2. 5. 1 der ÖNORM geregelt. Bau- und Architektenrecht - VOB-Vertrag - Auftragnehmer muss Probleme zwar aufzeigen, sie aber nicht lösen! - RFTH Rechtsanwälte und Fachanwälte in Thüringen. Diese besagt dass der Bauherr verpflichtet ist, für das ordnungsgemäße Zusammenwirken seiner AN zu sorgen und insbesondere ihren Einsatz zu koordinieren. Weitere Mitwirkungspflichten des Bauherren können sich aus dem konkreten Werkvertrag ergeben. Koordinationspflicht des Bauherren
Den Bauherren trifft sowohl nach dem ABGB als auch nach den einschlägigen ÖNORMEN die Nebenpflicht aus dem Werkvertrag, die einzelnen Leistungen der bei der Werkherstellung tätigen Unternehmen zeitlich und den Erfordernissen des technischen Ineinandergreifens der Werkleistungen entsprechend zu koordinieren. [1]
Koordination bedeutet, dass allen am Bauvorhaben Beteiligten ihre Aufgaben zugewiesen werden und diese Aufgaben untereinander abzustimmen sind, um einen möglichst reibungslosen Ablauf sicherstellen zu können. Es ist daher notwendig festzulegen, wer welche Aufgaben wann zu erfüllen hat und letztendlich dafür verantwortlich ist. Die Koordination muss sowohl in technischer, wirtschaftlicher als auch zeitlicher Hinsicht einen reibungslosen Ablauf des Baugeschehens sicherstellen.
- Bau- und Architektenrecht - VOB-Vertrag - Auftragnehmer muss Probleme zwar aufzeigen, sie aber nicht lösen! - RFTH Rechtsanwälte und Fachanwälte in Thüringen
Bau- Und Architektenrecht - Vob-Vertrag - Auftragnehmer Muss Probleme Zwar Aufzeigen, Sie Aber Nicht Lösen! - Rfth Rechtsanwälte Und Fachanwälte In Thüringen
1967 - VII ZR 64/65
Zahlung einer restlichen Werklohnforderung - Anspruch auf Schadensersatz wegen...
BGH, 10. 02. 1966 - VII ZR 49/64
Anspruch auf eine Vergütung auf Grund einer zusätzlichen Vereinbarung oder einem...
BGH, 16. 01. 1964 - VII ZR 60/62
BGH, 11. 1963 - VII ZR 54/62
Kostenerhöhung für Arbeiten aufgrund Bauplanänderung
BGH, 23. 1959 - VII ZR 57/58
Rechtsmittel
LG Köln, 19. 05. 2015 - 5 O 369/10
Zahlung von restlichem Werklohn für Arbeiten im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben...
OLG Nürnberg, 30. 1992 - 4 U 1396/92
Zurechnung von Fehlern eines Vorunternehmers im Verhältnis zum...
BGH, 31. 1991 - VII ZR 291/88
Mißbrauch der Vertretungsmacht bei der Vergabe von Zusatzaufträgen im Rahmen...
BGH, 11. 2004 - VII ZR 292/03
Vertragsstrafe ohne Verzug? BGH, 11. 1999 - VII ZR 371/97
Abrechnung eines vorzeitig durch Kündigung beendeten Pauschalpreisvertrages
LG Köln, 01. 1999 - 5 O 397/98
Verschiebung des Baubeginns
OLG Düsseldorf, 28. 1987 - 23 U 151/86
Behinderungsschaden: Schätzung aufgrund der Baugeräteliste
BGH, 17.
Hanspeter Gondring Vahlen, 24. 05. 2013 - 1093 Seiten Alles zur Immobilienwirtschaft. Immobilienwirtschaft komplett Gondrings Lehr- und Nachschlagewerk umfasst alle wesentlichen Bereiche der Immobilienwirtschaft und eignet sich als allgemeine Einführung in einen bislang von der Betriebswirtschaftslehre vernachlässigten Wissenschaftszweig. Es berücksichtigt sowohl traditionelle als auch für die Zukunft richtungsweisende Themengebiete. Der "Gondring" orientiert sich am Lebenszyklus einer Immobilie, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf das ganzheitliche Management von Immobilien in allen Bereichen gelegt wird. Die Schwerpunkte: – Allgemeiner Teil – Rechtlicher Teil – Planen, Bauen, Betreiben – Vermarktung, Verwaltung und Bewirtschaftung – Die Immobilie als Asset im Portfolio – Klassische Finanzierung – Strukturierte Instrumente und Real Estate Investment Banking – Bilanzierung und Basel II/Basel III – Bewertung – Immobilienmarkt und Ausbildung Der Autor Prof. Dr. Hanspeter Gondring, Studiengangsleiter Immobilienwirtschaft an der DHBW Stuttgart.