2014 publizierte die EMA die "Guideline on process validation for finished products – Information and data to be provided in regulatory submissions" (EMA/CHMP/CVMP/QWP/BWP/70278/2012-Rev1). Ein Jahr später trat der Annex 15 des EU-GMP-Leitfadens in revidierter Fassung in Kraft. Die Vorgaben zur Validierung pharmazeutischer Herstellungsprozesse wurden damit grundlegend geändert und erweitert und in der EU auf eine neue regulatorische Grundlage gestellt. Im Februar 2017 machte die ZLG nun das Aide Memoire öffentlich zugänglich, in dem die Umsetzung der bestehenden Vorgaben aus Sicht der deutschen Inspektoren dargestellt ist.
Aide Memoire Validierung Meaning
Auch die notwendigen Angaben im Validierungsmasterplan (sechs Angaben) werden aufgeführt. Hier wird als einer der sechs Punkte das ggf. notwendige Beschreiben eines Bracketing-Ansatzes genannt. Ein eigenes Unterkapitel beschreibt die personellen Verantwortlichkeiten für die Prozessvalidierung. Genannt sind die Leiter der Herstellung und Qualitätskontrolle, die Sachkundige Person, QS-Einheiten, das Validierungsteam und externe Berater. Relativ kurz werden der organisatorische Ablauf und die Dokumentation einer Prozessvalidierung beschrieben, wobei Wert auf konsekutive Validierungschargen und Referenzierungen in den Dokumenten zur eindeutigen Zuordnung zu Validierungsprojekten, gelegt wird. In zehn Punkten wird dann auf die Voraussetzungen für die Durchführung einer Prozessvalidierung eingegangen. Einen großen Umfang nimmt das Thema Risikobeurteilung im Aide memoire ein. Interessanterweise fordert das Aide memoire hierzu die Quantifizierung von Risikohöhen. Als mögliche Beispiele werden Risikoprioritätszahlen genannt, aber auch Kategorisierungen in sonstig/schwerwiegend/kritisch.
Aide Memoire Validierung Pdf
Titel:
Aide memoire Qualifizierung und Validierung - Grundlagen
Kurztitel:
Aide memoire Grundlagen der Qualifizierung und Validierung
Internet:
(5)
Herkunft/Verlag:
ZLG
Inhalt:
Aide memoire der ZLG zur Thematik Qualifizierung und Validierung
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Aide Memoire Validierung Model
Neue Abbildung 1 In Abbildung 2 auf der Seite 19 zum Inhalt und den entsprechenden Dokumenten eines Change Control Systems gab es die Korrektur eines Rechtschreibfehlers (QRM statt QMR). Der restliche Text des Aide memoires blieb unverändert. Sie finden die korrigierte Version an gewohnter Stelle bei der ZLG
In solchen Fällen darf mit der Validierung erst begonnen werden, wenn das "Upscaling" erfolgreich beendet ist bzw. das Design des Prozesses feststeht. Auf ein funktionierendes Änderungskontrollverfahren ist zu achten. Aide mémoire 07121105 Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten 5. 2. Rahmenbedingungen Inspektion von Qualifizierung und Validierung in pharmazeutischer Herstellung und Qualitätskontrolle öffentlich Seite 25 von 52 ZLG Grundsätzlich wird erwartet, dass der Hersteller alle relevanten Herstellungsverfahren vor dem erstmaligen Inverkehrbringen eines Produktes validiert hat. Der erforderliche Aufwand für die Prozessvalidierung hängt von der Art des Herstellungsverfahrens und der Natur der Produkte ab.
Auch die Validierung des Transports kann bei empfindlichen Mustern notwendig sein. Wie werden die Ergebnisse übermittelt? Ist die Prüfung beim übernehmenden Labor etabliert, erhält der Auftraggeber im Routinebetrieb ein Analysenzertifikat über die durchgeführten Prüfungen. Dieses enthält die Ergebnisse und die verwendeten Methoden. Das Analysenzertifikat muss eine eindeutige Identifizierung der Proben ermöglichen (siehe Abbildung 2). Die Rohdaten werden i. beim Auftragslabor archiviert. Der Auftraggeber muss aber beispielsweise bei Inspektionen nachweisen können, dass die Prüfungen in der Auftragseinrichtung nach validierten, der Zulassung entsprechenden Methoden durchgeführt werden. Daher wird empfohlen, die Dokumentation für zumindest eine komplette Chargenprüfung auch beim Auftraggeber zu archivieren. Die Analysenergebnisse können dem Kunden in Form schriftlicher Berichte oder in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Das Zertifikat ist von einer dazu befugten, für die Prüfung verantwortlichen Person eigenhändig oder elektronisch zu unterschreiben.