Einbeziehung durch Rahmenvereinbarung, § 305 III (nicht gegenüber Unternehmern)
V. Keine überraschende Klausel, § 305c I
VI. Inhaltskontrolle
Die Inhaltskontrolle ist die Überprüfung von AGB auf ihre Übereinstimmung mit dem geltenden Recht. § 305c II BGB - Kundenfreundliche Auslegung
1. Gegenüber Verbrauchern (in nachstehender Reihenfolge zu Prüfen:)
a) § 309 BGB Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
b) § 308 BGB Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
c) § 307 II BGB Generalklausel
d) § 307 I BGB Generalklausel
2. Gegenüber Unternehmern
§ 307 BGB [ MERKE: Bei Verwendung gegenüber Unternehmern haben die §§308, 309 BGB Indizwirkung]
VII. Rechsfolgen (§ 306 BGB)
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I. § 816 I S. 2 BGB
1. Schema agb prüfung 1. Verfügung
Darunter ist jede Aufhebung, Übertragung, Belastung und…
Die Aufrechnung ist die wechselseitige Tilgung zweier sich gegenüberstehender, gleichartiger und…
Belastender VA nach § 48 I 1 VwVfG:
I. Voraussetzungen
1. rechtswidriger VA
2. belastender…
Weitere Schemata
I. Notwehrlage eines Dritten
1.
Schema Agb Prüfung 1
B: Käufer) ergänzt werden können und durchsetzbar sind. Mit anderen Worten: Einseitiger Vertrag. Beachte Ausnahme § 310 III Nr. 1 BGB
§ 305 I 3 BGB
Ausnahmen:
§ 305 a BGB: Beförderungsbedingungen und von der RegTP veröffentlichte AGB. § 310 I BGB: Keine besonderen Einbeziehungsvoraussetzungen im Unternehmensverkehr. Der Verwender muss kenntlich Daraufhinweisen, dass eine AGB vorliegt. Die Vertragspartei muss eine angemessene Frist gegeben werden, um die AGB zumindest lesen und verstehen zu können. Behinderungen müssen berücksichtigt werden. Z. B. Schema: AGB-Kontrolle - Juraeinmaleins. : Personen mit Leseschwäche eine großzügigere Zeit geben. Keine so außergewöhnlichen Klauseln stellen die unter normalen Lebenserfahrungen nicht zu rechnen und erkennen sind. Überrumpelungseffekt
Die AGB darf nicht gegen Treu und Glauben, sowie §§ 308; 309 BGB verstoßen und muss dazu noch klar und verständlich für die Vertragspartei sein. wenn 1. (-) dann Tranzparenzkontrolle § 307 III 2, I 1 BGB
Eine Transparenzkontrolle wird nur dann angewendet, wenn die AGB nicht klar und Verständlich für die Vertragspartei ist.
Handelt es sich um einen Gesamtverweis oder einen Verweis auf einen kompletten Regelungskomplex einer einschlägigen Branche, findet keine Inhaltskontrolle statt. Denn der Tarifvertrag ist das Verhandlungsergebnis zweier gleichstarker Partner, von einer Richtigkeitsgewähr aufgrund dieser Parität ist auszugehen. Bei einem Verweis nur auf einzelne Regelungen eines branchenfremden Tarifvertrags kann hingegen eine Angemessenheit der Regelung im Gesamtkomplex des Arbeitsvertrags nicht vermutet werden. Eine Inhaltskontrolle findet hier statt. Schema agb prüfung vs. b) Allgemeine Geschäftsbedingung 132 Die Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB setzt voraus, dass es sich bei den zu überprüfenden Klauseln um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Gemäß § 305 Abs. 1 BGB sind allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die der Verwender der anderen Partei bei Vertragsschluss stellt. 133 Aus dem allgemeinen Zivilrecht wissen Sie, dass vorformulierte Vertragsbedingungen dann als AGB gelten sollen, wenn ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist.