Der Dienst an der Gemeinschaft soll für den kostenlos arbeitenden Hobbyverwalter nicht zur Haftungsfalle werden. Im Grunde trifft hera meine Bedenken sehr genau, wobei ich fiktive Fehler in der Buchführung ausschließen kann
Variante 2 finde ich interessant da: Zuständigkeiten können differenziert geregelt werden und die Verwalterhaftung schwebt nicht immer bedrohlich über X. Zum Thema Teilrechtsfähigkeit muss ich mich aber erstmal durcharbeiten. Danke für den Hinweis. Eigentümergemeinschaft ohne Verwalter: das ist zu tun!. Heute Abend bin ich dafür aber nicht mehr aufnahmefähig genug
26. 2011, 07:21
AW: WEG ohne Verwalter frauen sind sehr sensible menschen!! ich habe jetzt auch noch mal gesucht und bin mir nicht sicher, ob unsere eigene hausverwaltung überhaupt berechtigt ist, zu verwalten, da eine GbR kein verwalter einer WEG sein darf (muß mal nach deren rechtsform fragen)
s BGH V ZB 132/05, 2006:
zum verein habe ich einen möglichen hinweis gefunden:
Wohni
Aktives Mitglied
26. 2011, 10:40
11. Dezember 2008
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Hallo alterverwalter,
ich frage mich gerade schon, wie fiktive Verwaltung im Moment funktioniert, da die 5 fiktiven Wohnungen ja schon bezogen sein sollen.
- Eigentümergemeinschaft ohne Verwalter: das ist zu tun!
- Wohnungseigentum: Was tun, wenn der Verwalter nichts tut? | wohnen im eigentum e.V.
Eigentümergemeinschaft Ohne Verwalter: Das Ist Zu Tun!
In besagtem § 20 (2) WEG heißt es: "Die Bestellung eines Verwalters kann nicht ausgeschlossen werden. " Ich verstehe das so, dass die Eigentümer keinen Verwalter bestellen müssen, eine Verwalterbestellung aber auch nicht durch Eigentümerbeschluss generell ausschließen dürfen, d. h. spätestens wenn der erste Eigentümer die Einsetzung eines Verwalters wünscht, muss einer bestellt werden. Unter der Voraussetzung, dass o. g. Frage mit "JA" beantwortet werden kann:
Die Eigentümergemeinschaft verzichtet auf die Bestellung eines Verwalters. Damit gilt §21 Abs. 1-3 WEG, quasi die Selbstverwaltung der Eigentümer. X übernimmt ehrenamtlich bestimmte Aufgaben, die in einem Beschlussprotokoll der Eigentümerversammlung festgehalten werden. Alles was darüber hinausgeht nehmen die Eigentümer gemeinschaftlich wahr. Ist dies ein gangbarer und für X empfehlenswerter Weg? Wohnungseigentum: Was tun, wenn der Verwalter nichts tut? | wohnen im eigentum e.V.. Oder muss X fürchten in gleichem Maße haftbar bzw. schadenersatzpflichtig zu sein, wie ein kommerzieller bestellter Verwalter, weil er de facto wie einer auftritt?
Wohnungseigentum: Was Tun, Wenn Der Verwalter Nichts Tut? | Wohnen Im Eigentum E.V.
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Daher hat er diese Regelung eingeführt und ausgeführt, dass eine solche Einberufungsermächtigung die Wohnungseigentümer jederzeit ohne konkreten Anlass beschließen können (BT-Drucksache 19/18791 S. 72). Indessen setzt diese Neuregelung eines Beschlusses der Mehrheit, der hier von Ihnen ggf. mit dem anderen Miteigentümer getroffen werden kann, voraus, wobei dieser Beschluss aber nach wie vor im Rahmen einer Versammlung beschlossen werden muss (vgl. § 25 WEG). Hier geht es aber gerade darum, erstmal eine solche Versammlung herbeizuführen, um dann ggf. zukünftig einen von Ihnen beiden zu ermächtigen, eine Versammlung herbeizuführen und dann dort ggf. einen externen Verwalter zu "beschließen". Daher bleibt es in Ihrem Fall leider auch nach der Neuregelung des § 24 WEG dabei, dass entweder alle Miteigentümer einberufen müssen (so BGH, Urt. v. 10. 6. 2011 − V ZR 222/10) oder aber -da das hier nicht möglich ist- der o. g. Weg über das Gericht in Anwendung des § 37 II BGB gegangen werden muss mit dem Antrag: " Die Kläger werden ermächtigt, eine Eigentümerversammlung mit den Tagesordnungspunkten "Wahl eines Verwalters" und "Abschluss eines Verwaltervertrages" einzuberufen und durchzuführen. "