Wer gegen schulische Regeln verstößt, kann pädagogisch sanktioniert werden. Im schulischen Bereich wird hierbei zwischen bloßen Erziehungsmaßnahmen/pädagogischen Maßnahmen und sogenannten Ordnungsmaßnahmen unterschieden: Unter Erziehungsmaßnahmen/pädagogischen Maßnahmen versteht man die pädagogische Alltagsarbeit der Schule, d. h. Rügen, Strafarbeiten, Vor-die-Tür-stellen, Elterngespräche usw. Die Erziehungsmaßnahmen/pädagogischen Maßnahmen folgen bereits aus dem "schulischen Gewaltverhältnis" und bedürfen deshalb keiner expliziten gesetzlichen Ermächtigung. Pädagogische maßnahmen beispiele. Unter Ordnungsmaßnahmen versteht man die gravierenderen pädagogischen Ahndungen der Schule: In einigen Bundesländern der Verweis, Überweisungen in eine Parallelklasse, Ausschluss von Klassenfahrten, Unterrichtsausschlüsse und Schulausschlüsse/Entlassungen von der Schule. Diese müssen explizit in den Schulgesetzen geregelt werden, da es sich um wesentliche Grundrechtseingriffe handelt. Gegen Erziehungsmaßnahmen/pädagogische Maßnahmen kann man Beschwerde einlegen, gegen Ordnungsmaßnahmen Widerspruch.
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Schüler Y fängt immer wieder Rangeleien mit Schüler X an, der sich nur wehrt und dessen Eltern trotzdem einbestellt werden. Pädagogische Maßnahmen sollten demnach nicht auf die leichte Schulter genommen werden, insbesondere wenn man die Sündenbockfunktion einnimmt oder diese sich häufen. Dann ist eine Steigerung im Sinne der kurzfristigen Verhängung einer Ordnungsmaßnahme nicht mehr fern. In diesen Fällen sollte unbedingt überlegt werden, die Angelegenheit bereits fühzeitig im Keim zu ersticken. Erst recht gilt dies, wenn die Androhung von Ordnungsmaßnahmen (bspw. Androhung Unterrichtsausschluß, Androhung Überweisung Parallelklasse usw. ) erfolgt. Hier ist man faktisch nur noch einen Schritt von einer durchaus gravierenden Ordnungsmaßnahme entfernt und sollte deshalb immer Rechtsschutz ernsthaft in Erwägung ziehen. GUTE KITA PORTAL: Vielfältige pädagogische Arbeit. Für eine Erstberatung Ihres konkreten Falles oder eine deutschlandweite Vertretung Ihrer Interessen kontaktieren Sie mich bitte direkt. Bitte klicken Sie für die weiteren Untergliederungspunkte auf die nachfolgenden Links:
Pädag. Maßnahmen - Elterngespräch, Nachsitzen, Klassenbucheintrag - Rechtsanwalt Schulrecht Hessen
Wichtig ist, dass dies im Regelfall nicht dazu führt, dass die Schule die Maßnahme nicht vollzieht. Der Widerspruch gegen Ordnungsmaßnahmen hat in den meisten Bundesländern bereits kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung, ansonsten ordnen die Schulen meist den Sofortvollzug an. D. kann man sich mit der Schule nicht vorab einigen, muss man im Regelfall einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht stellen, um den Vollzug der Ordnungsmaßnahme zu stoppen. In der Praxis werden häufig "Verweise" angeordnet. Dies sind verschärfte Ermahnungen. Während dies bei manchen Schulen nichts zu sagen hat und sie zahlreiche Verweise aussprechen, ist dies häufig die Vorstufe zu gravierenderen Ordnungsmaßnahmen – meist dem Unterrichtsausschluss/Schulausschluss, d. Pädagogische Maßnahme – Wikipedia. der Schüler darf für mehrere Tage nicht am Unterricht teilnehmen. Meist muss er dann zu Hause bleiben und dort Aufgaben erledigen. Einige Schulen bestellen die Schüler bei Unterrichtsausschlüssen/Schulausschlüssen aber auch in die Schule ein und lassen sie in einem separaten Raum Aufgaben erledigen.
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Zu beachten ist, dass man schnell handeln muss, wenn eine Ordnungsmaßnahme im Raum steht oder bereits ausgesprochen wurde. Insbesondere bei Unterrichtsausschlüssen und Schulausschlüssen darf man nie vergessen, dass diese mitunter von einem Tag auf den anderen angeordnet werden und man dann sofort rechtlich reagieren muss, sonst kann man nicht mehr zur Schule gehen. In der Praxis sprechen die Schulen deshalb häufig einen Unterrichtsausschluss/Schulausschluss aus, da sie wissen, dass die meisten Eltern nicht wissen, dass ein bloßer Widerspruch nicht hilft. Pädag. Maßnahmen - Elterngespräch, Nachsitzen, Klassenbucheintrag - Rechtsanwalt Schulrecht Hessen. Sie vollziehen dann kurzerhand die Ordnungsmaßnahmen und halten Eltern bewusst unwissend. Weitergehende Informationen zu Ordnungsmaßnahmen, insbesondere dem Verweis, Unterrichtsausschluss, Schulausschluss, Entlassung von der Schule mit Links zum Landesrecht Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen finden Sie auf meinem Serviceportal Schule:
Unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern
In Bayern ist ausdrücklich geregelt, dass Mobiltelefone auf dem Schulgelände ausgeschaltet sein müssen (§ 56 Abs. 5 Bayerisches Gesetz zur Bildung, Erziehung und Unterricht). Die Schulgesetze anderer Länder sind eher allgemein gehalten. Sie erlauben den Schulen, in der Schulordnung festzulegen, welche Maßnahmen erforderlich sind. So sollen die Schulen ihren Erziehungs- und Bildungsauftrag ausführen können. Die Regelungen zur Handynutzung können daher sogar von Schule zu Schule unterschiedlich sein. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten: Es muss eine Abwägung erfolgen, ob z. B. das Recht auf Eigentum und freie Meinungsäußerung unzulässig durch ein Handyverbot eingeschränkt würde. Unverhältnismäßig wäre es, von den Schülern zu verlangen, ihre Handys ganz zu Hause zu lassen. Schließlich braucht ein Schüler es im Notfall. Die Schule darf auch keine Handy-Detektoren einsetzen, die Alarm schlagen, wenn ein Schüler ein Handy bei sich trägt.