W. A. F. Forum für Betriebsratswahlen
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Hallo,
bei unserer BR Wahl haben sich leider nur 3 Personen zur Wahl gestellt. Auf der Unterstützungsliste sind noch weitere 4 Unterschriften. Da wir 40 Wahöberechtigte Mitareiter haben wählen wir eigentlich einen 3 Köpfigen BR. Was machen wir nun? Die Wahl würde doch unsinnig bei nur 3 Kandidaten? Drucken
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6 Antworten
Erstellt am 09. 04. 2010 um 11:59 Uhr von rolfo
Was machen wir nun? Wählen, warum ist das unsinnig? Ihr habt zwar keine Nachrücker, aber immerehin einen BR
Erstellt am 09. 2010 um 12:07 Uhr von cyberzottel
hm,
"unsinnig" weil doch dann die "Wahlmöglichkeit" entfällt. 1 köpfiger betriebsrat en. Genaugenommen brauchen wir doch gar keine Wahl mehr durchführen. 3 Vorschläge - 3 BR Sitze. BR fertig. Da verkommt die Wahlveranstaltung doch zu einer Farce. Das kommt mir zu einfach vor. Trotzdem Danke für Deine Antwort. Erstellt am 09. 2010 um 13:46 Uhr von Petrus
@cyber: Gewählt ist nur, wer mindestens eine Stimme bekommt (und sei es seine eigene).
- 1 köpfiger betriebsrat 2
1 Köpfiger Betriebsrat 2
Dafür ist es sinnvoll, den Arbeitgeber in geeigneter Form zu informieren...
Formblatt "Teilnahme an Ausschussitzungen"
§ 28 Abs. 1
(1) Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Ist ein Betriebsausschuss gebildet, kann der Betriebsrat den Ausschüssen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; § 27 Abs. Betriebsratsgröße. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Zahl der Betriebsratsmitglieder
Wie viele Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, richtet sich nach der Zahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und ist in einer Tabelle im § 9 BetrVG dargestellt. Während in kleineren Betrieben von wahlberechtigten Arbeitnehmern (siehe § 7 BetrVG) auszugehen ist, werden in größeren Betrieben alle Arbeitnehmer mitgezählt – also auch die nicht wahlberechtigten; z. B. Jugendliche. Die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder ist immer ungerade (z. Wahlberechtigte?. 1, 3, 5, 7 usw. Mitglieder) Entscheidend bei der Frage nach der Anzahl der Arbeitnehmer: Es ist immer von "in der Regel beschäftigten" Arbeitnehmern auszugehen. Kurzzeitige Schwankungen werden nicht berücksichtigt. Nach § 14 Abs. 2 AÜG ist auch die Anzahl der Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen, die durchschnittlich länger als 6 Monate beschäftigt wurden/werden.