WertR ANLAGE 3 BEWIRTSCHAFTUNGSKOSTEN ANLAGE 3 BEWIRTSCHAFTUNGSKOSTEN I. Verwaltungskosten zu
Nr. 3. 5. 2. 3 WERTR nach § 26 Abs. 2 und
3 sowie § 41 Abs. 2 II. BV [1] Tabelle in neuem Fenster öffnen bis 240, 37 Euro jährlich je Wohnung, bei Eigenheimen;
Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen je Wohngebäude bis 287, 40 Euro jährlich je Eigentumswohnung;
Kaufeigentumswohnung und Wohnung in der Rechtsform eines
eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts bis 31, 35 Euro jährlich für Garagen oder
ähnliche Einstellplätze Die nach § 26 Abs. 4 II. BV erstmals
vorgesehene Anpassung zum 1. Januar 2005 ist berücksichtigt. Die
genannten Beträge verändern sich am 1. Januar eines jeden darauf
folgenden dritten Jahres um den Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen
Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland für den
der Veränderung vorausgehenden Monat Oktober gegenüber dem
Verbraucherpreisindex für Deutschland für den der letzten
Veränderung vorausgehenden Monat Oktober erhöht oder verringert
hat.
- Anlage 3 wertr for sale
Anlage 3 Wertr For Sale
Bewirtschaftungskosten für gewerbliche Nutzung 1. Verwaltungskosten 3 Prozent des marktüblich erzielbaren Rohertrags bei reiner und gemischter gewerblicher Nutzung 2. Instandhaltungskosten Den Instandhaltungskosten für gewerbliche Nutzung wird jeweils ein Prozentsatz der Instandhaltungskosten für Wohnnutzung zugrunde gelegt. 100 Prozent für gewerbliche Nutzung wie z.
Die in der WertV geregelten Wertermittlungsverfahren nennt man auch normierte Verfahren:
Vergleichswertverfahren nach § 13 bis 14 WertV
Ertragswertverfahren nach § 15 bis 20 WertV
Sachwertverfahren nach § 21 bis 25 WertV. In Ergänzung zur Wertermittlungsverordnung sind Wertermittlungsrichtlinien (WertR) erlassen worden. Immobilienwertermittlungsverordnung [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Am 1. April 2009 brachte das Bundeskabinett den Entwurf der "Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Immobilienwertermittlungsverordnung – ImmoWertV)" ein, welchem der Bundesrat zunächst nur unter dem Vorbehalt einiger, insbesondere die Ableitung der Bodenrichtwerte betreffender Änderungen zustimmte. Einem erneuten Entwurf stimmte der Bundesrat dann am 7. Mai 2010 zu; am 19. Mai 2010 wurde die ImmoWertV von der Bundesregierung erlassen. Die Verkündung erfolgte am 27. Mai 2010. [1] Damit hat die ImmoWertV die WertV zum 1. Juli 2010 abgelöst ( § 24 ImmoWertV).