NotSanG: Entspannung bei Ergänzungsprüfung » Dr. Andreas Staufer
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NotSanG: Entspannung bei Ergänzungsprüfung
Kein Aprilscherz: Eine weitere Änderung des Notfallsanitätergesetzes soll eine weitere Entspannung bei der Ausbildung zum Notfallsanitäter mit sich bringen. Der Bundesgesetzgeber hat ein wichtiges Detail gestrichen…
Es sind nur fünf Wörter, die der Gesetzgeber gestrichen hat: " die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ". Dennoch bringt die Streichung für ein paar wenige Rettungsassistenten Entspannung. Die Regelung bestimmte, dass ein Rettungsassistent nur dann zur Ergänzungsprüfung zugelassen wird, wenn er " bei Inkrafttreten dieses Gesetzes " – also vor dem 1. Januar 2014 – eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Rettungsassistent nachweist. Nunmehr gilt folgendes: Es genügt, dass ein Rettungsassistent eine mindestens fünfjährige Tätigkeit nachweist – unabhängig davon, ob er diese fünf Jahre vor oder nach dem 1. NEU! Notfallsanitäter – Ergänzungsprüfung - Arbeiter-Samariter-Bund NRW e.V.. Januar 2014 erbracht hat. Auch Rettungsassistenten, die erst 2012 ihre Urkunde erhalten haben und seitdem als Rettungsassistent tätig sind, könnten also zugelassen werden.
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Bereits ausgebildete Rettungsassistenten/ Rettungsassistentinnen können durch eine Ergänzungsprüfung den Abschluss Notfallsanitäter/in nachholen. Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil, die beide in staatlich anerkannten Schulen zu absolvieren sind. Es werden medizinische Grundlagen vermittelt, die in erster Linie den Körperbau des Menschen und die Funktionsweise verschiedener Körpersysteme betreffen (unter anderem Herz-Kreislauf-System, Nervensystem, Verdauungsorgane). Den Schüler/innen wird beigebracht, wie sie typische Notfälle wie Verletzungen, Erkrankungen, Vergiftungen oder psychiatrische Störungen erkennen und beurteilen können. Auch der Umgang mit den Patienten wird geprobt. Zudem werden Notfallmaßnahmen erlernt, die die Teilnehmer befähigen, betroffene Personen zu stabilisieren oder vor dem Tod zu bewahren. DRK LANO Notfallsanitäter - Informationen für Rettungsassistenten. Konkret fallen hierunter beispielsweise Maßnahmen wie die Herz-Lungen-Massage oder Methoden, um die Atemwege freizumachen. Die Teilnehmer/innen erhalten Kenntnisse über Arzneimittel und insbesondere notfallmedizinische Arzneimittel und lernen, wie Unfallstellen und andere Einsatzorte abzusichern sind.
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Für die vorgenannten Prüfungsinhalte bereiten wir Sie in einem Vorbereitungslehrgang vor, der sich zeitlich mit Ihrer Berufstätigkeit kombinieren lässt. In Verbindung mit unserem E-Learning-Modul welches Sie optional hinzu buchen können () wiederholen Sie bequem die Lerninhalte von zu Hause aus. Der anschließende knapp dreiwöchige Lehrgang an der Sanitätsschule Nord bereitet Sie dann optimal auf die Prüfungen vor. Auf die praktische Prüfung bereiten wir Sie mittels modernster Simulationstechnik (iSimulate) vor. Die faire und einsatzrealistische Prüfung absolvieren Sie anschließend in einem zweiwöchigen Zeitraum. Hierfür teilen wir Ihnen die in Frage kommenden Prüfungstage vorab mit (max. 4 Tage)
ACHTUNG
Um Sie bei der zuständigen Behörde für die Prüfung zuzulassen, ist eine sechswöchige Frist zu berücksichtigen! Rechtzeitige Anmeldung ist also in jedem Falle empfohlen. § 6 NotSan-APrV: Zulassung zur Prüfung. Wie läuft dieser freiwillige Lehrgang an der Sanitätsschule Nord ab? Der Lehrgang besteht aus eigener Vorbereitung mittels E-Learning, sowie Präsenzunterricht an der Sanitätsschule Nord mit einer Dauer von etwa drei Unterrichtswochen (Mo – Fr).
§ 6 Zulassung zur Prüfung
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter fest. Der Prüfungsbeginn der staatlichen Prüfung soll nicht früher als drei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen; im Fall der staatlichen Ergänzungsprüfung darf die Prüfung erst nach dem vollständigen Abschluss der weiteren Ausbildung durchgeführt werden. Satz 2 zweiter Halbsatz gilt nicht, wenn der Prüfling keine weitere Ausbildung abgeleistet hat. (2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
1. Notfallsanitater ergänzungsprüfung nrw frist art. ein Identitätsnachweis des Prüflings,
2. die Bescheinigung nach § 1 Absatz 4 über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen,
3. im Fall der staatlichen Ergänzungsprüfung oder der staatlichen Prüfung auf Grund des § 32 Absatz 2 Satz 4 des Notfallsanitätergesetzes zusätzlich der Nachweis über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Rettungsassistentin" oder "Rettungsassistent" sowie der Nachweis der Berufstätigkeit.