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Da die formell-objektive und die extrem subjektive Theorie nicht mehr vertreten werden und die anderen beiden Theorien in der Regel zum selben Ergebnis kommen, kann ein Streitentscheid in der Klausur jedoch regelmäßig dahinstehen. Welcher Theorie man folgt, hat außerdem Einfluss auf die Argumentation beim Streit um die sukzessive Mittäterschaft und um das Tätigwerden nur im Vorbereitungsstadium (die ebenfalls unter dem Prüfungspunkt "Gemeinsame Tatausführung" geprüft werden). Mehr dazu findest du in Schema & Zusammenfassung zur Mittäterschaft. Täterschaft und Teilnahme (Übersicht, Edition 2021) - Juratopia. Schlusswort
Ich hoffe, Du fandest diese Übersicht zur Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme hilfreich. Wenn Du Verbesserungsvorschläge hast, lass es mich gerne wissen! Ich bin immer bemüht, die Inhalte auf Juratopia weiter zu verbessern. Übrigens habe ich auch einen kostenlosen E-Mail Kurs mit Lerntipps für Jurastudenten – basierend auf wissenschaftlicher Forschung zum effektiven Lernen. Du kannst Dich hier kostenlos anmelden. Quellennachweise: Heine/Weißer, in: Schönke/Schröder StGB, 30.
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Täterschaft und Teilnahme
Beteiligung = Täterschaft und Teilnahme, § 28 II StGB Täterschaft Alleintäterschaft, § 25 I 1. Alt. StGB Mittelbare Täterschaft, § 25 I 2.
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Die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme ist umstritten und ein Klausurklassiker im Strafrecht. In diesem Artikel zeigen wir Theorien zur Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme sowie die Verortung der Abgrenzung in der Klausur. Früher in der Literatur vertretene Ansicht: Formell-objektive Theorie
Nach der früher teilweise in der Literatur vertretenen formell-objektiven Theorie kann eine Person nur Täter sein, wenn sie alle objektiven Tatbestandsmerkmale selbst verwirklicht hat. Gegenargument: Die mittelbare Täterschaft gemäß § 25 Abs. 1 Alt. Strafrecht täterschaft und teilnahme den. 2 StGB, die eine Begehung "durch einen anderen" vorsieht, spricht entscheidend gegen diese Ansicht, weswegen diese Theorie nicht mehr vertreten wird. 1
Frühere Rechtsprechung: Extrem subjektive Theorie / Animustheorie
Nach der früher von der Rechtsprechung vertretenen extrem subjektiven Theorie (auch Animustheorie genannt) ist Anknüpfungspunkt der innere Wille des Täters zur Tat: Will er die Tat als eigene, handelt er mit "animus auctoris" und ist somit Täter.
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Auflage 2019, Vorb. zu §§ 25 ff. Rn. 51. RG, Beschluss vom 19. 02. 1940, Az. : 3 D 69/40; BGH, Urteil vom 19. 10. 1962 – 9 StE 4/62. : 3 D 69/40. Kudlich, in: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 50. Edition, Stand: 01. 05. 2021, § 25 Rn. 12. 2. Heine/Weißer, in: Schönke/Schröder StGB, 30. 57 mit weiteren Nachweisen. Schönke/Schröder StGB, 30. 57. nach Roxin, Strafrecht AT II, 2003, § 25 Rn. Strafrecht täterschaft und teilnahme 1. 10 ff. 58. Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, 49. Auflage 2019, Rn. 819. BGH, Beschluss vom 15. 01. 1991, Az. : 5 StR 492/90. BGH, Beschluss vom 29. September 2015, Az. : 3 StR 336/15; BGH, Beschluss vom 19. 11. 2019, Az. : 4 StR 449/19. Artikel verfasst von: Lucas Kleinschmitt und Merle Hamm Lucas ist Volljurist und Gründer von Juratopia. Nach einigen Jahren in Großkanzleien arbeitet er heute als Syndikusrechtsanwalt in einem DAX-Konzern. Merle hat ihr Jurastudium mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsstrafrecht in Bremen absolviert und bereitet sich derzeit auf das Referendariat vor.
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Relevante Kriterien sind nach der normativen Kombinationstheorie insbesondere:
Art und Umfang der Tatbeteiligung Relevanz des Tatbeitrags ein Eigeninteresse des Beteiligten ob die Beteiligten sich eher gleichberechtigt oder in einem Über-Unterordnungsverhältnis zueinander befinden und die Beteiligung an der Beute. 11
Standort der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme in der Klausur
Die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme wird vor allem bei der Prüfung der Mittäterschaft relevant und ist dort im Prüfungspunkt "Gemeinsame Tatausführung" vorzunehmen. Eine Abgrenzung ist nicht erforderlich, wenn eine Person besondere Voraussetzungen erfüllen muss, um Täter zu sein und diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Denn dann scheidet eine Täterschaft in jedem Fall aus. Dies ist der Fall bei
echten Sonderdelikten, z. B. § 332 Abs. Strafrecht täterschaft und teilnahme in florence. 1 StGB eigenhändigen Delikten, z. §§ 153 ff. StGB Pflichtdelikten, z. § 142 StGB Delikten, die eine besondere Absicht erfordern, z. § 242 StGB
Liegt keine dieser Fallgruppen vor, ist eine Abgrenzung vorzunehmen.
Beispiel: A ersticht B mit einem Messer. 2. Mittelbare Täterschaft, § 25 Abs. 2 StGB
In § 25 Abs. 2 StGB ist die mittelbare Täterschaft geregelt. Danach wird bestraft, wer die Tat "durch einen anderen" begeht. Charakteristisch für die mittelbare Täterschaft ist, dass der Täter die Tat nicht eigenhändig ausführt, sondern sich eines anderen Menschen derartig bedient, dass jener als menschliches Werkzeug behandelt wird. Voraussetzungen für die mittelbare Täterschaft sind: 2
a) Der mittelbare Täter muss einen eigenen Verursachungsbeitrag erbringen, idR dadurch, dass er auf das Werkzeug einwirkt. b) Das Werkzeug muss an einem Strafbarkeitsmangel leiden. Es handelt also entweder objektiv tatbestandslos, unvorsätzlich, gerechtfertigt oder entschuldigt. Teilnehmer (Strafrecht) – Wikipedia. In Ausnahmefällen kann aber auch der Täter hinter dem Täter bestraft werden, obwohl das Werkzeug an keinem Strafbarkeitsmangel leidet. c) Der Hintermann besitzt überlegene Wissens- oder Willensherrschaft. Beispiel: Ärztin A gibt Krankenschwester B eine Spritze, die jene der Patientin C verabreichen soll.