Durch § 164 StGB wird zum einen die Rechtspflege, zum anderen
der zu Unrecht Beschuldigte vor falscher Strafverfolgung geschützt. § 164
Falsche Verdächtigung
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen
Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche
Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Urteile > Kaufhausdetektiv, die zehn aktuellsten Urteile < kostenlose-urteile.de. (2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen
wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu
lassen. (3) 1 Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn
Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen.
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2 In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu fünf Jahren. Voraussetzung ist also, dass der Täter jemanden anderen (einen
identifizierbaren Dritten) verdächtigt. Verdächtigen ist das Hervorrufen, das Umlenken oder Verstärken eins bereits bestehenden Verdachts. Selbstbeschuldigungen oder Strafanzeigen
gegen Unbekannt fallen nicht unter § 164 StGB. Ferner muss die Verdächtigung gegenüber einer Behörde, eines
zur Entgegennhame von Anzeigen zuständigen Amtes, militärischer Vorgesetzter oder der Öffentlichkeit geschehen. Desweiteren ist erforderlich, dass die Verdächtigung objektiv
unwahr ist. Falsche Verdächtigung - erforderliche Tatsachenfeststellungen. Nach Ansicht des BGH ist eine Verdächtigung nur dann unwahr, wenn der Verdächtige die Tat tatsächlich nicht begangen hat. Danach ist beispielsweise derjenige nicht nach 164 StGB zu
bestrafen, der zufällig "den Richtigen" erwischt oder "aus Versehen" ein richtige Strafanzeige erstattet. Es wird also nur die Verdächtigung eines Unschuldigen erfasst. Im Fall einer falschen Verdächtigung sieht das Gesetz einen
Freiheitsentzug bis zu fünf Jahre oder eine Geldstrafe vor.
Falsche Verdächtigung - Erforderliche Tatsachenfeststellungen
BGH, 05. 05. 2021 - 4 StR 19/20 Explosion bei der BASF in Ludwigshafen: Strafurteil des Landgerichts Frankenthal … Eine Explosion ist dann gegeben, wenn es zu einer plötzlichen Volumenvergrößerung und dadurch zu Druckwellen mit außergewöhnlicher Beschleunigung kommt (vgl. Februar 2015 - 1 StR 488/14; … Krack in MüKo-StGB, 3. Falsche Verdächtigung - Angeklagter - RA Kotz. Aufl., § 308 Rn. 3 mwN). BGH, 08. 2017 - 1 StR 540/16 Betrug durch Unterlassen (erforderliche vermögensbezogene Aufklärungspflicht: … Ebenso wenig schließt das Verfassungsrecht aus, Selbstbegünstigungshandlungen unter Strafe zu stellen, wenn durch diese strafrechtlich geschützte Rechtsgüter Dritter beeinträchtigt werden ( … vgl. ). BGH, 27. 09.
Falsche Verdächtigung - Angeklagter - Ra Kotz
: 2 Ss 94/15 - hier geht`s zum Urteil). Hierzu musste der
Beschluss des Gerichts die ein oder andere Konstruktion des Strafrecht bemühen ("mittelbare Täterschaft"), um zu einer Verurteilung zu kommen. Das Gericht hat eine wertende Betrachtung vorgenommen,
um der gängigen Praxis der Punkteübertragung mit strafrechtlichen Sanktionen begegnen zu können. Dem kann vorliegend durchaus Bedenken entgegengehalten werden. Das Gericht setzt damit
aber ein klares Zeichen, um eine mittlerweile vielfach vorkommende Punkteübertragung und auch den Punktehandel im Internet zu unterbinden. Es ist also spätestens seit dem Beschluss des OLG Stuttgart
ein Irrtum anzunehmen, dass, wenn Sie selbst keine Angaben machen, Ihren Ehepartner oder einen sonstigen Dritten aber überreden, sich selbst zu bezichtigen, Straflosigkeit
vorliegt. Gibt es dann
überhaupt noch ein Schlupfloch? Auch wenn ich es nicht
Schluploch nennen würde, gibt es tatsächlich auch nach dem Urteil des Oberlandesgericht Suttgart noch eine (vielleicht nur theoretische) Konstellation, in der Sie sich bei falschen Angaben in einem
Bußgeldverfahren nicht strafbar machen; dies soll anhand eines Beispiels erklärt werden:
Der Ehemann wird
geblitzt und ihm wird ein Anhörungsbogen von der Bußgeldstelle zugesandt.
03. 1986 - 13 U 149/85 - Kaufhausdiebstahl: Kein Schmerzensgeld wegen falscher Verdächtigung Fehlende schwere Persönlichkeitsverletzung soweit Diebstahlsverdacht nicht in der Öffentlichkeit geäußert wird
Wird jemand aufgrund von Verdachtsmomenten zu Unrecht eines Kaufhausdiebstahls verdächtigt und erfolgt dies unter Ausschluss der Öffentlichkeit, liegt keine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts vor. Ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgelds besteht daher nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor. Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kunde eines Kaufhauses wurde zu Unrecht des Diebstahls einer Lederjacke beschuldigt. Aufgrund dieser unbegründeten Beschuldigung klagte der Kunde gegen das Kaufhaus auf Zahlung von Oberlandesgericht Oldenburg entschied gegen den Kunden. Diesem habe keinen Anspruch...
Lesen Sie mehr Oberlandesgericht Koblenz, Hinweisverfügung vom 22. 12. 2011 - 5 U 1348/11 - Möglicherweise unbegründeter Diebstahlsvorwurf – Beschuldigter hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld Gericht verneint Persönlichkeitsrechtsverletzung
Deutet das äußere Geschehen auf einen Ladendiebstahl hin, darf der Geschäftsleiter eines Warenhauses gegenüber dem Verdächtigen einen entsprechenden Vorwurf erheben und bis zur endgültigen Klärung auch wiederholen.