Aufbau der Prüfung - Zulässigkeit des § 80 V 1 VwGO
§ 80 V 1 VwGO regelt den Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes. Beispiel: A wird Adressat einer Abrissverfügung. Die Behörde ordnet die sofortige Vollziehung an. Dies führt dazu, dass der Widerspruch des A gegen die Abrissverfügung keine aufschiebende Wirkung hat, sodass das Haus des A sofort abgerissen werden darf. § 80 V 1 VwGO führt im Erfolgsfall dazu, dass nicht vollstreckt werden darf. § 80 V1 VwGO soll somit verhindern, dass trotz eines Widerspruchs vollstreckt wird. § 80 VwGO - [Aufschiebende Wirkung, vorläufiger Rechtsschutz] - dejure.org. A. Zulässigkeit
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
In der Zulässigkeit setzt § 80 V 1 VwGO die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges voraus. II. Statthaftigkeit
1. Einstweiliger Rechtsschutz/ Endgültiger Rechtsschutz
Im Rahmen der Statthaftigkeit des Antrags nach § 80 V 1 VwGO ist gegebenenfalls zunächst zu klären, ob einstweiliger Rechtsschutz oder endgültiger Rechtsschutz begehrt wird.
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Rz. 183 Wegen § 17 Nr. 4a und b RVG sind Hauptsacheverfahren und einstweiliger Rechtsschutz jeweils eigene Angelegenheiten. Für jedes dieser Verfahren können also Verfahrensgebühr und Termingebühr entstehen. Auch ist in jedem Verfahrensabschnitt eine Einigungsgebühr denkbar. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG entsteht mit dem Auftrag zur Vertretung in dem Verfahren. Sie entsteht nur gekürzt, wenn es nicht zur Einreichung einer Antragsschrift bei Gericht kommt (siehe Rdn 130). Rz. 184 Die Entstehung der Terminsgebühr hängt davon ab, wie die Entscheidung ergeht. Keine Terminsgebühr entsteht, wenn die Entscheidung im Beschlussweg ergeht. Diese Entscheidung ist prozessual ohne Terminierung vorgesehen. § 80 V 1 VwGO (Zulässigkeit) | Jura Online. Eine Terminsgebühr kann also nicht entstehen. Beispiel: Rechtsanwalt C. Lever beantragt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die einstweilige Einstellung einer Modernisierungsmaßnahme. Die Entscheidung ergeht im Beschlussweg. Der Streitwert wird auf 2.
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(5) 1 Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. 2 Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. 3 Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. 4 Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. 5 Sie kann auch befristet werden. (6) 1 In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Eiliges Vorgehen gegen Behörden? Einstweilige Verfügung = GSSR Köln. 2 Das gilt nicht, wenn
1. die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2. eine Vollstreckung droht. (7) 1 Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben.
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2 Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. (8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden. Zu unübersichtlich? Probieren Sie die neue Darstellungsvariante "Lesefreundlicher" ( Einstellung oben)
III. Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog
Weiterhin verlangt § 80 V VwGO die Antragsbefugnis gemäß § 42 II VwGO analog, damit Popularanträge ausgeschlossen werden können. IV. Antragsgegner, § 78 I VwGO analog
Der richtige Antragsgegner bestimmt sich im Rahmen des § 80 V 1 VwGO nach den Grundsätzen der Klageart der Hauptsache, also der Anfechtungsklage, sodass § 78 I VwGO analog einschlägig ist. V. Rechtsschutzbedürfnis
Darüber hinaus fordert § 80 V 1 VwGO, dass der Antragsteller über ein Rechtsschutzbedürfnis verfügt. 1. Widerspruch
Dies setzt zunächst voraus, dass der Antragsteller, bevor er den Antrag nach § 80 V 1 VwGO stellt, einen Widerspruch bei der Behörde eingelegt hat, denn nur so kann dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden. Allerdings stellt sich hier das Problem der Erforderlichkeit eines solchen Widerspruchs. 2. Einstweiliger rechtsschutz vwgo schema. Nicht offensichtlich unzulässig
Der Widerspruch darf zudem nicht offensichtlich unzulässig sein. Beispiel: Der Widerspruch ist offenkundig verfristet.