Unerheblich für den Erfolg der Verfassungsbeschwerden war es, dass die Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 4 der Grundrechte-Charta gar nicht gerügt hatten, weil sie ihre Verfassungsbeschwerden noch vor der "Recht auf Vergessen II"-Entscheidung des Ersten Senats erhoben hatten und daher legitimerweise davon ausgehen durften, dass sie zur Begründetheit ihrer Verfassungsbeschwerde nur über die Rüge einer Verletzung des Art. 1 GG gelangen könnten. Denn das Bundesverfassungsgericht sei nicht daran gehindert, einer einmal zulässigen Verfassungsbeschwerde wegen der Verletzung eines Grundrechts der Charta zum Erfolg zu verhelfen (Rn. 41). Rechtsdogmatische und rechtspraktische Folgen der Entscheidung Der Zweite Senat referierte die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu den Mindestvoraussetzungen an eine würdige Haftunterbringung im Lichte des Art. 4 der Grundrechte-Charta und nahm – ohne eine für entbehrlich gehaltene Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (Rn.
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Zitiervorschlag: Robert Pracht, Der Zweite Senat hat die "Recht auf Vergessen-Pille" geschluckt – Zur Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 01. 2020 (2 BvR 1845/18 und 2 BvR 2100/18) – Europäischer Haftbefehl III, JuWissBlog Nr. 1/2021 v. 11. 01. 2021, Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung – Nicht kommerziell – Keine Bearbeitungen 4. 0 International Lizenz.
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107), haben sie eine solche Bestimmungsmacht gegenüber den Suchmaschinenbetreibern. Insbesondere ist auch der Bedeutung der Zeit zwischen der ursprünglichen Veröffentlichung und deren späterem Nachweis Rechnung zu tragen, wie es nach der aktuellen Rechtslage auch in Art. 17 DSGVO nach dem Leitgedanken eines "Rechts auf Vergessenwerden" normiert ist (vgl. EuGH …, Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 92 ff. ; … Urteil vom 24. September 2019, GC u. a., C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 53, 74 und 77; … Urteil vom 24. September 2019, Google [Portée territoriale], C-507/17, EU:C:2019:772, Rn. 45 ff. ; dazu für die Auslegung des Grundgesetzes vgl. 105 f. ); zum "Recht auf Vergessen" vgl. Diesterhöft, Das Recht auf medialen Neubeginn, 2014, S. 24 ff. ; Frantziou, HRLR 2014, S. 761 ff. ; Spiecker genannt Döhmann, CMLR 2015, S. 1033 ff. ; Sartor, IDPL 2015, S. 64 ff. ; Tambou, RTDE 2016, S. 249 ff. ; Auger, RDP 2016, S. 1841 ff. ; Jonason, ERPL 2018, S. 213 ff. ; Becker, Das Recht auf Vergessenwerden, 2019, S. 49 ff.
81) – eine Verletzung der Zwei-Schritt-Prüfung durch die Fachgerichte an (Rn. 45 ff. Darauf soll an dieser Stelle jedoch nicht näher eingegangen werden, sondern vielmehr seien kurz die drei Konsequenzen dieser Rechtsprechung für das Integrationsverfassungsrecht angesprochen. 1. Dass vollständig determiniertes Unionsrecht bei der Anwendung von deutschen Fachgerichten auf eine Verletzung der Grundrechte aus der europäischen Grundrechte-Charta überprüft werden kann, ist nun endgültig manifestiert und zwischen beiden Senaten unumstritten. Mag diese Rechtsprechung insbesondere unter Hinweis auf Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 lit. a GG nicht überzeugend sein, ist sie in der Praxis erst einmal hinzunehmen. Auch andere europäische Verfassungsgerichte praktizieren die Prüfung der Einhaltung der Verbürgungen aus der Charta mit Billigung des Europäischen Gerichtshofs. Offen bleibt weiterhin die Frage, ob über die bloße Kontrolle der Anwendung des Fachrechts durch die Fachgerichte hinaus auch Normen an sich im unionsrechtlich-vollständig determinierten Bereich unmittelbar auf eine Verletzung der Verbürgungen aus der Charta durch das Bundesverfassungsgericht überprüft werden können.