Grundsätzlich ist somit davon auszugehen, dass bereits ab 2016 ein größere Anzahl von Unternehmen die Erleichterungen für kleine Gesellschaften beanspruchen kann, jedoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass dieser Effekt durch die Neudefinition der Umsatzerlöse (siehe oben) zum Teil wieder kompensiert wird. Was können wir sonst noch für Sie tun? Der obige Beitrag sowie auch die im Laufe des Jahres 2015 noch folgenden Abhandlungen befassen sich mit Detailregelungen des RÄG 2014. Bisher sind bereits folgende Beiträge erschienen: 21. 09. Größenklassen nach dem Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 | Deloitte Österreich. 2014: BILANZIERUNG – Umfassende Rechnungslegungsreform ab 2016 (Überblick) 20. 10. 2014: BILANZIERUNG – Umfassende Rechnungslegungsreform (Teil 2) (Ziele der Reform, Allgemeine Vorschriften, aktueller Stand und Zeitplan) 12. 11. 2014: BILANZIERUNG – Umfassende Rechnungslegungsreform (Teil 3) (Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften samt steuerlichen Auswirkungen) 15.
Größenklassen Nach Dem Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 | Deloitte Österreich
Die Prüfungspflicht gilt etwa für
publizitätspflichtige Unternehmen gem. § 6 i. V. m. § 3 PublG,
bestimmte Genossenschaften ( §§ 53ff. GenG),
Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute ( § 340k HGB),
Versicherungsunternehmen ( § 341k HGB),
Eigenbetriebe, Beteiligungen von Gebietskörperschaften. [1]
2. 3 Prüfungspflicht bei Abwicklung/Liquidation Rz. 9 Aus § 270 Abs. 3 AktG bzw. § 71 Abs. 3 GmbHG ergibt sich, dass die Prüfungspflicht im Stadium der Abwicklung/Liquidation für die AG und GmbH grds. fortbesteht. Allerdings kann das Gericht von der Prüfung befreien, wenn die Verhältnisse der Ges. so überschaubar sind, dass eine Prüfung im Interesse der Gläubiger und der Aktionäre/Gesellschafter nicht geboten erscheint. [1] 2. 2 Prüfungspflicht für den Konzernabschluss (Abs. 2) 2. 1 Mutterunternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft Rz. 10 Die bei kleinen KapG vorgesehene Trennung zwischen der Verpflichtung zur Aufstellung des Abschlusses und dessen Prüfungspflicht ist der Konzernrechnungslegung fremd.
Nach BilRUG lautet der § 277 Abs. 1 HGB nF aber:
"Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern auszuweisen. " Weil damit der Hinweis auf die "typischen" Leistungen fehlt, werden nun auch untypische Leistungen (Erträge aus der Kantine, Schrottverkäufe, nicht betriebliche Mieterlöse etc. ) zu den Umsatzerlösen zählen, diese also erweitert werden. Das wiederum hat direkte Auswirkungen auf die Einteilung in die oben erläuterten Größenklassen und führt weiter dazu, dass die Umsätze eines Unternehmens nach neuer Rechtslage nicht mit denen nach alter vergleichbar sind. Ferner besteht die Gefahr, dass der Vergleich zwischen verschiedenen Unternehmen je nach Anteil der "untypischen" Umsätze verfälscht wird, mit allen möglichen Folgen für das Rating, die Abschlussanalyse oder die Unternehmenssteuerung.