Das Landesamt für Steuern und Finanzen, Referat 339/D - Beihilfe, ist zuständig für die Gewährung von Beihilfe nach § 80 Sächsisches Beamtengesetz i. V. m. Ansprechpartner für Bezügeangelegenheiten - Landesamt für Steuern und Finanzen - sachsen.de. der geltenden Sächsischen Beihilfeverordnung (SächsBhVO). Aufgrund ihres besonderen Dienstverhältnisses unterliegen Beamte und Richter weder der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung noch erhalten sie Zuschüsse zu den Krankenversicherungsbeiträgen. Während des Dienstverhältnisses und im Ruhestand stehen sächsischen Beamten/Richtern und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen stattdessen Leistungen aus einer eigenständigen beamtenrechtlichen Krankenfürsorge nach Maßgabe des § 80 SächsBG und der SächsBhVO zu. Grundlage des Beihilfeanspruchs ist die am Alimentationsgrundsatz zu orientierende Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten. Die Beihilfe ist demnach ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern.
- Hauptkasse des freistaates sachsen 9
Hauptkasse Des Freistaates Sachsen 9
Umbuchungen nur zwischen Einnahmetiteln oder nur zwischen Ausgabetiteln (Titelberichtigungen) können bis zum 29. Dezember 2021 den Kassen direkt zugeleitet werden. Für ausnahmsweise nach dem 13. Hauptkasse des freistaates sachsen 2. Dezember 2021 angeordnete haushaltswirksame Auszahlungen/haushaltswirksame Umbuchungen gilt folgende Verfahrensweise:
Anordnungen mit einem Betrag ab 200 000 Euro sind mit einem gesonderten Antrag durch die zuständige oberste Staatsbehörde einzureichen. Der Antrag ist mit dem dafür vorgesehenen Formblatt (Anlage) und notwendigen weiteren Anlagen (zum Beispiel Scan der Original-Kassenanordnung) dem Staatsministerium der Finanzen/Referat 21 (ausschließlich per E-Mail an) zu übersenden. Die Original-Kassenanordnungen sind den Kassen mit einem Hinweis auf den Antrag an das SMF direkt zuzuleiten. Anordnungen mit einem Betrag unter 200 000 Euro sind den Kassen direkt zuzuleiten. c)
Unabhängig von der Betragshöhe können nach dem 21. Dezember 2021 eingehende Anordnungen und Anträge nicht mehr berücksichtigt werden.
Es wird bestätigt, dass keine weiteren Buchungen im abgerechneten Zeitraum vorgenommen wurden. " Die Hauptkasse fügt diese Bescheinigung nach Abschluss ihrer Bücher der Abschlussnachweisung ihres letzten Monatsabschlusses bei und erklärt ergänzend dazu, dass die Bescheinigungen der ihr nachgeordneten Kassen vorliegen. Die von der Hauptkasse und der Landesjustizkasse maschinell erstellten Sachbuchdateien sind spätestens zu dem in Ziffer II. Nummer 1 genannten Termin dem Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste, Landesrechenzentrum Steuern zu übersenden. III. Job als Sachbearbeiter (m/w/d) in der Hauptkasse des Freistaates Sachsen im Sachgebiet Buchführung bei Freistaat Sachsen in Chemnitz | Glassdoor. Annahme von Kassenanordnungen
Grundsätzlich sind haushaltswirksame Auszahlungsanordnungen sowie haushaltswirksame Umbuchungsanordnungen für das Haushaltsjahr 2021 den Kassen so frühzeitig zuzuleiten, dass sie bei diesen bis
spätestens 13. Dezember 2021
eingehen. Unter "haushaltswirksamen Umbuchungen" werden Umbuchungen verstanden, die
a)
einerseits eine Haushaltsbuchungsstelle und andererseits eine Vorschuss-, Verwahrbuchungsstelle oder eine Buchungsstelle des Sonderbuchungsabschnittes oder
b)
auf der einen Seite die Einnahmenseite, auf der anderen Seite die Ausgabenseite ansprechen.