Form der Archivierung
Elektronische Veranlagungsverfügungen (eVV) werden vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG mit einer elektronischen Signatur versehen. Sie können daher nicht verändert werden, ohne dass sich dies feststellen lässt. Bei gedruckten eVV ist diese Eigenschaft nicht mehr vorhanden. Die eVV ist - insbesondere wenn sie die Beweiskraft eines Originals behalten soll - elektronisch zu archivieren. Bei einer Archivierung ausschliesslich in ausgedruckter Form, einem anderen Dateiformat oder auf Mikrofiche verliert die eVV ihren Original-Charakter. Die Dateien werden vom BAZG ohne hinzugefügte Formatvorlagen-Anweisung bereitgestellt. Elektronische Veranlagungsverfügung (eVV) – Informatique 2000. Zur Anzeige des Dateiinhalts in formatierter Form kann das vom BAZG zur Verfügung gestellte XSL Stylesheet benutzt werden. Es besteht keine Verpflichtung, den zu archivierenden Dateien die Formatvorlagen-Anweisung hinzuzufügen. Nähere Informationen zum XSL Stylesheet für eVV finden Sie auf der Webseite des BAZG. Informationsträger
Die Verordnung über die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher (Geschäftsbücherverordnung, GeBüV) beschreibt zwei Arten von Informationsträgern, die für die Archivierung zugelassen sind.
- Elektronische veranlagungsverfügung must go
- Elektronische veranlagungsverfügung must see
Elektronische Veranlagungsverfügung Must Go
Berechnung der MWST
Bei der Einfuhr einer Ware in die Schweiz wird die Mehrwertsteuer grundsätzlich auf der Grundlage des für die Ware zu entrichtenden Entgelts sowie aller Kosten, die bis zum Bestimmungsort in der Schweiz anfallen, berechnet. Der Zollstelle muss bei der Einfuhr ein Nachweis über den Wert der Ware (Rechnung, Kaufvertrag o. Ä. ) übergeben werden. Nicht berücksichtigt wird hingegen die ausländische Mehrwertsteuer, sofern der Lieferant sie auf der Rechnung oder dem Kaufvertrag ausgewiesen hat. Befreiung von der Einfuhrsteuer
Einige Güter sind von der Einfuhrsteuer befreit. Dies betrifft insbesondere die Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag, bestimmten Kunstwerken, bestimmten zollfreien Gütern oder auch Gegenständen, die im Rahmen völkerrechtlicher Verträge als steuerfrei erklärt werden. Die Gegenstände, für die diese Regelung gilt, sind in Art. Elektronische veranlagungsverfügung must go. 53 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) aufgelistet. Abzug der Einfuhrsteuer
Ein schweizerisches Unternehmen, dessen weltweiter Jahresumsatz CHF 100'000 oder mehr beträgt, muss sich bei der Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eintragen lassen.
Elektronische Veranlagungsverfügung Must See
Wenn Waren in die Schweiz importiert werden, wird an der Grenze eine Einfuhrsteuer und – falls pflichtig – eine Zollabgabe erhoben. Die Einfuhrsteuer ist reine Mehrwertsteuer und kann anschliessend von mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen als Vorsteuer bei der Eidg. Steuerverwaltung zurückgefordert werden. Damit die Mehrwertsteuer jedoch geltend gemacht werden kann, mussten die Unternehmen bisher die Veranlagungsverfügungen der Einfuhrsteuer (orange Papiere) im Original vorweisen können. Ab 01. März 2018 werden alle Veranlagungsverfügungen nur noch elektronisch ausgestellt. Die orangen Einfuhrsteuerbelege sind damit Geschichte. Elektronische Dokumente (eVV / eBordereau). Elektronischer Bezug ab 01. 03. 2018
Diese elektronischen Veranlagungsverfügungen (eVV) sind Vorsteuerbelege und müssen im Rahmen von MWST-Kontrollen vorgelegt werden können. Ohne sie besteht kein Anrecht auf Vorsteuerabzug. Die Unternehmen müssen sich neu selber darum kümmern, dass sie die entsprechenden eVV erhalten, resp. dass sie diese bei der Zollverwaltung elektronisch abholen.
eVV können auf beide Arten, den veränderlichen wie unveränderlichen Informationsträgern, archiviert werden. Bei der Archivierung auf veränderlichen Informationsträgern ist keine zusätzliche elektronische Signatur erforderlich. Prüfspur
Um die Prüfbarkeit der Geschäftsfälle zu gewährleisten, ist eine geordnete und systematische Klassierung und Aufbewahrung der eVV nötig. Elektronische veranlagungsverfügung mwst senkung. Zur Prüfbarkeit eines Geschäftsfalles gehört auch, dass er von der eVV und der Rechnung über die Buchhaltung in die Mehrwertsteuerabrechnung und zurück leicht und zuverlässig verfolgt werden kann. In der zurückliegenden Zeit wurden vielfach die vom BAZG in Papierform zugestellten Einheitsdokumente an die entsprechende Ein- oder Ausgangsrechnung geheftet. Bei einer nicht mehr überblickbaren Anzahl von eVV je Abrechnungsperiode ist eine mit Mitteln der Datenverarbeitung unterstützte Verknüpfung mit der Ein- oder Ausgangsrechnung angezeigt. Bei einer überblickbaren Anzahl von eVV genügt es, wenn diese nach Abrechnungsperioden getrennt archiviert werden.