Schließlich stand ihm sein Kfz nicht zur Verfügung. Nun besteht bei einer fiktiven Abrechnung die Option, dass der Geschädigte den Wagen eventuell überhaupt nicht hat reparieren lassen, ihm also auch konkret kein Nutzungsausfall entstanden ist. Suchte er mit dem Unfallwagen eine Werkstatt auf, besteht die Option, dass diese den Schaden schneller beseitigen konnte, als im Gutachten oder Kostenvoranschlag anvisiert. In beiden Fällen stellt sich die Frage, ob dem Betroffenen der (volle) Nutzungsausfall durch eine fiktive Abrechnung überhaupt zusteht. Eigenreparatur und Nutzungsausfall - was kann man verlangen? - UNFALLHELDEN. Trotz fiktiver Abrechnung Nutzungsausfall erhalten: Gerichtsurteile
Ein Nutzungsausfall bei fiktiver Abrechnung führt immer wieder zu Streitigkeiten vor Gericht. Bereits mehrere Gerichte haben sich mit dem Nutzungsausfall bei fiktiver Abrechnung beschäftigt. Die Urteile lassen sich grob in drei verschiedene Themenschwerpunkt aufteilen, welche wir hier nutzen, um die verschiedenen Rechtsprechungen zu gliedern. Nutzungsausfallentschädigung bei fiktiver Abrechnung
Der Bundesgerichtshof ( BGH) entschied im Jahr 2003, dass es nach einer fiktiven Abrechnung auf Gutachterbasis nur möglich ist, eine Nutzungsausfallentschädigung für die im Gutachten genannte Dauer der Reparaturen zu erhalten.
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Nutzungsausfallentschädigung, soweit er keinen Mietwagen in Anspruch nimmt. Ausgeschlossen ist dieser Zahlungsanspruch insbesondere im Falle einer sog. fiktiven Abrechnung, vgl. z. BGH, Urteil vom 23. 03. 1976, Az. Nutzungsausfall bei fiktiver abrechnung dronabinol tropfen. : VI ZR 41/74. Bei einer Eigenreparatur ist dagegen in der Rechtsprechung weitgehend anerkannt, dass dem Geschädigten eine Entschädigung für den Nutzungsausfall zusteht, so z. OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. 04. 2005, Az. : I -1 U 210/04. Nutzungsausfallentschädigung auch bei Eigenreparatur möglich
Auch das OLG München hat sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen und ausgeführt, dass ein Anspruch auf Nutzungsausfall auch dann besteht, wenn der Geschädigte den Schaden auf Basis eines Gutachtens abrechnet und das Fahrzeug in Eigenregie repariert. Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Nutzungsausfall bei Eigenreparatur hat das Gericht ausgeführt:
Nutzungsausfall wird für die Dauer einer "fühlbaren Gebrauchsbeeinträchtigung" des Geschädigten erstattet. Der Reparaturnachweis allein genügt für die Zuerkennung eines Anspruchs auf Nutzungsausfallersatz nicht.
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Aufgrund dessen muss der Geschädigte im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast darlegen, ob und inwieweit ihm für den Zeitraum, für den er eine Nutzungsentschädigung beansprucht, ein Zweitfahrzeug zur Nutzung zur Verfügung stand. Fazit: Der Unfallgeschädigte ist Herr des Verfahrens. Er hat es selbst in der Hand, auf welcher Basis (konkret oder fiktiv) er eine Regulierung seines Schadens begehrt. Dabei spielen naturgemäß auch die finanziellen Folgen eine tragende Rolle. Es ist legitim, wenn ein Unfallgeschädigter versucht, die für ihn günstigste/lohnenswerteste Variante zu wählen. Hierzu kann/sollte sich ein Unfallgeschädigter eine(n) versierte(n) Fachanwalt/Fachanwältin für Verkehrsrecht hinzuziehen. Die damit verbundenen Kosten hat im Falle eines unverschuldeten Unfalls im Übrigen auch der Schädiger bzw. BGH Urteil vom 15.07.2003 - VI ZR 361/02 - Dauer des Nutzungsausfalls bei fiktiver Schadensabrechnung nur für vorgesehene Reparaturdauer. dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer zu tragen. Martin Volkmann Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Verkehrsrecht Fachanwalt für Versicherungsrecht