gewaltsamen, gegen die Person des Vollstreckenden gerichteten Handlung. Ebenso wenig wird der für die Verwirklichung des § 113 StGB notwendige Vorsatz deutlich, durch eine nötigende Handlung gegen den Vollstreckungsbeamten die Vollstreckungsmaßnahme zu verhindern oder zu erschweren; festgestellt ist lediglich, dass der Angeklagte die Beschädigung des Polizeifahrzeugs billigend in Kauf nahm, nicht jedoch, dass er die Verletzung eines der Polizeibeamten im Rechtssinne gebilligt hat. Gericht: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.
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I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Rausch / nicht ausschließbarer Rausch
Ein Rausch ist ein durch Alkohol oder (und) andere berauschende Mittel verursachter, erheblicher akuter
Intoxikationszustand, der für sich allein die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zumindest erheblich vermindert. b) Sich versetzen
Rausch i. S. v. § 323a StGB meint die akute Intoxikation durch Alkohol oder andere berauschende Substanzen. 1 BayObLGSt Bd. 8 (1958), 108 ff. ; OLG Hamburg MDR 1982, 598.
c) Kausalität
Eine Handlung ist nach der conditio-sine-qua-non-Formel kausal, wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. 2 RGSt 1, 373; BGHSt 1, 332.
d) Objektive Zurechnung
Dem Täter ist ein von ihm verursachter Taterfolg nur dann objektiv zuzurechnen, wenn er eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat und nicht völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt. 3 OLG Karlsruhe NJW 1976, 1853; Rengier, StrafR AT, 5.
Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. Strafzumessung: Besonders schwere Fälle (§ 113 II. )
Spagetti in reichlich kochendem Salzwasser bissfest garen. Frühlingszwiebel waschen, Wurzel entfernen und der Länge nach in dünne Streifen schneiden. Garnelen waschen, trocken tupfen, mit Zitronensaft beträufeln und würzen. Die Frühlingszwiebeln in einer Pfanne mit Butter dünsten, Creme double und Sahne zugeben, aufkochen lassen und etwas einreduzieren. 2. Sahnesoße mit Zitronensaft, Salz und Pfeffer abschmecken, nach Belieben mit etwas Stärke oder Soßenbinder andicken. Die Garnelen in die Soße legen und garen lassen. Spagetti unter die fertige Soße mischen und auf vorgewärmte Teller portionieren. Mit Basilikumblättern und frisch gemahlenem Pfeffer garnieren. Ähnliche Rezepte
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