Untermietung ist schwierig. Prinzipiell hat ein Mieter kein Recht, selbst im Rahmen seiner eigenen Familie, die gemietete Wohnung zu untermieten. Die Erlaubnis des Vermieters ist also Pficht. Vielfach geht es darum, ob der Mieter einen Teil der Wohnung untervermieten darf. Hier sieht das Gesetz (BGB) vor, dass der Mieter von Wohnraum einen Anspruch auf Erlaubnis des Vermieters hat, wenn er nach Abschluss des Vertrags ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Berechtigtes Interesse an Untervermietung Mietrecht. Was aber heißt das nun konkret? Wann berechtigte Interessen des Mieters vorliegen Eine Besonderheit gilt für die Vermietung von Wohnraum. Besteht für den Mieter einer Wohnung nach dem Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil der Wohnung unterzuvermieten, so kann er von Ihnen die Erlaubnis dazu Interesse des Mieters kann mit rechtlichen, wirtschaftlichen, familiären oder sonstigen Verhältnissen begründet sein. Ein dringendes Interesse braucht nicht vorzuliegen. Als berechtigt gilt jedes höchstpersönliche Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem ispiel: Ihr Mieter kann sich krankheitsbedingt nicht in der Wohnung aufhalten, er befindet sich berufsbedingt vorübergehend im Ausland, nimmt an auswärtigen Umschulungsmaßnahmen teil, oder er startet zu einem einjährigen berufsbedingten in folgenden Fällen haben die Gerichte ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Untervermietung angenommen: Der Mieter möchte sich finanziell entlasten.
Berechtigtes Interesse An Untervermietung Mietrecht
Da ihr ursprünglicher Untermieter ausgezogen war, sei das Interesse an einer erneuten Untervermietung auch erst nach Vertragsabschluss entstanden. Weil der Vermieter keine in der Person des neuen Untermieters liegenden Gründe gegen die Untervermietung an diesen anführen konnte, war er verpflichtet, die erbetene Untermieterlaubnis zu erteilen.
Trotzdem Danke nochmal
# 8
Antwort vom 7. 2007 | 23:34
Hallo Gökhan
Wissen die, daß der Vermieter Dein Vater sein würde? # 9
Antwort vom 7. 2007 | 23:48
Das Problem das du hast ist folgender:
Du kannst eine 1-Zimmerwohnung nicht untervermieten. Hättest du eine 2-Zi. Wohnung, dann könntest du 1 Zimmer untervermieten. Das andere Zimmer wäre dann für den Mieter selber. Wenn der VM dich jetzt mit in den Mietvertrag aufnehmen würde, dass also 2 Pers. Hauptmieter sind, würdest du vielleicht kein oder wenig Geld von der Wohngeldstelle bekommen. # 10
Antwort vom 7. 2007 | 23:51
Der Vater könnte aber die Wohnung komplett weitervermieten. Fraglich ist nur, ob er das ohne Zustimmung des Vermieters machen kann. Desweiteren ist fraglich, ob das Wohnungsamt den Mietvertrag mit dem Vater nicht für eine 'Gefälligkeitsbescheinigung' halten würde. # 11
Antwort vom 8. 2007 | 12:07
Nein, dass sehe ich anders. Es ist keine Weitervermietung, da sie zeitlich befristet ist, also nur eine (im zeitlichen sinne) teilweise vermietung, und sie der instandhaltung der wohnung dient, solange mein Vater eben weg ist.