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Schema mittelbare Täterschaft
A. Strafbarkeit des Werkzeugs B. Strafbarkeit des Hintermannes I. TB 1. obj. TB - Zurechnung des Handelns gem. § 25 I 1, 2. Alt - kausaler Tatbeitrag - Wissens-/Willensherrschaft des Hintermannes + indiziert d Strafbarkeitsmangel beim Werkzeug 2. subj. TB - Vorsatz + Bewusstsein der Tatherrschaft - subj. TB-Merkmale (Absichten) II. Rewi + III. Schuld
Tags: AT, Schemata, TuT Quelle:
- Mittelbare Täterschaft - Jura Individuell
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- Mittelbare Täterschaft, § 25 I 2. Alt. StGB | Jura Online
- Mittelbare Täterschaft, § 25 I 2. Fall StGB | Jura Online
Mittelbare Täterschaft - Jura Individuell
Aufbau der Prüfung - Mittelbare Täterschaft, § 25 I 2. Alt. StGB
Die mittelbare Täterschaft ist in § 25 I 2. StGB geregelt. (I. Vorüberlegung: kein Ausschluss)
Hierbei sollte gedanklich folgende Vorüberlegung angestellt werden: Die mittelbare Täterschaft darf nicht ausgeschlossen sein. Mittelbare Täterschaft ist bei eigenhändigen Delikten (Bsp. : Straßenverkehrsdelikte, Aussagedelikte), bei Sonderdelikten (Delikte, die eine bestimmte Sonderrolle des Täters fordern, Bsp. : Echte Amtsdelikte) und bei Fahrlässigkeitsdelikten ausgeschlossen. Die mittelbare Täterschaft wird - wie üblich - dreistufig aufgebaut. II. Tatbestand
Im Tatbestand sind alle Tatbestandsmerkmale zu prüfen. Dann muss – wie im Rahmen der Mittäterschaft – die Zurechnung der Tathandlung erfolgen. Weiterhin ist der subjektive Tatbestand zu erörtern. 1. Verwirklichung des objektiven Tatbestandes (jedenfalls teilweise) durch einen anderen
Zunächst muss im Rahmen des Tatbestands die Verwirklichung des Tatbestands durch einen anderen i.
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Aufbau und Prüfung der verschiedenen Formen der mittelbaren Täterschaft für die Lösung von StGB-Fällen
Foto: Peter Scherbatykh/
Das Erkennen sowie die Prüfung der mittelbaren Täterschaft nach § StGB in Strafrechts-Klausuren und Strafrechts-Hausarbeiten bereiten im Regelfall größere Schwierigkeiten. Die mittelbare Täterschaft kann in Form von Wollensherrschaft und in Form von Wissensherrschaft in Erscheinung treten. Die Hauptform der Wollensherrschaft des mittelbaren Täters über das Tatwerkzeug stellt die Nötigungsherrschaft dar, welche auf der Tatbestandsebene, der Rechtswidrigkeitsebene und der Schuldebene dem tatbestandlich handelnden Vordermann die Eigenschaft eines Werkzeuges geben kann. Die Hauptformen der Wissensherrschaft treten zum einen dadurch in Erscheinung, dass der Vordermann als undoloses oder dolos absichtsloses Werkzeug handelt. Zum anderen kann die Werkzeugeigenschaft aufgrund Wissensherrschaft durch vermeidbaren oder unvermeidbaren Verbotsirrtum entstehen. Der Beitrag "Täterschaft nach § 25 I StGB – Prüfschema für Willensherrschaft" beschäftigt sich mit den Ausformungen der Nötigungsherrschaft des Hintermannes über das Werkzeug und gibt hierzu Aufbauhilfen.
Mittelbare Täterschaft, § 25 I 2. Alt. Stgb | Jura Online
1. Examen/SR/AT 3
Prüfungsschema: Mitelbare Täterschaft, § 25 I 2. Fall StGB
I. Kein Ausschluss
Eigenhändige Delikte. Beispiel: § 315c StGB. Echte Sonderdelikte. Beispiel: § 348 StGB. Fahrlässige Delikte. Beispiel: § 222 StGB. II. Tatbestand
1. Verwirklichung des objektiven Tatbestands (jedenfalls teilweise) durch einen anderen
2. Zurechnung der Tathandlung (Tatherrschaft des mittelbaren Täters)
Tatherrschaft des Hintermannes liegt vor, wenn der Täter sich zur Verwirklichung des Tatbestandes eines Tatmittlers bedient, indem er diesen quasi als menschliches Werkzeug einsetzt. a) Werkzeugqualität des Tatmittlers
aa) Werkzeug handelt nicht tatbestandsmäßig
bb) Werkzeug handelt rechtmäßig
cc) Werkzeug handelt schuldlos
Vordermann schuldunfähig, zum Beispiel gemäß §§ 19, 20, 33 StGB
Herbeiführen eines Irrtums über die tatsächlichen Voraussetzungen des § 35 StGB
Erlaubnistatbestandsirrtum
dd) Täter handelt voll verantwortlich (Täter hinter dem Täter)
Problem: Ausnutzen eines (vermeidbaren) Verbotsirrtums ("Katzenkönigfall")
aA: Keine mittelbare Täterschaft; Arg.
Mittelbare Täterschaft, § 25 I 2. Fall Stgb | Jura Online
Diese speziellen Konstellationen werden in gesonderten Exkursen erläutert. 4. Sonstige subjektive Merkmale
Auf die Prüfung der sonstigen subjektiven Merkmalen folgen schließlich die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld. III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
Dabei wird auch ein Prüfschema zu der Konstellation des Werkzeuges gegen sich selbst vorgestellt. Der Beitrag "Absichtslos doloses und undoloses Werkzeug – Fallaufbau" beschäftigt sich mit den Fällen, in denen sich das Werkzeug im Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB befindet und damit undolos handelt. Weiterhin wird der Streit über das Bestehen der Rechtsfigur des absichtslos-dolosen Werkzeuges sowie dessen Darstellung im Prüfungsaufbau von Klausur und Hausarbeit aufgezeigt. Der Beitrag " Mittelbare Täterschaf t durch Verbotsirrtum nach § 17 StGB – Klausuraufbau" beschäftigt sich mit der Darstellung der Fälle, in denen der Vordermann die Werkzeugeigenschaft dadurch erhält, dass er sich in einem Verbotsirrtum nach § 17 StGB befindet. Den Schwerpunkt dieses Beitrages bildet die Auseinandersetzung mit der Frage der Zulässigkeit der mittelbaren Täterschaft bei Vorliegen eines vermeidbaren Verbotsirrtums beim Vordermann. Anmerkung
siehe auch: mittlebare Täterschäft und Verbotsirrtum, Diebstahl in mittelbarer Täterschaft, Beihilfe, Error in persona und aberratio ictus, Aufbau Erlaubnistatbestandsirrtum und Anstiftung
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