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Hallo,
gesucht aber nicht gefunden. Gibt es das noch nicht in MO? befindet sich unter "Rechtsquellen"
VG
Peter Franz
ach du meine Güte... Ich habe sie gefunden, unter Hilfe/Rechtsquellen und dann unter Formulare. Was sucht das denn dort? Danke für den Tipp am frühen Morgen! Aber wenn dort Formulare zu finden sind: sollte ich dann nicht vielleicht in Analogie zu meiner Tätigkeit bei laufender Nase erst einmal nach Fußpilz schauen....
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Erstmalig haben die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) das Verfahren zur Behandlung von im Ausland krankenversicherten Patientinnen und Patienten bei vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland in einer eigenständigen Vereinbarung normiert. Die Vereinbarung wird als Anlage 18 Bestandteil des Bundesmantelvertrages (BMV-Z) und tritt zum 1. Oktober 2021 in Kraft. Die wichtigsten Neuerungen haben wir für Sie zusammengefasst. Die bisher verwendeten Muster 80 und Muster 81 entfallen und werden durch eine kürzere "Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung" sowie durch die Kopie der EHIC (Europäische Krankenversicherungskarte) / Global Health Insurance Card (GHIC) ersetzt. Über Ihr Praxisverwaltungssystem steht Ihnen die neue Patientenerklärung in allen Teilen zweisprachig und in den am häufigsten benötigten Sprachfassungen zur Verfügung. Darüber hinaus entfallen die bisher notwendigen Kopien für den Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass).
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Die bisher verwendeten Muster 80 und Muster 81 entfallen. Diese werden ersetzt durch eine kürzere "Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung" ( Anhang 1 der Anlage 18 BMV-Z) und durch die Kopie der EHIC/GHIC sowie den Vordruck "Nationaler Anspruchsnachweis" ( Anhang 2 der Anlage 18 BMV-Z) Die Praxisverwaltungssysteme enthalten zukünftig die neue Patientenerklärung in allen Teilen zweisprachig und in den am häufigsten benötigten Sprachfassungen. Die bisher notwendigen Kopien für den Identitätsnachweis entfallen. Patienten, die auf der Grundlage zwischenstaatlicher Abkommen behandelt werden (Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei, Tunesien), benötigen jetzt nur noch einen "Nationalen Anspruchsnachweis". Dieser ist bei jeder deutschen aushelfenden Krankenkasse erhältlich und löst den bisherigen Behandlungs- oder Abrechnungsschein ab. Die eigenständige vertragszahnärztliche Vereinbarung zur Versorgung von im Ausland krankenversicherten Patienten wird erstmals im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung normiert und bedeutet mehr Rechtssicherheit bei der Behandlung von im Ausland krankenversicherten Patientinnen und Patienten für die zahnärztlichen Praxen.
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Er löst den bisherigen Behandlungs- oder Abrechnungsschein ab. * Es bestehen bilaterale Abkommen mit folgenden Staaten: Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei, Tunesien Weiterführende Informationen
B. Kostenerstattung in Belgien oder Frankreich). Der Anspruch umfasst die Leistungen, die unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer medizinisch notwendig sind. Sozialversicherung: Die EHIC ist mit den Beschlüssen 189 bis 191 der Verwaltungskommission der Europäischen Union vom 18. 6. 2003 eingeführt worden. Nähere Erläuterungen enthalten die Gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Umsetzung der Einführung der Europäischen Krankenversicherungskarte in der Kassenpraxis vom 26. 5. 2004. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband haben in der Vereinbarung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte vom 1. 7. 2004 (Stand: 1. 10. 2018) geregelt, wie der Anspruch auf Leistungen in Deutschland nachzuweisen ist.
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Die Abrechnung des Bema ist in Leistungsarten unterteilt: konservierende und chirurgische Leistungen (KCH), Kieferbruchbehandlungen (KB), Kieferorthopädie (KFO), Parodontalbehandlungen (PAR), und Zahnersatz (ZE). Hier können Sie Formulare, Muster und Merkblätter - sortiert nach allen Bema-Bereichen - herunterladen. Zum 01. 10. 2021 trat die Neuregelung der Abrechnung von Leistungen für Patienten bei vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland in Kraft. Die wichtigsten Änderungen sind: Das Verfahren zur Nutzung der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) für vertragszahnärztliche Leistungen wurde "optimiert" und Änderungen, die sich durch den Austritt des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union ergeben haben, berücksichtigt.