Was ist eine nicht geringe Menge? Im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) steht nicht, was man unter einer nicht geringen Menge zu verstehen hat. Den Grenzwert zur nicht geringen Menge hat die Rechtsprechung festgelegt. Anders als bei der geringen Menge gilt hier in ganz Deutschland bundesweit ein einheitlicher Grenzwert, der auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) beruht. Bei Cannabis ist das unabhängig davon in welcher Form eine Menge von 7, 5 g reinem THC. Dabei soll es sich nach Auffassung der Bundesrichter um 500 Konsumeinheiten à 15 mg handeln. Ob man eine nicht geringe Menge besitzt, hängt also davon ab, welchen Wirkstoffgehalt das, was man zum Rauchen bei sich aufbewahrt, letztendlich hat. Wie wird die nicht geringe Menge ermittelt? Wenn man weiß, dass die Grenze bei 7, 5 g Wirkstoff liegt, kann man selbst einmal zu rechnen anfangen. Bei Gras mit einem Wirkstoffgehalt von 15% enthalten 100 g folglich 15 g Wirkstoff die Hälfte davon sind 50 g mit 7, 5 g. Bei einem Wirkstoffgehalt von 15% wäre die nicht geringe Menge also ab 50 g Gras erreicht.
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Geringe Menge im Betäubungsmittelstrafrecht – Cannabis / Marihuana und die relevanten Grenzwerte Marihuana ist die im Volksmund geläufige Bezeichnung für die Blüten der weiblichen Hanfpflanze. In Deutschland handelt es sich um die am häufigsten konsumierte illegale Droge. Trotz ihrer Verbreitung ist der Umgang mit ihr nicht etwa sozialadäquat. Vielmehr handelt es sich um ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Daher wird unter anderem der Besitz und das Handel treiben mit Cannabis gem. §§ 29 ff. BtMG teils mit hohen Strafen bedacht. An dieser Stelle möchte ich für Sie klären, welche strafrechtlich relevanten Grenzwerte beim Umgang mit Cannabis zu beachten sind. Definition der gesetzlichen Mengenbegriffe Das Betäubungsmittelgesetz kennt drei Mengenbegriffe, die zwar verschiedene Rechtsfolgen auslösen, im Gesetz selbst jedoch nicht definiert sind. Das Gesetz nennt die geringe Menge, die normale Menge und die nicht geringe Menge. Dabei reicht die normale Menge von der geringen bis hin zur nicht geringen Menge.
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"Geringe Menge" und "Nicht geringe Menge"
Der Ausgang vieler Verfahren und die zu erwartende Strafe hängt von der Menge der aufgefundenen Betäubungsmittel ab – Unterschieden wird zwischen der " geringen Menge " und der " nicht geringen Menge " an Betäubungsmitteln. Während bei einer "geringen Meng" nur geringe Strafen und ggf. noch eine Einstellung des Verfahrens möglich ist, droht bei einer "nicht geringen Menge" eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ab einem Jahr. Der Begriff der " geringen Menge " ist in § 29 Abs. 5 BtMG und in § 31a BtMG genannt, und wird regelmäßig mit dem Begriff "Eigenkonsum" gleichgesetzt. Wie auch bei der "nicht geringen Menge" wird auf die Anzahl der Konsumeinheiten abgestellt. Eine geringe Menge wird dann angenommen, wenn die aufgefundenen Betäubungsmitteln zum einmaligen bzw. höchstens dreimaligen Konsum geeignet sind. Liegt eine "geringe Menge" an Betäubungsmitteln vor, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen bzw. das Gericht von einer Bestrafung absehen.
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Bei Marihuana liegt die Grenze zur nicht geringen Menge bei 7, mg THC. Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten H. und G. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in jeweils 25 Fällen sowie den Angeklagten A. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 25 Fällen schuldig gesprochen. Den Angeklagten H. hat es zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Der Angeklagte G. ist unter Einbeziehung früherer Urteile zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, der Angeklagte A. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Nach den Feststellungen erwarben die Angeklagten H. und G., beide selbst Rauschgiftkonsumenten, im Zeitraum Anfang Oktober 2003 bis zum 5. Januar 2004 in den Niederlanden jeweils auf eigene Rechnung in 25 Fällen mindestens 50 g Marihuana, der Angeklagte H. gelegentlich auch 100 g mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 20%, das sie mit dem Bus über die Grenze nach Deutschland einführten, hier portionierten, und - jeder für sich - teils verkauften, teils selbst konsumierten.
