Der Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung ist grundsätzlich der vom Gericht festgesetzten gutachterliche Schätzwert. Die Verfahrensgebühr für das Verteilungsverfahren richtet sich nach dem Wert des Anteils des Miterben an dem zur Verteilung kommenden Erlös. Der zur Verteilung kommenden Erlös bestimmt sich nach der Teilungsmasse (§ 107 ZVG). Die gerichtliche Teilungsversteigerung: Das sind die Kosten - GeVestor. § 107 ZVG (1) In dem Verteilungstermin ist festzustellen, wieviel die zu verteilende Masse beträgt. Zu der Masse gehört auch der Erlös aus denjenigen Gegenständen, welche im Falle des § 65 besonders versteigert oder anderweit verwertet sind. Die Teilungsmasse besteht aus dem Meistgebot nebst 4 Prozent Zinsen bis zum Verteilungstermin (§ 49 ZVG), dem Erlös aus einer besonderen Versteigerung oder Verwertung (§ 65 ZVG), den Zuzahlungen gemäß §§ 50, 51 ZVG und den Versicherungsgeldern, die aufgrund besonderer Versteigerungsbedingungen zur Masse gelangt sind, aber nicht mit versteigert wurden. … Der Anwalt kann die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts gem.
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