Kurz erklärt: Persönliches Erscheinen zum Scheidungstermin und Anhörung Eine persönliche Anhörung der Ehegatten soll durch das Gericht im Termin zur Scheidung erfolgen. Das persönliche Erscheinen zum Scheidungstermin eines Ehegatten ist nicht erforderlich, wenn das Gericht anordnet, dass dieser beim Amtsgericht seines Wohnortes im Wege der Rechtshilfe angehört wird. Dies erfolgt, wenn der Aufwand der Anreise in keinem Verhältnis steht. Es empfiehlt sich, dies ausdrücklich zu beantragen. Die Anhörung im Wege der Rechtshilfe beim Amtsgericht des eigenen Wohnorts wird auf manchen selbsternannten "Ratgebern zur Scheidung" als Amtshilfe bezeichnet. In § 128 FamFG heißt es: "Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören. " Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das Gericht daher die Scheidung grundsätzlich nicht aussprechen, bevor es sich aufgrund der Anhörung davon überzeugt hat, dass die Ehe zerrüttet ist. Das Gericht wird daher im Regelfall die Anhörung nicht als entbehrlich ansehen.
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Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei einer Erstbestellung eines Betreuers die Anhörung des Betroffenen durch den erkennenden Richter grundsätzlich erforderlich. Die Notwendigkeit einer solchen Anhörung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 278 Abs. 3 FamFG. Danach darf die persönliche Anhörung nur dann im Wege der Rechtshilfe erfolgen, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung ohne eigenen Eindruck von dem Betroffenen getroffen werden kann, was auf Ausnahmefälle beschränkt bleibt ( BGH, 16. 3. 2011 - Az: XII ZB 601/10; BGH, 2. 2016 - Az: XII ZB 258/15). Die grundsätzliche Notwendigkeit der persönlichen Anhörung durch den erkennenden Richter besteht nach § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG auch im Verfahren über die Verlängerung der Betreuung. Ordnet das Betreuungsgericht abweichend von dem in § 278 Abs. 3 FamFG niedergelegten Grundsatz eine Anhörung im Wege der Rechtshilfe an, so bedarf dies besonderer Gründe, aus denen sich ergibt, dass eine persönliche Anhörung nicht erforderlich war (BGH, 2.
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Im Hinblick auf die kurze Verjährungsfrist für die Festsetzung von Ordnungsmitteln von nur zwei Jahren gemäß Art. 1 Satz 2 EGStGB würde der Justizgewährungsanspruch des Gläubigers leerlaufen, wenn man trotz der bekannten Probleme bei der Zustellung im Wege der Rechtshilfe eine solche im Rahmen der Anhörung nach § 891 Satz 2 ZPO für erforderlich ansehen würde. 10 und 11)
Schlagworte:
Ordnungsmittelantrag, öffentliche Zustellung, Rechtshilfe, China, Anhörung, E-Mail, elektronischer Kommunikationsweg
Vorinstanz:
LG München I, Beschluss vom 31. 01. 2020 – 33 O 13946/19
Fundstellen:
BeckRS 2020, 4267
NJW 2020, 1378
LSK 2020, 4267
GRUR-RR 2020, 501
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 31. 2020, Az. 33 O 13946/19, wird im Hauptantrag verworfen. 2. Auf den Hilfsantrag der Gläubigerin werden der Beschluss des Landgerichts München I im Hinblick auf die Zurückweisung des Antrags auf öffentliche Zustellung gemäß § 185 Ziff. 3 ZPO aufgehoben und die Sache in das Landgericht München I zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
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II. Vernehmung im Wege der Rechtshilfe
Den vorstehend genannten Möglichkeiten ist gemein, dass sie nur entsprechender Mitwirkungsbereitschaft des Zeugen in Betracht kommen. Erscheint der Zeuge nicht, beantwortet er die an ihn schriftlich gestellten Fragen nicht oder kommt eine schriftliche Vernehmung von vornherein nicht in Betracht, kann das Gericht nicht allein deshalb von einer Beweiserhebung absehen und davon ausgehen, dass die beweisführende Partei beweisfällig geblieben ist. Und zwar nach h. M. auch nicht mit der Begründung, es komme (gerade hier? ) besonders auf den persönlichen Eindruck des Zeugen an (s. nur OLG Stuttgart, Urteil vom 24. 03. 2010 – 3 U 214/09). Denn auch das Zivilgericht ist im Rahmen von § 286 ZPO verpflichtet, den ihm unterbreiteten Sachverhalt soweit wie möglich aufzuklären. Im Regelfall ist das Gericht deshalb verpflichtet, die Vernehmung des Zeugen im Wege der Rechtshilfe zu veranlassen, also die Gerichte desjenigen Staates, in dem der Zeuge seinen Wohnsitz hat, mit der Vernehmung zu beauftragen (zum Inhalt eines solchen Ersuchens s.
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BGH, 29. 06. 2016 - Az: XII ZB 48/16 ECLI:DE:BGH:2016:290616BXIIZB48. 16. 0
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(1a) Einem Mitglied des Prozessgerichts darf die Aufnahme des Zeugenbeweises auch dann übertragen werden, wenn dies zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Prozessgericht zweckmäßig erscheint und wenn von vornherein anzunehmen ist, dass das Prozessgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag. (2) Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen. Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) vom 27. 07. 2001 ( BGBl. I S. 1887), in Kraft getreten am 01. 01. 2002 Gesetzesbegründung verfügbar