Sie haben Fragen an unsere Experten? Registrieren Sie sich. Für die Teilnahme ist ein kostenloses Benutzerkonto erforderlich! Erster offizieller Beitrag
#1
Hallöchen, wir haben 2014 ein Einfamilienhaus gebaut. Nun würden wir gerne anbauen, da ich inzwischen im Home-Office arbeite und noch ein weiteres Kind geplant ist. Natürlich gibt es einen Bauplan. Laut dem Bplan ist die GRZ auf 0, 2 festgesetzt. In unserem damaligen Bauantrag steht außerdem: In der Regel gilt: GRZ + 50% bzw. Größe der Grundfläche + 50%. Ausnahmeregelungen des Benauungsplanes beachten s. a. 1. Überschreitung grz befreiung von. 3. (Mit s. 3 ist der Paragraph 19 Abs. 4 BauNVO gemeint) Wir haben nun aber schon weitere 50% von zu der festgesetzten GRZ (0, 20), also insgesamt 0, 30 GRZ bebaut. Wenn wir wie von uns gedacht anbauen würden, würden wir insgesamt auf einen Wert von 0, 339 GRZ kommen. Hat jemand Erfahrungen, ob man das genehmigt bekommen würde? Die Dame vom Bauamt hat mir nur mitgeteilt, dass wir bitte eine Bauvoranfrage stellen sollen um diese Frage zu klären.
Gebührenbescheid Für Abweichungsantrag - Öffentliches Baurecht - Fragen Rund Ums Bauen? Frag Die Experten
(geht das überhaupt? ) - Die etwas unübliche Begrenzung (meines Erachtens) der GRZ auf 200 m² (egal ob 500 oder 1500 m² Grundstücksfläche) beruht wohl auf der Tatsache, dass die im Bebauungsplan angedachte Versickerung des Niederschlagwassers bei einer Bodenklasse mit kf = 10 hoch -8 eher nicht funktioniert. Darf die Stadtplanung hier überhaupt eine Versickerung vorschreiben? (ein Regenwasserkanal liegt bislang keiner)
Nochmals danke für Ihre Hilfe
Antwort: Die Gemeinde kann schon vorschreiben, auf welche Weise das Regenwasser in einem Baugebiet entsorgt wird. Ebenfalls kann sie vom §19 BauNVO abweichende Bestimmungen bzgl. Garagen, Zufahrten, Nebenanlagen etc. im Bebauungsplan festsetzen. Dies steht in der BauNVO unter
§ 19 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche
(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von
1. Befreiung grz überschreitung. Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2. Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3. baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen.
Überschreitung Der Grundstücksmesszahl: Gartenhaus Muss Beseitigt Werden - Dipl.-Jur. Jens Usebach Ll.M │Rechtsanwalt &Amp; Fachanwalt │Kündigungsschutz &Amp; Arbeitsrecht
#3
kurzfristig um Zusendung der vollständigen rechnerischen Ermittlung bitten! #4
Mit solchen Rahmengebühren ist es für den Bauherrn oft nicht nachvollziehbar, wie das Amt auf die Summe kommt. Da hilft nur nachfragen. Dabei das Augenmerk darauf richten, ob das Amt eine "Linie" hat, die die Gleichbehandlung aller Bauherren gewährleistet. Ist das der Fall, kann die Rechnung nicht beanstandet werden. #5
Danke - ich hab anfragt (ans Telefon geht keiner, deshalb per Mail). #6
Antwort kam heute - jedes% wird mit 76€ gibt es eine Linie und ich werde zahlen
#7
darauf richten, ob das Amt eine "Linie" hat, die die Gleichbehandlung aller Bauherren gewährleistet. Ist das der Fall, kann die Rechnung nicht beanstandet werden. Gebührenbescheid für Abweichungsantrag - Öffentliches Baurecht - Fragen rund ums Bauen? Frag die Experten. muss es nicht eine Gebührensatzung geben in der die Gebühren festgelegt sind? Meinst du das mit "Linie"? Oder reicht hier eine nennen wir es "Handlungsanweisung" für den SB? #8
In By gibt es ein Kostengesetz mit Kostenverzeichnis. Für viele Amtshandlungen sind darin Rahmengebühren festgesetzt.
Im Einzelfall ist es möglich, abweichende Regelungen im Bebauungsplan zu treffen. Überschreitung grz befreiung. Das ist dann möglich, wenn nur geringe Auswirkungen auf den Boden vorliegen oder die Grundstücksnutzung anderenfalls zweckentfremdend wäre. Es ist sinnvoll, eine gute Beziehung zur zuständigen Planungsbehörde haben. So können Sie eventuelle Abweichungen gemeinsam besprechen und dafür die entsprechende Unterstützung erhalten.