Geschichte des Rechts
Die europäische Rechtstradition baut unter anderem auf dem römischen Recht auf. Deutsches Recht, österreichisches Recht und schweizerisches Recht sowie Europarecht sind weitere Bereiche mit Bezug zu aktuellen Rechtsprechung im deutschsprachigen Raum. Neben der orientalischen Antike sind auch das Recht im klassischen Griechenland, die jüdische Rechtstradition der Bibel sowie das islamische Recht sind weitere wichtige Bereiche der Geschichte des Rechts, die für Historiker und Juristen gleichermaßen von Interesse sind. 1. Das StGB – Die Entstehungsgeschichte. Studium der Rechtsgeschichte
Die Rechtsgeschichte zu kennen, ist eine der wesentlichen Voraussetzungen zum verständnis heutigen Rechts. Das Jura-Studium sollte sich daher auch in heutigen Zeiten nicht auf das Auswendiglernen von Texten beschränken, sondern ein grundlegendes und umfassendes Verständnis des Rechtssystems und seiner Geschichte aufbauen. 1. 1 Einführung in die Geschichte des Rechts nach Rechtsgebieten und Epochen
Für den angehenden Juristen, der sein zukünftiges Spezialgebiet anhand ausgewählter Literatur vertiefen möchte, empfiehlt sich eine differenzierte Einführung in die Rechtsgeschichte aus der Sicht eines ganz bestimmten Rechtsgebiets, beispielsweise eine Einführung in die Strafrechtsgeschichte oder in die Geschichte des öffentlichen Rechts.
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In diesem Sinne konnten auch Adelstitel entzogen werden. Das StGB in der NS-Zeit
Auch wenn man es sich kaum vorstellen mag, doch das Strafgesetzbuch wurde in der Zeit des Nationalsozialismus rein textlich kaum verändert. Einige Tatbestände, die bereits zuvor in der Weimarer Republik entworfen worden waren, wurden eingefügt. Darunter der Vollrausch-Tatbestand des §323a StGB, die Möglichkeit der Einwilligung bei Körperverletzung und das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nach §142 StGB. Was damals als Tatbestand der Autofalle bezeichnet wurde, gilt heute weiter als räuberischer Angriff auf Kraftfahrer und ist zu finden unter §316a StGB. Geschichte des strafrechts images. Dennoch war die Anwendung des StGB in dieser Schreckenszeit weit entfernt von rechtsstaatlichen Prinzipien und Maximen. Dies geschah nicht durch die explizite Änderung einzelner Normen, sondern durch die Abschaffung grundlegender Prinzipien und willkürlicher Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen und Generalklauseln. Das rechtsstaatliche Prinzip "nulla poena sine lege" (Keine Strafe ohne Gesetz) wurde schlichtweg ignoriert und negiert, sodass willkürlicher Bestrafung Tür und Tor geöffnet wurde.
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Undenkbarkeiten - gar nicht lange her
Das damalige Strafgesetzbuch enthielt wie eine Selbstverständlichkeit noch die Todesstrafe. Doch auch in diesen Jahren bröckelte langsam diese Selbstverständlichkeit: Nur selten wurden Todesurteile ausgesprochen und Todesstrafen vollstreckt. So entwickelte sich auch das Sprichwort "So schnell schießen die Preußen nicht. " Auch war im preußischen StGB die Art und Weise der Hinrichtung deutlich humaner ausgestaltet als zuvor: Während in der Vergangenheit die Urteile durch öffentliches Rädern, Verbrennen und Erhängen vollstreckt wurden, verliefen die Hinrichtungen nun abgeschieden und durch Enthauptung mit der Guillotine oder dem Beil. Noch im 19. Jahrhundert begannen die ersten Versuche die Todesstrafe abzuschaffen und häufig wurden Todesurteile von den damaligen Herrschern durch Begnadigung wieder aufgehoben. Doch erst mit Art. Geschichte des Strafrechts von Kuhli - 978-3-8487-3904-2 | Nomos Online-Shop. 102 GG wurde die Todesstrafe 1949 deutschlandweit abgeschafft. Neben den üblichen Strafarten, wie wir sie heute kennen, enthielt das damalige Strafgesetzbuch noch sogenannte Ehrenstrafen: Darunter fällt das an den Pranger stellen oder der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, was zur Folge hatte, das die bestrafte Person, von öffentlichen Ämtern ausgeschlossen wurde oder es ihr verboten war, Familien- und Vormundschaftsrechte auszuüben und die Landesfarben Preußens zu tragen.
Entwicklung [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Bis zum Zweiten Weltkrieg [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Eine Reform des Reichsstrafgesetzbuches (RStGB) von 1871 wurde bereits seit dessen Inkrafttreten diskutiert. Reformarbeiten am Strafrecht – vor allem am Allgemeinen Teil des RStGB – sind schon während des Kaiserreiches und in der Zeit der Weimarer Republik vorangetrieben und durch einige Gesetzesänderungen umgesetzt worden. Geschichte des Rechts. Es ging seit dem Aufbrechen des sogenannten " Schulenstreits " zwischen der klassischen, dem Vergeltungsgedanken verpflichteten und der modernen, dem Präventionsmodell verpflichteten Strafrechtsschule vor allem um die Frage, ob mit der Strafe bessernde Zwecke gegenüber dem Täter verfolgt werden sollten und wie dem im Gesetz am besten Rechnung zu tragen sei. Fraglich war insbesondere auch geworden, ob das Strafrecht wegen vermeintlicher Fortschritte der psychiatrischen und psychologischen Wissenschaft auf der " Willensfreiheit " als Grund des Schuldvorwurfs aufgebaut werden könne.