Es gibt so juristische "Wundermittel". Im Zivilrecht kommen wir gerne mal mit "Treu und Glauben" § 242 BGB um die Ecke. Bringt aber meistens nichts und wirkt eher albern. Im Arbeitsrecht (ist auch irgendwie Zivilrecht) gibt es schon bessere Sachen, die aber auch irgendwie damit zusammenhängen. So was wie den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (nicht zu verwechseln mit dem allg. Gleichbehandlungsgesetz) und natürlich die betriebliche Übung. Die betriebliche Übung passt doch irgendwie auf alles. Auch auf "unseren" Fall? Kostenlose Parkplatznutzung kraft betrieblicher Übung | beck-community. Schauen wir uns den einmal in stark verkürzter Form an. Rechtsanwalt Reuter würde jetzt sagen "grob" (womit er nicht ganz falsch liegt), aber der bloggt nicht mehr. Schade! Nun zum Sachverhalt. Wir haben ein Krankenhaus, welches in der Vergangenheit einen Parkplatz mit 558 Stellplätzen hatte. Diesen konnte u. a. der Kläger (freigestellter Betriebsrat) kostenlos nutzen. Und das seit 35 Jahren. Sie ahnen schon was kommt. Das Krankenhaus plante einen größeren Neubau des Klinikgebäudes.
Kostenlose Parkplatznutzung Kraft Betrieblicher Übung | Beck-Community
Unter diesen Umständen könnten die Beschäftigten nicht erwarten, dass ihnen die Parkplatznutzung auch weiterhin kostenfrei eingeräumt werde, so die Stuttgarter Richter. Landesarbeitsgericht Stuttgart, Entscheidung vom 13. 01. 2014, Az. : 1 Sa 17/13
Betriebliche Übung - Anspruch Auf Kostenlosen Parkplatz
Die Gebühren für den Parkplatz halten sich für die Mitarbeiter aber im Rahmen. Diese haben eine Parkgebühr von 0, 10 € je Stunde bzw. eine Tagespauschale von 0, 70 € oder eine Monatskarte zu 12 € zu bezahlen. Besucher, Patienten etc. zahlten mehr. Der Arbeitnehmer meinte nun, dass er diesen neuen Parkplatz gebührenfrei nutzen darf und klagte. Er verlor. Denn das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg urteilte am 13. 1. 2014, AZ 1 Sa 17/13, dass selbst dann, wenn dies jahrelang so gemacht wurde, kein Anspruch des Mitarbeiters auf die gebührenfreie Zurverfügungstellung besteht. Betriebliche Übung - Anspruch auf kostenlosen Parkplatz. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Mitarbeitern kostenlos Parkplätze zur Verfügung zu stellen. Ein Arbeitnehmer darf nicht berechtigterweise davon ausgehen, dass ihm auch in Zukunft ein kostenloser Parkplatz zur Verfügung gestellt wird. (Quelle: Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 20. 2014)
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Die Bebauung wird in dem Urteil nur beispielhaft genannt. Entscheidend ist die unternehmerische Entscheidung, die Fläche zukünftig für andere betriebsrelevante Zwecke zu nutzen. Nach Ihrer Schilderung will die Firma die Fläche zukünftig zum Abstellen von Firmenfahrzeugen genutzt werden. Hierdurch spart das Unternehmen das Anmieten von Stellplätzen bzw. die Nutzung anderer Flächen, insofern ist die Situation vergleichbar. Anders ist der Fall ggf. zu beurteilen, wenn z. B. ein für 30 Mitarbeiter ausreichender Parkplatz entfällt, um eine Abstellmöglichkeit für drei oder vier Firmenwagen zu schaffen. Soweit die Firma die Fläche zukünftig aber tatsächlich für eigene Fahrzeuge ausreichend ausnutzt, halte ich wie bereits ausgeführt ein Vorgehen hiergegen leider für schwierig (zumindest wenn es hinsichtlich eines Mitarbeiterparkplatzes bisher keine explizite Vereinbarung gab). Jan Wilking, Rechtsanwalt
Bewertung des Fragestellers
06. 2016 | 22:07
Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen? Wie verständlich war der Anwalt?