Denn der Anknüpfungspunkt ist in diesen Fällen ja nicht, daß es sich um eine geladene scharfe Waffe handelt, sondern daß der Nachbar glaubt, man sei Terrorist, Amokläufer oder irgendetwas in dieser Richtung. Diese Diskussion gab es vor einigen Wochen im Zusammenhang mit dem offenen Führen einer SSW, was als dank kWS zwar als Führen grds. legal wäre, in der konkreten Form als ungewöhnich und besorgniserregend und nicht erforderlich aber ein OWi darstellen kann. Ansatzpunkt wäre der frühere Straftatbestand des groben Unfugs, heute § 118 OWiG. Waffengesetz anlage 1 abschnitt 2. Natürlich ist bedenklich, daß ein auch nicht nur objektiv unbedenkliches sondern auch in manchen zivilisierten ausländischen Rechtsordnungen gerade gefordertes Handeln zum OWiG allein durch die irrationale Reaktion der Mitmenschen wird. Objektiv stellt es aber eine Störung der öffentlichen Ordnung dar, wenn durch das Herumlaufen mit einer offen getragenen SSW eine Massenpanik entsteht. Auch wenn man selbst heutzutage von einem auch nur ansatzweise mündigen Bürger die Erkenntnis erwarten sollte, daß ein Amokläufer und Terrorist nicht gemütlich die Einkaufsstraße mit einer offen geholsterten Waffe entlangläuft oder so beim Bäcker einkauft und bezahlt.
Waffengesetz Anlage 1.4
Frühere Fassungen von § 1 WaffG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a. F. ) und neue Fassung (n. ) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers. vergleichen mit mWv (verkündet) neue Fassung durch aktuell vorher 01. 09. 2020 Artikel 1 Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄndG) vom 17. 02. 2020 BGBl. I S. Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen - Waffenrecht - WAFFEN-online Foren. 166
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind. Zitierungen von § 1 WaffG interne Verweise § 42 WaffG Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen (vom 20. 2020)... oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen.
Waffengesetz Anlage 1.5
§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen (1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. (2) Waffen sind 1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und 2. tragbare Gegenstände, a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen; b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind. (3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht. Waffengesetz anlage 1.5. (4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.
Waffengesetz Anlage 1 Abschnitt 2
2009 BGBl. 2062 Waffenrechtsänderungsverordnung (WaffRÄndV) V. 1977 Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften G. 30. 06. 2017 BGBl. 2133 Link zu dieser Seite:
Aus diesem Grund würde ich vor Betreten meiner von außen einsehbaren Grundstücksflächen die Waffe ablegen (wodurch das Problem der regelgerechten Verwahrung auftritt) oder Hemd/Jacke drüberhängen lassen.