Möchte Ihr Arbeitgeber die Internetnutzung Ihrer Kollegen überwachen und hierzu eine technische Einrichtung nutzen (zum Beispiel eine spezielle Software), muss er Sie beteiligen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz). Achten Sie hier insbesondere darauf, dass Ihr Arbeitgeber den Datenschutz einhält. Tut er dies nicht, verweigern Sie die Zustimmung zur Maßnahme. Ihr Arbeitgeber muss sich dann entweder an die Einigungsstelle wenden oder seine Maßnahme anders gestalten. Persönlichkeitsrechtsverletzung möglich
Ihr Arbeitgeber darf die Zugriffe auf das Internet grundsätzlich protokollieren. Das Problem dabei liegt hierin: Der Zugriff des einzelnen Beschäftigten auf das Internet kann durch den Server umfänglich protokolliert und ausgewertet werden. Aus diesen Protokollen ergibt sich
die Benutzeridentifikation (IP-Adresse),
Datum und Uhrzeit des Zugriffs,
die übertragene Datenmenge,
aber vor allem auch die Zieladresse. Wenn Arbeitgeber den Browser-Verlauf von Arbeitnehmern überprüfen | Compliance | Haufe. Theoretisch kann Ihr Arbeitgeber also nachlesen, wer wann was aufgerufen hat.
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Grundsätzlich darf der Arbeitgeber die Dienstrechner in seinem Betrieb auswerten – und bei Verstößen arbeitsrechtliche Konsequenzen ziehen und bei schwerwiegenden Verstößen oder im Wiederholungsfall sogar eine Kündigung aussprechen. Einschränkungen können sich insbesondere aus Betriebsvereinbarungen zum Datenschutz ergeben. Wer mit dem Firmenrechner während der Arbeitszeit privat surft, muss grds. mit einer Kündigung rechnen. Und der Grund ist ganz einfach: Privates Surfen während der Arbeitszeit ist im Ergebnis Arbeitszeitbetrug. Wie lange darf arbeitgeber browserverlauf speichern edge. Denn im Ergebnis lässt man sich vom Chef für eine Freizeitbeschäftigung bezahlen. Grundsätzlich keine Zustimmung erforderlich bei Auswertung des Browserverlaufs
Browserverlauf im Dienstrechner – Was darf der Chef? / Bild: Markus Spiske
Um den Browserverlauf auszuwerten, braucht der Arbeitgeber keine Zustimmung des Mitarbeiters – so entschied das Landesarbeitsgericht Berlin. Kernaussage dieses Urteils: der Arbeitgeber ist berechtigt, zur Feststellung eines Kündigungssachverhalts den Browserverlauf des Dienstrechners des Arbeitnehmer auszuwerten, ohne dass dieser zustimmen muss.
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Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Die Frist läuft noch bis Anfang April, bisher ist sie nach Auskunft des LAG nicht eingelegt worden. ( anw)
Bei einem Verbot privater Internetnutzung am Arbeitsplatz
Ein grundsätzliches Beweisverwertungsverbot besteht im Hinblick auf erfasste Browserverläufe nicht, weil § 26 BDSG die Speicherung und Auswertung der Verlaufsdaten in der Chronik eines Internetbrowsers zu Zwecken der Missbrauchskontrolle auch ohne Einwilligung des Arbeitnehmers erlaubt. Dies ist auch sachgerecht. Denn würden die Verlaufsdaten nicht zumindest stichprobenartig überprüft, könnten Zuwiderhandlungen gegen das generelle Verbot oder die Beschränkung der Privatnutzung von IT-Einrichtungen des Arbeitgebers nicht geahndet werden und das Verbot seine verhaltenslenkende Wirkung nicht entfalten. Wie lange darf arbeitgeber browserverlauf speichern 2020. Voraussetzung für diese Protokollierung und Überprüfung der Daten nach § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG ist allerdings, dass dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Erforderlich ist die Datenverarbeitung dann, wenn kein gleich geeignetes und weniger einschneidendes Mittel zur Aufklärung der Gegebenheiten vorhanden ist.
Zur Vermeidung rechtlicher Risiken empfiehlt es sich daher, bei Gestattung der Privatnutzung die strengen Regelungen des TKG zu beachten und klare betriebliche Regelungen für die Kontrolle von Protokolldaten der Internetnutzung oder den Zugriff auf das betriebliche E-Mail-Postfach zu treffen. Im konkreten Fall bleibt abzuwarten, ob das Bundesarbeitsgericht über die Sache entscheiden wird. Das LAG Berlin-Brandenburg – wohl auch wegen der umstrittenen zugrundeliegenden Fragen – hat die Revision jedenfalls zugelassen.