Stream gleich Download? Diese Frage könnte bald ein Gericht zu klären haben Die Kanzlei U+C aus Regensburg versendete letzte Woche Abmahnungen an Nutzern des Videostreaming-Portals Redtube. Die Schreiben dürften an über 10. 000 Betroffene gegangen sein, die unrechtmäßig hochgeladene Videos konsumiert haben sollen. Während man bislang gegen die Betreiber von Streaming-Portalen vorging, ist dies das erste rechtliche Vorgehen gegen Nutzer solch einer Webseite. Bislang galt das Streamen von urheberrechtlich geschützten Videos für Nutzer als sicher. Der promineteste Fall war seinerzeit die Schließung der Website, deren Drahtzieher auch verurteilt wurden, dessen Nachfolger dennoch schnell wieder online ging. Der RedTube-Abmahnskandal: Eine Betrachtung aus technologischer und juristischer Sicht : Mersch, Peter: Amazon.de: Books. Gleichzeitig fürchteten Tausende Nutzer der Website ein juristisches Nachspiel – doch man gab Entwarnung: Einerseits konnten deren IP-Adressen nicht ermittelt werden, andererseits ist es unter Juristen nach wie vor umstritten, ob das Streamen von Videos eine Urheberrechtsverletzung darstellt.
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Redtube Und Derek Webb
Richtig ist: IP-Adressen müssen als personenbeziehbare Daten umfassend vom Datenschutzrecht geschützt werden. Nutzer und Nutzerinnen können selbst etwas tun: Sie können Anonymisierungsdienste einsetzen, um eine Identifizierung anhand der IP-Adresse zu verhindern. Allerdings müssen Werbenetzwerke und Targetingsysteme generell den Nutzerinnen und Nutzern ermöglichen, auch ohne dauerhafte Speicherung ihrer vollständigen IP-Adresse im Internet zu surfen. Die aktuellen Vorkommnisse müssen als Warnung verstanden werden. Hinter einem harmlosen Klick verbirgt sich häufig eine komplexe und für die Nutzer intransparente Erfassung und Verarbeitung ihrer Nutzungsdaten. Über Weiterleitungstechniken kann man trotz aller Vorsicht in die Fänge von Betrügern gelangen. IT-Recht: Der Fall "Redtube" und dessen Konsequenzen für Nutzer. Der sogenannte Privat-Modus im eigenen Browser hilft gegen das Ausspähen von außen nicht. Er verhindert lediglich, dass das Surfverhalten auf dem Rechner des Nutzers protokolliert wird. Wer sich vor derartigen Angriffen auf seine Privatsphäre schützen will, sollte Anonymisierungsdienste wie Tor, oder JonDonym nutzen.
Da es um Streaming ging, war zudem unklar geblieben, wie das eingesetzte Ermittlungsprogramm in der Lage war, die IP-Adresse desjenigen zu erfassen, der einen Stream von dem Server des Anbieters abruft. Auch nach einem Hinweis der Kammer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hatte die Antragstellerin die Frage unbeantwortet gelassen, wie das Programm in diese zweiseitige Verbindung eindringen konnte. Die Kammer hat angedeutet, dass ihre Entscheidung auch Bedeutung für ein Beweisverwertungsverbot in einem Hauptsacheprozess (z. B. über die Berechtigung der Abmahnkosten) haben könnte. Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig. Die Antragstellerin kann ihrerseits gegen die nunmehr getroffene Entscheidung Beschwerde einlegen. Bis zum heutigen Tag (27. Redtube und derek webb. 01. 2014) sind beim Landgericht Köln über 110 Beschwerden gegen die Auskunft gestattende Beschlüsse in dieser Angelegenheit eingegangen. Neben der Bearbeitung dieser zahlreichen Beschwerden steht im Moment die zügige Beantwortung aller Akteneinsichtsgesuche im Vordergrund.