Sie können lesen: Welche ansteckenden Krankheiten gibt es. Und welche Viren gibt es. Und welche Bakterien. Man sagt auch: Erreger. So spricht man das: er ree ger. Die Erreger machen ihren Körper krank. Manche Krankheits-Erreger können auch an Gegenständen sein. Oder im Essen. Oder Sie stecken sich über Tiere an. Zum Beispiel über Flöhe. Die Internet-Seite zeigt: Wo sind Erreger. Und wie machen Erreger ihren Körper krank. Damit Sie nicht krank werden: Sie bekommen Tipps für die Sauberkeit. Das schwere Wort dafür ist: Hygiene. So spricht man das: hü gjee ne. Zum Beispiel: Wie Sie Ihre Hände richtig waschen. Und wie Sie die Wohnung sauber halten. Die Erreger mögen Sauberkeit nicht. Darum ist Hygiene wichtig. Bundesportal | Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz Bescheinigung. Besonders: Wenn Sie krank sind. Weil: Sie können die Krankheit weiter-geben. Zum Beispiel: Wenn Sie sich nicht die Hände waschen. Und einem anderen Menschen die Hand geben. Der andere Mensch kann dann von ihnen die Erreger bekommen. Und auch krank werden. Sie können auf der Internet-Seite auch Info-Sachen bestellen.
Leichte Sprache - Infektionsschutz.De
(7) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Untersuchungen und weitergehende Anforderungen vorzuschreiben oder Anforderungen einzuschränken, wenn Rechtsakte der Europäischen Union dies erfordern.
Bundesportal | Belehrung Nach Dem Infektionsschutzgesetz Bescheinigung
Sie sehen dann eine neue Seite. Mit vielen Infos über das Thema. Auf der rechten Seite bei jedem Thema: Sie sehen einen Kasten. Graue Wörter sind in dem Kasten. Das sind noch mehr Infos über das Thema. Sie können auf die Wörter klicken. Und noch mehr Infos lesen. Thema 1: Startseite
Sie klicken auf Startseite. Sie kommen dann immer auf die Start-Seite von
Das ist die erste Seite von der Internet-Seite. Sie sehen dort immer ein großes Bild. Die Sachen im Bild findet die BZgA im Moment sehr wichtig. Das Bild verändert sich nach einer bestimmten Zeit. Sie können das Bild auch selbst verändern: Wenn Sie die Maus auf einen anderen Text neben dem Bild bewegen. Sie können auf den Text im Bild klicken. Oder neben dem Bild. Sie bekommen dann mehr Infos. Über die Hygiene: Wenn Sie krank sind. Oder Sie können einen Film anschauen. Thema 2: Hygienetipps
Sie klicken auf Hygienetipps. Sie sehen dann: Tipps für die Hygiene. Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz. | Bundesstadt Bonn. Sie können lesen: Warum schützt Hände-Waschen vor ansteckenden Krankheiten? Es gibt auch Infos über: Die Hygiene zu Hause.
Lebensmittel-Belehrung (Ifsg) | Kreis Bergstrasse
Tätigkeit in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung. Die Regelung gilt sowohl für Beschäftigte als auch für selbständig Tätige. Auch bei ehrenamtlich Tätigen kann eine entsprechende "gewerbsmäßige" Tätigkeit vorliegen. Die Bescheinigung durch das Gesundheitsamt muss nur einmal vor der erstmaligen Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit eingeholt werden. Die Bescheinigung gilt bundesweit und unbefristet. Wenn Sie bereits über ein Gesundheitszeugnis nach dem ehemaligen Bundesseuchengesetz verfügen, benötigen Sie auch keine Bescheinigung mehr. Die alten Zeugnisse behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Für die Belehrung müssen Sie einen Termin bei Ihrem Gesundheitsamt vereinbaren. Lebensmittel-Belehrung (IfSG) | Kreis Bergstrasse. Nach der Belehrung wird Ihnen die Bescheinigung über die Teilnahme ausgehändigt. Voraussetzungen Die Bescheinigung kann jedermann auf Antrag erhalten. Das Gesundheitsamt stellt die Bescheinigung aber nicht aus, solange bei einer Person Anhaltspunkte für eine in § 42 Absatz 1 IfSG genannte Krankheit bestehen.
Belehrung Gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz. | Bundesstadt Bonn
Dienstleistung Ausstellen eines Nachweisheftes für Beschäftigte im Umgang mit Lebensmitteln Belehrung nach Infektionsschutzgesetz zu Tätigkeits- und Beschäftigungsverboten bei erstmaliger Aufnahme einer gewerbsmäßigen Tätigkeit in Betrieben, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen Belehrungen jeweils Dienstag und Donnerstag, Dauer ca. 45 Minuten, Terminvereinbarung erforderlich Dokumente Personalausweis des Antragstellers bei unter 18-Jährigen Kostenübernahmeerklärung der Erziehungsberechtigten Gebühren Gebührenlegung gemäß Gebührenordnung der obersten Landesbehörde Erstbescheinigung 45, 00 € Zweitausstellung 30, 00 € Rechtsgrundlagen Infektionsschutzgesetz §§ 42, 43 Formulare Belehrungsmerkblatt § 43 Infektionsschutzgesetz Anhang 1 Anhang 2 Ansprechpartner Gabriele Kühn Telefon: (03381) 58-5311 Fax: (03381) 58-5304 Zurück zur Übersicht
gemäß § 43 Absatz 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) durch das Gesundheitsamt
Betrifft folgenden Personenkreis:
alle Personen, die gewerbsmäßig nicht verpackte Lebensmittel herstellen, zubereiten, behandeln oder in Verkehr bringen
alle Personen, die in Küchen von Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind (Kindergarten, Krankenhaus, Altenheim, Kantine, Jugendherberge) einschließlich Spül- und Reinigungspersonal
Inhalt der Belehrung In vielen Lebensmitteln können sich Krankheitserreger wie Bakterien besonders leicht vermehren. Mit Speisen aufgenommen, können diese Krankheitserreger schwere Krankheiten verursachen. Werden verkeimte Lebensmittel ausgegeben, kann eine sehr große Zahl von Menschen erkranken.