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A) Revisionen der Angeklagten H. und A. Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die bisherigen Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen tateinheitlich zur Einfuhr begangenen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (H. ) bzw. wegen Beihilfe dazu (A. ). Zwar hat der Angeklagte H. den Verbrechenstatbestand der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, verwirklicht, indem er in 25 Fällen jeweils mindestens 50 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 20% THC eingeführt hat. Die demnach jeweils eingeführte Mindestmenge von 10 mg THC überstieg den bei 7, 5 mg THC liegenden Grenzwert der nicht geringen Menge (BGHSt 42, 1 ff. ). Das gilt jedoch nicht hinsichtlich des nur bezüglich eines Teils der eingeführten Menge tateinheitlich begangenen Handeltreibens. Unter Zugrundelegung eines von der Jugendkammer angenommenen Mindesteinkaufspreises von 165 EUR pro 50 g und des Verkaufspreises von 10 EUR für 1, 6 g hätte der Angeklagte H. mit dem Verkauf von 26, 4 g den von ihm eingesetzten Einkaufspreis wieder eingenommen, die restlichen 23, 6 g wären zum Eigenkonsum bestimmt gewesen.
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Dies ist nach der aktuellen Rechtsprechung bereits bei 1 ng/ml der Fall. Es ist für Konsumenten kaum möglich, diesen Wert vor der Fahrt abzuschätzen. Daher ist dringend davon abzuraten, nach dem Konsum von Cannabis ein Fahrzeug zu führen. Das Problem mit den Grenzwerten Im Strafverfahren kommt es im Zweifel auf den tatsächlichen Wirkstoffgehalt an. Dieser wird in einem sogenannten Wirkstoffgutachten ermittelt, das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegeben wird. Problematisch ist, dass die jeweiligen Grenzwerte nicht in Stein gemeißelt, oder in diesem Fall im Gesetz niedergeschrieben sind. Es handelt sich vielmehr um Richtwerte. Die genaue Einordnung kann von Fall zu Fall variieren. Gerade, wenn es sich um eine geringe Menge handelt, ist zu beachten, dass keineswegs ein Anspruch darauf besteht, dass die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung, bzw. das Gericht von Strafe absieht. Diese Probleme sind stellvertretend für das vergleichsweise undurchsichtige Recht der Betäubungsmittel. Daher: Anwalt einschalten!
Derzeit ist Denunzieren ja wieder schwer in Mode dank diverser Aufrufe aus der Politik und wird Hanf gefunden indoor oder outdoor, dann dürfen sogenannte "Sachverständige" einfach mal so einen möglichen Umsatz schätzen, woran sich dann die Strafe zu orientieren hat. Bundesgerichtshof fördert Unrecht: Auch das darf man (noch) sagen, denn anstatt das aktuelle Verbot endlich zu kippen und die Politiker für jahrzehntelanges Unrecht und Versagen zu bestrafen, wird im Urteil vom November, Aktenzeichen 5 StR 534/19, der totalen Willkür eine Bahn geschlagen. Künftig ist eben nicht nur die Menge Gras wichtig, welche die Polizei beschlagnahmt hat, sondern es dürfen je nach Sachlage ganz unterschiedliche Aspekte plötzlich eine Rolle spielen. Vieles davon bleibt wie immer im Staate Merkel im Unklaren und der BGH nennt zum Beispiel den Aufwand beim Anbau, die Art der Folgegeschäfte und einiges mehr – also alles Faktoren, die der genannte Sachverständige ganz nach Belieben zuungunsten der Angeklagten ins Blaue hinein schätzen darf.
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Grüsse Zum 1 November Vortragsreihe Das
", sagt sie. Das aber ist ein Wunsch, den ihr ihre Eltern nicht erfüllen können. Sie sind nämlich böse mit Oma und Opa. Warum weiß Jana nicht. Traurig sitzt sie am Fenster und starrt auf die Straße. Es schneit, und gegenüber funkelt weihnachtlich ein Lichterbaum zu Jana herauf. Jana aber fühlt sich nicht weihnachtlich. Ohne Oma und Opa ist Weihnachten nicht Weihnachten! Jana seufzt. Was kann sie nur tun? Grüsse zum 1 november update. "Schreib doch an den Weihnachtsmann! ", schlägt Babsi vor. Das ist eine gute Idee. Es kostet Jana eine Tüte Gummibärchen, dann ist Babsis Bruder Edi, der schon schreiben kann, bereit, für sie einen Brief zu schreiben. Am Abend legt Jana den Brief vors Fenster, und in der Nacht fegt ihn ein Windstoß vom Fensterbrett. Er saust – huii – über die Straße und landet vor der Ladentür der Bäckerei Taufer. "Nanu", ruft Bäckergeselle Benno, als er früh morgens zur Arbeit kommt. Er dreht den Brief in den Händen. "Wohnt hier der Weihnachtsmann? " Die Bäckersfrau schüttelt missbilligend den Kopf. "Weihnachtsmänner gibt´s hier nur aus Schokolade oder Hefeteig. "
Advent / Kleiner Gruß zum Zweiten Ad Liebe Grüße zum 3. Advent 🎄ich wünsche dir einen wunderschönen dritt