Eine Vergütung für die Schlussrechnungslegung sei wegen
Beendigung des Betreuungsverhältnisses nicht vorgesehen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen. Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 55 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 5 Diskussionsbeiträge ein. Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Rechenschaftspflicht nach Beendigung der Betreuung - Institut für Betreuungsrecht. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Gemäß §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1857a, 1854 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(BGB) sind Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine, wenn sie zum Betreuer
bestellt sind, von der periodischen Rechnungslegung befreit. Auch sind nach
§§ 1908i Abs. 2 Satz 2, 1857a, 1854 Abs. 1 BGB Eltern, Ehegatten, Lebenspartner
und Abkömmlinge des Betreuten sowie Vereinsbetreuer und Behördenbetreuer von
der periodischen Rechnungslegung befreit, soweit das Betreuungsgericht nichts
anderes anordnet.
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Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte. Begründung (pdf)
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Da es sich bei der Verpflichtung zur Schlussrechnungslegung um einen
privatrechtlichen Anspruch des Betreuten oder seines Rechtsnachfolgers handelt,
kann das Betreuungsgericht den Betreuer nicht von dieser Verpflichtung befreien. Sie
dient dem Schutz des Betreuten. Startseite. Aufgrund der Schlussrechnung sollen der Betreute
oder sein Erbe nachprüfen können, ob eine ordnungsgemäße Verwaltung des
Vermögens stattgefunden hat oder ob eine Schadensersatzpflicht des Betreuers
besteht. Ist der Betreuer von der periodischen Rechnungspflicht befreit, haben der
Betreute oder sein Erbe nur aufgrund der Schlussrechnung die Möglichkeit, die
Vermögensverwaltung nachzuvollziehen. Die Schlussrechnung und ihre Abnahme
geben dem Betreuer darüber hinaus die Möglichkeit der Entlastung. Bei geringem Vermögen ist die Rechnungslegung regelmäßig auch nicht aufwendig. Hat der Betreute nur den notwendigen Lebensunterhalt zur Verfügung, genügt für die
Rechnungslegung die Angabe des zur Verfügung stehenden Jahresbetrages und dass
dieser zweckentsprechend für den Lebensunterhalt verwendet wurde
(Bienwald/Sonnenfeld/Hoffman, Betreuungsrecht Kommentar, 5.
I. Schlussrechnung und Rechnungslegung Rz. 169 Bei Beendigung der Betreuung hat der Betreuer dem Betroffenen gegenüber Rechnung zu legen und eine Schlussabrechnung zu erstellen. II. Rechnungslegungsanspruch der Erben? Rz. 170 Reicht der Betreuer diese dann beim Betreuungsgericht ein, fragt sich, ob die Erben des Betroffenen einen zusätzlichen Anspruch auf die Rechnungslegung haben. Dagegen spricht § 362 BGB, da der Betreuer gegenüber dem Betreuungsgericht bereits diesen Anspruch erfüllt hat. Allerdings wurde die Erfüllungshandlung (Erstellung und Einreichung der Schlussrechnung) nicht gegenüber den Erben, sondern dem Betreuungsgericht gegenüber vorgenommen. Rz. Verzicht auf schlussrechnung betreuung in 1. 171 Man wird dieses Problem auf die Ebene des Rechtschutzbedürfnisses reduzieren müssen. Haben die Erben einen einfacheren und schnelleren Weg, um die Unterlagen und die Schlussrechnung zu erhalten, als vom Betreuer, haben sie diesen Weg zu beschreiten. Die Erben können in aller Regel beim Betreuungsgericht Einsicht in die Betreuungsakte nehmen, in welcher sich die Rechnungslegung nebst Unterlagen befinden.