(2) Die Kündigung eines Mitglieds einer Personalvertretung, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder einer Jugendvertretung ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit der in Satz 1 genannten Personen ist ihre Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht. (3) Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist.
Leitender Angestellter: Definition Und Rechtliche Folgen
Ob man sich auf so einen Änderungsvertrag einlässt, will eingehend geprüft und genau überlegt werden. Bei einer Teilkündigung möchte der Arbeitgeber nicht das gesamte Arbeitsverhältnis, sondern lediglich einen Teil davon kündigen. Das BAG hat jedoch entschieden, dass eine solche Teilkündigung unzulässig ist, solange diese Möglichkeit nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag festgehalten wurde. Aktuelle Beiträge zum Thema Kündigung
Die Impfpflicht im Gesundheits- und Pflegebereich rückt näher. Im bundeseinheitlichen Infektionsschutzgesetz ist geregelt, dass Beschäftigte bis zum 15. 3. Leitende Angestellte – mehr Schein als Sein? – Kliemt.blog. 2022 geimpft oder genesen sein müssen. Der entsprechende …
Der Lieferdienst Gorillas beherrscht immer wieder die Schlagzeilen – und das nicht im positiven Sinne. Aktuell versucht das Unternehmen die geplanten Betriebsratswahlen zu verhindern. Kurze …
Die Inzidenzwerte der Coronapandemie schnellen dieser Tage wieder in die Höhe. In der Folge hat die Diskussion um neue Einschränkungen auch die Arbeitswelt erreicht.
Leitende Angestellte – Mehr Schein Als Sein? – Kliemt.Blog
03. 06. 2015
Leitend oder leidend – damit es aufgrund eines ungewissen Status' leitender Mitarbeiter nicht eines Tages zu einem bösen Erwachen kommt, sollte man sich beizeiten und fachkundig beraten lassen. Dazu rät der Newsletter für Aktuelles Arbeitsrecht für Personalmanager und Arbeitgeber, "PersonalTIPP", in seiner jüngsten Ausgabe 7/2015. © Eisenhans /
Leitend nicht gleich leitend
Leitender Mitarbeiter ist – juristisch gesehen – bei weitem nicht gleich Leitender Mitarbeiter. Auf die teilweise gravierenden Unterschiede macht der Fachnewsletter "PersonalTIPP" aufmerksam. Danach kommt es zunächst auf das Gesetz an, nach dem der Status eines Leitenden Mitarbeiters definiert werden soll. Erhebliche Unterschiede zwischen BetrVG und KSchG
Je nachdem, ob er nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) oder nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bestimmt wird, können sich Unterschiede zu Rechten und Pflichten eines leitenden Mitarbeiters ergeben. Arbeitsvertrag und Stellung leitender Angestellter
Wie "PersonalTIPP" schreibt, findet sich die Definition des leitenden Angestellten im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn in § 5 Abs. Leitende angestellte kschg. 3 BetrVG.
(1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Seebetriebsrats innerhalb eines Jahres, die Kündigung eines Mitglieds einer Bordvertretung innerhalb von sechs Monaten, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.