W. A. F. Forum für Betriebsratswahlen
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Hallöchen
Wir haben gerade eine Betriebsratswahl. Es sind mehrere Vorschlagslistenicht eingereicht worden. Die auslosung der listenplätze ist auch erfolgt und ausgehängt. Jetzt wurde ein leiharbeiter abgemeldet, welcher eine stützunterschrift geleistet hat. Diese Liste hat nun, aufgrund der Abmeldung, nicht mehr die nötige Anzahl an stützunterschriften. Ist die Liste jetzt ungültig, oder kann ich als wv den listenführer noch auffordern dies zu reparieren? Drucken
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5 Antworten
Erstellt am 01. 09. 2017 um 14:24 Uhr von celestro
also war die Liste zum Ende der Frist in Ordnung? Dann sehe ich keinen Grund, warum Sie danach noch ungültig werden könnte. Erstellt am 01. 2017 um 14:33 Uhr von Lm0815
Weil der stützer nicht mehr in der Firma ist und somit auch nicht wahlberechtigt. Betriebsratswahl unwirksam! Grund: fehlerhafter Stimmzettel. - BUSE. Somit kann er auch nicht stützen
Erstellt am 01. 2017 um 14:41 Uhr von takkus
selbst beantwortet, sehr gut
Erstellt am 01.
Br-Forum: Vorschlagsliste Ungültig? | W.A.F.
Dies ergibt sich regelmäßig aus der Satzung der Gewerkschaft. Zur Prüfung hat die Gewerkschaft gegenüber dem Wahlvorstand die notwendigen Angaben zu machen. Die Bewerber müssen wählbar sein, also das passive Wahlrecht besitzen. Wird in einer Vorschlagsliste ein nicht wählbarer Arbeitnehmer als Bewerber aufgeführt, so ist die Vorschlagliste ungültig. Der Wahlvorstand ist nicht befugt, die nicht wählbare Person in dem Wahlvorschlag einfach zu streichen. So ist ausnahmsweise nur dann vorzugehen, wenn der Bewerber zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags noch wählbar war und seine Wählbarkeit aber zwischenzeitlich verloren hat. Ein solcher Fall liegt etwa beim zwischenzeitlichen Ausscheiden aus dem Betrieb vor. Die fehlende schriftliche Zustimmung eines Bewerbers in der Vorschlagsliste ist heilbar. Die Nachbesserung hat innerhalb von drei Arbeitstagen ab Information des Wahlvorstandes über diesen Mangel zu erfolgen. Betriebsratswahl | Falsche Stimmzettel als Anfechtungsgrund. Geschieht dies nicht oder nicht fristgerecht, so bleibt die Liste ungültig.
Dabei ist zu beachten, dass jeder Fehler für sich und nicht erst deren Addition wesentlich sein muss. Beispiel: Auch wenn nahezu alle Soll- und Ordnungsvorschriften bei einer Wahl verletzt wurden, macht dies die Wahl nicht anfechtbar. Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, machen sie in einigen Fällen die Wahl trotzdem nicht anfechtbar:
Der Verstoß wurde rechtzeitig korrigiert. Rechtzeitig bedeutet, dass die Wahl danach noch ordnungsgemäß ablaufen kann. Beispiel: Eine Vorschlagsliste wird zuerst nicht zugelassen. Noch vor dem Wahltag wird dies aber nachgeholt. BR-Forum: Vorschlagsliste ungültig? | W.A.F.. Übrigens kann man sich sogar im laufenden Wahlverfahren an die Gerichte wenden, um die Fehlerkorrektur zu veranlassen (LAG Hamm, 13 Ta 70/16). Der Fehler ändert nichts am Wahlergebnis. Beispiel: Ein Arbeitnehmer wurde unberechtigterweise von der Wahl ausgeschlossen. Seine Stimme hätte die Sitzverteilung aber nicht verändert. Beispiele
Verstoß gegen Wahlvorschriften
Wird etwa gegen die Grundsätze der freien Wahl und/oder der Chancengleichheit der Wahlbewerber verstoßen, kann die Betriebsratswahl angefochten werden.
