Niederschlagswasserversickerung
Das gesamte Niederschlagswasser eines Grundstücks kann
vor Ort versickert werden, wenn die natürlichen
Bedingungen es zulassen und eine Gefährdung des
Grundwassers nicht zu befürchten ist. Die beste Möglichkeit stellt hierbei die
Niederschlagswasserversickerung über die bewachsene
Mutterbodenschicht (=belebte Oberbodenschicht) in
einer Versickerungsmulde dar. Weitere Informationen finden Sie in unserer Broschüre
"Regen bringt Segen" und in unseren Tipps zum richten
Umgang mit einer Versickerungsmulde
Broschüre "Regen bringt Segen" (PDF, 1. Umwelt-online-Demo: VwV-Straßenoberflächenwasser - Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Umweltministeriums über die Beseitigung von Straßenoberflächenwasser - Baden-Württemberg (1). 33 MB)
Pflege einer Versickerungsmulde (PDF, 882 KB)
Niederschlagswasserverordnung Baden Württemberg Testet Auch
Vollzitat: Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung - NWFreiV) vom 1. Januar 2000 (GVBl. S. 30), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 367 der Verordnung zur Anpassung des LandesR an die geltende Geschäftsverteilung vom 22. 07. 2014 (GVBl S. 286)
Volltext (Bayerische Staatskanzlei) Keine Vollzugshinweise Was wird geregelt? Die Verordnung regelt, zusammen mit den Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW), die Voraussetzungen für das erlaubnisfreie Versickern von gesammeltem Niederschlagswasser. Niederschlagswasserverordnung baden württemberg und schleswig. Sie enthält Anforderungen an die zu entwässernden Flächen und an das schadlose Versickern. Wesentliche Anforderungen:
Die Flächen liegen außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten und außerhalb von Altlasten und Altlastverdachtsflächen. Das zu versickernde Niederschlagswasser ist nicht durch Gebrauch in seinen Eigenschaften nachteilig verändert oder mit Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen vermischt.
(1) 1 Die Abwasserbeseitigung obliegt der Gemeinde. 2 Das Abwasser ist von demjenigen, bei dem es anfällt, dem Beseitigungspflichtigen zu überlassen. (2) 1 Die Pflicht der Gemeinde nach Absatz 1 entfällt für
1. Straßenoberflächenwasser, das auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten anfällt,
2. Niederschlagswasser, welches dezentral beseitigt wird, es sei denn die Gemeinde hat den Anschluss an Anlagen der dezentralen Beseitigung oder der öffentlichen Abwasserbeseitigung für nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bebaute Grundstücke angeordnet,
3. das in vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser,
4. Abwasser ableiten, Abwasser auf das Nachbargrundstück, Entsorgung gereinigtes Wasser, Gesetz, Hessen. Abwasser, welches nach Absatz 4 von der Beseitigung ausgeschlossen oder für das eine Ausnahme von der Überlassungspflicht zugelassen wurde. 2 Soweit die Gemeinde nicht zur Beseitigung verpflichtet ist, hat derjenige das Abwasser zu beseitigen, bei dem es anfällt. (3) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 46 Absatz 2 WHG Anforderungen an eine schadlose Beseitigung nach Art, Menge und Herkunft des Niederschlagswassers und an die Einrichtungen zur Beseitigung stellen.