Privatrecht Bereits beim Erwerb von Grundeigentum sind Gedanken über den Güterstand, den Erwerb als Allein-, Mit- oder Gesamteigentum oder die Folgen eines späteren Verkaufs angebracht, um sich vor unliebsamen Überraschungen zu schützen. Die nachfolgende Kurzdarstellung soll Ihnen unter Erläuterung der wesentlichen Begriffe und eines Beispiels ermöglichen, sich einen Überblick über den Grundmechanismus zu verschaffen. Die Errungenschaftsbeteiligung ist der ordentliche Güterstand (Art. Die Mehrwertbeteiligung des WEF-Vorbezugs | Peyer Partner Rechtsanwälte. 196ff ZGB) und umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten. Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt, insbesondere sein Arbeitserwerb. Eigengut sind von Gesetzes wegen die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen, die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonst wie unentgeltlich zufallen, sowie Genugtuungsansprüche und Ersatzanschaffungen für Eigengut.
- 5.1.4 Entscheide
- Liegenschaften im Ausland im internationalen Güter- und Erbrecht – Liatowitsch & Partner
- Die Mehrwertbeteiligung des WEF-Vorbezugs | Peyer Partner Rechtsanwälte
5.1.4 Entscheide
206 ZGB aus und zwingt den Eheleuten eine einfache Gesellschaft auf, ohne dass eine solche vereinbart wäre.
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197 ff. ZGB). Die Liegenschaft wird der Masse des Eigentümer-Ehegatten zugeordnet, welche beim Erwerb die grösste Kapitaleinlage ausgerichtet hat, oder bei ausgeglichenem Verhältnis zur Errungenschaft (Art. 200 Abs. 3 ZGB); die während der Ehe vollumfänglich mittels Kredit erworbene Liegenschaft gehört zur Errungenschaft (Urteil 5A_111/2007 vom 8. Januar 2008 E. 4. 2. 3 = 2008 S. 380). Der Vorbezug belastet diejenige Masse als Schuld, der die Liegenschaft zugordnet ist (Art. 209 Abs. 2 ZGB; BGE 132 III 145 E. 3. 2 = Pra 2006 Nr. 5.1.4 Entscheide. 145). Wird der Güterstand vor Eintritt eines Vorsorgefalls aufgelöst, finden die Regeln, welche für die Hypothekarschulden gelten (BGE 132 III 145 = Pra 2006 Nr. 145) Anwendung; der dem Vorbezug zufallende Mehrwert wird demnach entsprechend des tatsächlichen Beitrags jeder Masse des Erwerbers zur Finanzierung der Liegenschaft aufgeteilt. Dieser Schluss rechtfertigt sich in erster Linie aufgrund der Tatsache, dass sich der Vorbezug, solange kein Vorsorgefall eingetreten ist, auf eine Anwartschaft bezieht, und da nicht gewiss ist, ob diese sich eines Tages aktualisieren wird, ist nicht sicher, ob der Berechtigte [?
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]diesen Bezug einmal erhalten wird. Unter diesen Umständen kann einer analogen Anwendung von Art. 197 Abs. Liegenschaften im Ausland im internationalen Güter- und Erbrecht – Liatowitsch & Partner. 2 Ziff. 2 ZGB und der alleinigen Zuweisung des Mehrwerts zur Errungenschaft oder der Zuweisung gemäss der Herkunft der Gelder, welche den Vorbezug ermöglicht haben, nicht zugestimmt werden. Mit einer solchen Lösung würde der Eintritt des Vorsorgefalls als feststehend angenommen werden, obwohl dieser Punkt in dem Moment, wo sich die Frage über die Aufteilung stellt, noch unbestimmt ist. Das Bundesgericht lehnt damit die Lehrmeinung ab, die für die Zuordnung des Mehrwerts auf die Herkunft der Anwartschaft (insbesondere voreheliche Äufnung) abstellen will. Den Vorschlägen der Lehre, welche die Herkunft der geliehenen Gelder berücksichtigen, muss auch entgegengehalten werden, dass das Surrogationsprinzip, das im Bereich des Güterrechts anzutreffen ist, im Rahmen der beruflichen Vorsorge keine Anwendung findet: Der Vorbezug ersetzt tatsächlich die Anwartschaft, über die der Versicherte bei der Vorsorgeinstitution verfügt, jedoch tritt er nicht an die Stelle der durch den Betroffenen getätigten Beiträge zu Gunsten der genannten Institution.
VI. FAZIT
Die güterrechtliche Behandlung einer Liegenschaft in der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Scheidung) ist und bleibt kompliziert. Aufwendige Berechnungen sind auch dann nötig, wenn bezüglich der Herkunft der einzelnen investierten Mittel, der massgeblichen Verkehrswerte und der allenfalls gestaffelt erfolgten Investitionen Klarheit besteht. Wenigstens ist mit dem zitierten Bundesgerichtsentscheid nunmehr geklärt, wo dabei der auf einen Vorbezug entfallende Mehrwertanteil einzuordnen ist und unter welchen Voraussetzungen der andere Ehegatte einen Beteiligungsanspruch auch an diesem Mehrwert hat..
5. Juli 2017 / lic. Martin Kuhn