Betriebsratswahl | Falsche Stimmzettel Als Anfechtungsgrund
Falsche Stimmzettel als Anfechtungsgrund
Für die Gestaltung der Stimmzettel bei der Betriebsratswahl gibt es klare Vorgaben. Unter anderem dürfen bei der Verhältnis- bzw. Listenwahl auf dem Stimmzettel nur die ersten beiden BewerberInnen jeder Vorschlagsliste aufgeführt werden, nicht alle Bewerber. Das Bundesarbeitsgericht hat mit dieser Entscheidung bestätigt, dass es sich hierbei um eine wesentliche Wahlvorschrift handelt und ein Verstoß dagegen die Wahl anfechtbar macht. Das ist passiert:
Bei einer Betriebsratswahl gab es drei Vorschlagslisten. Auf zwei Listen kandidierten jeweils 35 Bewerber, auf der dritten Liste 26 Bewerber. Auf den Stimmzetteln hatte der Wahlvorstand sämtliche Bewerber für alle Listen, jeweils mit Vor- und Nachnamen angegeben. Das sagt das Gericht:
Das Bundesarbeitsgericht hält die Wahl für anfechtbar und deshalb für ungültig. Wie die Stimmzettel aussehen müssen, regelt § 11 WO. Bei mehreren Vorschlagslisten dürfen nur die ersten beiden Bewerber mit vollem Namen genannt werden, § 11 Abs. 2 S. 1 Halbsatz 1 WO.
Das LAG hat den Wahlvorstand als verpflichtet angesehen, die doppelt kandidierenden Bewerber aufzufordern, sich zu erklären, auf welcher Liste sie ihre Kandidatur aufrechterhalten wollen. Auf den ersten Blick erscheint das zutreffend, zumal das Gericht auf die eigenständige Regelung des § 6 Abs. 7 WO hinweist. Warum soll ein Wahlbewerber nicht erklären, dass er seine Kandidatur auf der (wenngleich als ungültig befundenen) Liste aufrechterhält, wenn auch mit der Folge, dass dann seine Kandidatur nicht mehr greift, weil er auf der anderen (gültigen) Liste gestrichen wird. Möglicherweise geht er davon aus, dass der Wahlvorstand die Liste zu Unrecht als ungültig qualifiziert hat. In bestimmten Fällen können in dieser Hinsicht durchaus berechtigte Zweifel auftreten. Von einem Wahlbewerber kann jedenfalls in der Regel nicht erwartet werden, dass er die rechtliche Problematik mit ihren Auswirkungen auf den weiteren Verlauf der Wahl übersieht. Das eigentliche Problem liegt jedoch woanders. Nimmt die eine Liste wegen Ungültigkeit an der Wahl nicht teil, liegt bei dann nur noch einer gültigen Liste – wie in dem besprochenen Fall – keine Doppelkandidatur vor.
Betriebsratswahl Unwirksam! Grund: Fehlerhafter Stimmzettel. - Buse
Hat ein Arbeitnehmer auf mehreren Listen seine schriftliche Zustimmung zur Bewerbung erteilt, so hat er innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären, welche Bewerbung er aufrechterhält. Unterbleibt dies, so wird der Bewerber auf sämtlichen Listen gestrichen. Ist der Bewerber von sämtlichen Listen gestrichen, so kann er auf keiner der bereits eingereichten Listen mehr kandidieren. Es steht ihm jedoch frei, auf einer noch nicht eingereichten Liste erneut zu kandidieren. Die schriftliche Zustimmung zur Kandidatur kann von dem Bewerber nur bis zur Einreichung der Vorschlagsliste beim Listenvertreter zurückgenommen werden. Nach Einreichung der Vorschlagsliste haben entsprechende Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand keinen Einfluss auf Gültigkeit und Zusammensetzung des Wahlvorschlags. Dabei ist es einerlei, ob die Erklärung durch den Bewerber selbst oder durch den Listenvertreter abgegeben worden ist. Auf der Vorschlagsliste sind die Bewerber in der in § 6 Abs. 3 WO bestimmten Weise zu bezeichnen.
v. 05. 2013 - 13 TaBV 98/10). Dies gilt ebenso für beleidigende oder diffamierende Kennwörter. Hält der Wahlvorstand ein gewähltes Kennwort für unzulässig, muss er den Listenvertreter hierüber unverzüglich informieren. Er ist nach Auffassung des BAG (Beschl. 2013 - 13 TaBV 98/10) in Anwendung von § 7 Abs. 2 S. 1 WO berechtigt, das Kennwort zu streichen und die Liste stattdessen mit den Namen der ersten beiden Wahlbewerber zu bezeichnen. Der Wahlvorschlag dürfe aber nicht als ungültig zurückgewiesen werden. Über uns
Wir sind eine zivil- und verwaltungsrechtlich ausgerichtete Partnerschaft von Rechtsanwälten. Bei uns finden Sie Ihren Experten für die Rechtsgebiete Mietrecht, Familienrecht, Arbeitsrecht und Verwaltungsrecht. Einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt bildet das Datenschutzrecht.