Rechtliche Betreuung kann sich auf einen oder mehrere Lebensbereiche beziehen. Der Lebensbereich, für welchen ein Betreuer bestellt wird, wird im Betreuungsrecht als Aufgabenkreis bezeichnet. Am häufigsten werden Betreuer für die Lebensbereiche Vermögen Gesundheit Aufenthalt und Wohnung bestellt. Um die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich zu erhalten, darf ein Betreuer nur in den Aufgabenkreisen tätig werden, für die er vom Gericht bestellt wurde. Die Unterhaltung sozialer Kontakte soll grundsätzlich von einer Betreuerbestellung unberührt bleiben. Daher ist die Kontrolle von Post- und Telefonverkehr durch den Betreuer keinem Aufgabenkreis zugeordnet und bedarf einer besonderen gerichtlichen Anordnung ( § 1896 Abs. 4 BGB). Für einen Betreuerwechsel kann es mehrere Gründe geben. Verbraucherportal-BW - Information/Bildung. Das Betreuungsgericht kann einen Betreuer entlassen, wenn dieser seinen Aufgaben nicht mehr pflichtgemäß nachkommt. Ein Berufsbetreuer muss entlassen werden, wenn die Betreuung künftig durch einen ehrenamtlichen Betreuer ebenso gut geführt werden kann.