Art. 72
Genehmigung fliegender Bauten
(1) 1 Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt an wechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu werden. 2 Baustelleneinrichtungen gelten nicht als fliegende Bauten. Leserforum: Interessen von Bürgern mit und ohne Grundbesitz wahren. (2) 1 Fliegende Bauten dürfen nur aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, wenn vor ihrer erstmaligen Aufstellung oder Ingebrauchnahme eine Ausführungsgenehmigung erteilt worden ist. 2 Die Ausführungsgenehmigung wird für eine bestimmte Frist erteilt, die höchstens fünf Jahre betragen soll; sie kann auf schriftlichen Antrag von der für die Ausführungsgenehmigung zuständigen Behörde oder der nach Art. 80 Abs. 5 Nr. 5 bestimmten Stelle jeweils um bis zu fünf Jahre verlängert werden, wenn das der Inhaber vor Ablauf der Frist schriftlich beantragt. 3 Die Ausführungsgenehmigung kann vorschreiben, dass der fliegende Bau vor jeder Inbetriebnahme oder in bestimmten zeitlichen Abständen jeweils vor einer Inbetriebnahme von einem Sachverständigen abgenommen wird.
Container Baugenehmigung Bayern
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Bauten für die Landesverteidigung und den Katastrophenschutz) bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Der Antrag ist bei der für den jeweiligen Wohn- oder Geschäftssitz zuständigen Stelle zu stellen. Die Ausführungsgenehmigung wird nach erfolgreicher Prüfung der vorgelegten Unterlagen incl. Erstabnahme befristet erteilt (bis zu fünf Jahre). Sie kann auf Antrag verlängert werden. Die Ausführungsgenehmigung, deren Verlängerungen und alle zugehörigen Unterlagen werden in einem gebundenen Prüfbuch zusammengefasst welches den fliegenden Bau an allen Aufstellorten begleitet. Detaillierte Informationen enthalten: die Bayerische Bauordnung, Art. Container baugenehmigung bayern. 72 und die Bekanntmachung ( Download PDF) des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 8. November 2012 zur Einführung der Richtlinie über den Bau und Betrieb fliegender Bauten, Fassung Juni 2010 mit Anhang 1: Fristen für Ausführungsgenehmigungen und Anhang 2: Richtlinie über den Bau und Betrieb fliegender Bauten, Fassung Juni 2010 Weitere Informationen und Liste der in Deutschland benannten Genehmigungsstellen für fliegende Bauten