Das Thema Zuwendungen – auch als Anreize oder Vorteile bezeichnet – ist und bleibt ein Dauerbrenner im Rahmen der Bemühungen, die durch MiFID II bedingten neuen Anforderungen richtig zu verstehen und adäquat umzusetzen. Das gilt nicht nur aus einem Compliance-Blickwinkel, sondern auch aus geschäftspolitischstrategischer Sicht. Anknüpfend an einige frühere grundsätzliche Erwägungen dazu (siehe MiFID-Radar in Citywire Nr. 37, Februar 2018) soll im Folgenden beleuchtet werden, welche konkreten Fragen die Praxis aktuell beschäftigen – und welche Lösungsansätze sich möglicherweise bereits abzeichnen. Die unveränderte Aktualität des Themas zeigt sich auch daran, dass die BaFin in der unlängst veröffentlichten August-Ausgabe des BaFin-Journals in einem mehrseitigen Fachartikel darauf eingeht. Die BaFin betont die Bedeutung und Tragweite des Zuwendungsregimes, das gewährleisten solle, dass "der Kunde (…) bestmöglich in seinem Interesse beraten" wird. Zuwendungen in der Vermögensverwaltung – 6 Probleme bei der Weiterleitung an den Kunden | DAS INVESTMENT. Sie weist auch darauf hin, dass das nach wie vor dominierende provisionsbasierte Vertriebsmodell tendenziell dazu führe, dass beim Kunden der Eindruck entstehe, "die Beratung sei kostenlos", und stellt nüchtern fest: "Die Zuwendung ist letztlich aber eingepreist. "
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- MiFID-Radar: Markus Lange beleuchtet Zuwendungen in der Praxis - Citywire
Zuwendungen In Der VermÖGensverwaltung – 6 Probleme Bei Der Weiterleitung An Den Kunden | Das Investment
Diesen Begriff hat der europäische Gesetzgeber verwendet (auf Englisch: "Inducements"), und er macht deutlicher, worum es in der Sache geht: die regulatorische Unterbindung oder zumindest Beeinflussung bestimmter Anreizmechanismen, die den Interessen der Kunden abträglich sein können. Eine zielführende Argumentation in Bezug auf nicht-monetäre
Vorteile sollte daher das Vorhandensein – oder auch gerade die Abwesenheit – einer hinreichenden Anreizwirkung thematisieren. Ein "Anreiz" wird sprachlich-sinnhaft nicht notwendigerweise immer dann vorliegen, wenn man von einer "Zuwendung" oder einem "Vorteil" sprechen kann. Unabhängige Honorar-Anlageberater können daraus allerdings keinen Nutzen ziehen. Über die europäischen Vorgaben hinaus gehend hat der deutsche Gesetzgeber das ausnahmslose Zuwendungsverbot insoweit auch auf nicht-monetäre Vorteile erstreckt (§ 64 Abs. MiFID-Radar: Markus Lange beleuchtet Zuwendungen in der Praxis - Citywire. 5 S. 2 WpHG). Unabhängige Honorar-Anlageberater dürfen daher keine kostenlosen Informationsmaterialien annehmen, an keinen kostenlosen Schulungen teilnehmen und sich nicht kostenlos bewirten lassen – jeweils vorausgesetzt, dass dies "im Zusammenhang mit der unabhängigen Honorar-Anlageberatung" geschieht.
Mifid-Radar: Markus Lange Beleuchtet Zuwendungen In Der Praxis - Citywire
Sie ist allerdings vor allem im Zusammenhang mit dem Thema Research (bzw. in der deutschen Fassung: Analysen) zu sehen. Ein geringfügiger nicht-monetärer Vorteil kann überhaupt nur dann vorliegen, wenn es sich nicht um werthaltiges Research handelt. Der Begriff des Research wird dabei offenbar recht weit und eher unpräzise verstanden. Eine nähere Umschreibung findet sich - was etwas ungewöhnlich ist - ebenfalls (nur) in einer Präambel zur Delegierten Richtlinie vom 7. April 2016. Hinzu kommt, dass die Delegierte Richtlinie selbst (ebenso wie die neu gefasste WpDVerOV) eine Reihe von Beispielen für mögliche geringfügige nicht-monetäre Vorteile enthält. Darunter fallen etwa: Informationen oder Dokumentationen zu einem Finanzinstrument oder einer Dienstleistung; die Teilnahme an Konferenzen, Seminaren oder anderen Bildungsveranstaltungen zu den Vorteilen und Merkmalen bestimmter Finanzinstrumente oder Dienstleistungen; Bewirtungen, deren Wert eine vertretbare Geringfügigkeitsschwelle nicht überschreitet.
03. 2018, 08:46 |
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MiFID II
Wann ist ein nicht-monetärer Vorteil wirklich geringfügig
Seit Anfang Januar ist die neue Finanzmarktrichtlinie MiFID II in Kraft. In diesem Monat geht es um die Annahme nicht-monetärer Vorteile.