Eine vorübergehende Verbringung des Fahrzeugs aus Österreich unterbricht diese Frist nicht. Eine Verlängerung um einen weiteren Monat ist möglich, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass eine inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte. Eine weitere Verlängerung ist ausgeschlossen. Nach Ablauf dieser Fristen müssen die Zulassungsbescheinigung und die ausländischen Kennzeichentafeln bei der zuständigen Landespolizeidirektion oder Bezirkshauptmannschaft abgegeben werden. Ab diesem Zeitpunkt müssen österreichische Kennzeichentafeln verwendet werden, für die eine österreichische Zulassung benötigt wird. Für die Anmeldung ist eine in Österreich gültige Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Versicherung muss bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen sein, das berechtigt ist, in Österreich Haftpflichtversicherungsleistungen zu erbringen. Für die Zulassung ist bei Fahrzeugen ohne EU -Betriebserlaubnis eine Einzelgenehmigung bzw. bei Fahrzeugen mit EU -Betriebserlaubnis die Eingabe der Daten in die Genehmigungsdatenbank erforderlich.
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Viele Fahrzeuge wären demnach in Österreich nicht zulassungspflichtig gewesen – ein Umstand, den der Gesetzgeber so nicht beabsichtigt hatte, zumal dem Staat damit Steuereinnahmen (z. B. die Nova) entgangen wären. Wann die 1-Jahres-Frist für die Zulassung gilt
Etwas länger Zeit für die Zulassung, nämlich ein Jahr, haben Personen ohne Hauptwohnsitz in Österreich, z. Saisonarbeiter. "Auch für Personen, die Fahrzeuge von im Ausland ansässigen Unternehmen beruflich in Österreich lenken, gilt die Frist von einem Jahr für die Zulassung – wobei hier die Gegebenheiten des Einzelfalls mitentscheiden", so der ÖAMTC-Experte in einer Aussendung. Er gibt weiters zu beachten: "Bei der Verwendung ausländischer Kennzeichen aus Drittstaaten in Österreich sind die zollrechtlichen Bestimmungen zu beachten. " Hierfür wende man sich am besten an das zuständige Zollamt. Link: ÖAMTC
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Entscheidend ist die Art der Verwendung des Fahrzeuges. Als Beispiele zu nennen sind Fahrzeuge, die für Messen oder Ausstellungen ins Inland eingebracht werden, überstellt werden und im Inland mehr als ein Monat verbringen oder zu Testzwecken (von Journalisten) im Inland verwendet werden. Werden mit solchen Fahrzeugen Tätigkeiten vorgenommen, die ein "typischer Inländer" vornimmt (Arbeitsweg, Einkaufsfahrten, …), wird die Behörde auf einen dauernden Standort im Inland schließen. Die Verwendung eines derartigen Fahrzeuges länger als ein Monat ab Einbringung ins Inland bewirkt, dass die ausländische Zulassung als aufgehoben gilt (auch wenn nach wie vor ausländische Kennzeichen am Fahrzeug angebracht sind). Nutzt der Lenker das Fahrzeug weiter, bewegt er illegal ein nicht zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug. Ziehen von Anhängern mit ausländischem Kennzeichen mit österreichischen Kfz Ein Anhänger mit ausländischem Kennzeichen darf mit einem Kfz mit österreichischem Kennzeichen nur gezogen werden, wenn für den Anhänger ein österreichisches Kennzeichen, das das ausländische Kennzeichen überdeckt, verwendet wird.
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Wien. Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich, die ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen lenken, müssen jetzt handeln: Innerhalb einer Frist von einem Monat haben sie ihr Fahrzeug im Inland zuzulassen, warnt der ÖAMTC in einer Aussendung. "Diese Frist beginnt mit der erstmaligen Einfuhr nach Österreich. Durch vorübergehende Fahrten ins Ausland bleibt die Frist unberührt", so ÖAMTC-Rechtsexperte Nikolaus Authried. So eindeutig war die Regelung dem Kraftfahrgesetz bisher nicht zu entnehmen, auch wenn sie der herrschenden Rechtsmeinung entsprach, heißt es weiter: "Klarheit schafft nun eine Ende April verabschiedete Gesetzesänderung, wonach es ausschließlich auf die erstmalige Einfuhr nach Österreich ankommt. Diese Neuerung wirkt zurück bis zum 14. 08. 2002", so Authried. Die Finanzämter wurden hinsichtlich der damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Nova-Pflicht per Erlass angewiesen, in diesem Sinne vorzugehen. Zur Vorgeschichte: Im November 2013 hatte der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Frist bei einer Fahrt ins Ausland und einer neuerlichen Einbringung nach Österreich jedes Mal neu zu laufen beginnt.