24 m. w. N. [ ↩] vgl. BVerwG, Beschluss vom 05. 2 § 90 WDO 2002 Nr. 3 Rn. 9 m. [ ↩] BVerwG, Beschluss vom 05. 3 [ ↩] BGBl. I 2128 [ ↩] vgl. BT-Drs. 19/13829, S. 36; vgl. auch Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 141 Rn. 4; Krawczyk, in: BeckOK StPO, 39. 2021, § 141 Rn. 2 [ ↩] vgl. Verfahren: Abgelehnter Antrag und Widerspruch. etwa OLG Nürnberg, Beschluss vom 14. 01. 1987 – Ws 58/87 – AnwBl 1987, 236; OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. 04. 2009 – 1 Ws 235/09 – NJW 2009, 3044; OLG München, Beschluss vom 29. 07. 2014 – 1 Ws 526/14 13; ThürOLG, Beschluss vom 10. 2014 – 1 Ws 453/14 10 [ ↩] vgl. BGH, Urteil vom 13. 08. 2014 – 2 StR 573/13 – NJW 2014, 3320 und Beschluss vom 05. 2016 – 3 StR 268/16 2 [ ↩] vgl. BVerwG, Urteil vom 05. 05. 2015 – 2 WD 6. 14, Buchholz 450. 2 Rn. 25 [ ↩] vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. 2008 – 2 BvR 1146/08, m. 31 m. [ ↩]
Wahlanwalt Vs. Pflichtverteidiger
Dies gilt regelmäßig auch für umfangreiche und schwierige Verfahren (vgl. Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Wahlanwalt vs. Pflichtverteidiger. Aufl. § 464a Rn. 32). Ungeachtet dessen ist nicht erkennbar, warum die Einschaltung des Wahlverteidigers erst zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als der Strafkammervorsitzende nicht mehr entsprechend § 143 StPO reagieren konnte, ohne das Verfahren ernsthaft zu gefährden. " Dürfte wohl "passen".
Verfahren: Abgelehnter Antrag Und Widerspruch
Rechtsanwalt Oliver Marson
Der Wahlverteidiger in Strafsachen
Das Strafrecht unterscheidet zwischen Wahlverteidiger und Pflichtverteidiger. Wenn Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen und ihm das Mandat zu Ihrer Strafverteidigung erteilen, unterschreiben Sie in diesem Zusammenhang eine Vollmacht. Mit der Mandatsannahme wird der Strafverteidiger zu Ihrem Wahlverteidiger. Die Vollmacht dient dem Rechtsanwalt dazu, sich im Außenverhältnis als Ihr Verteidiger zu legitimieren. So wird im Regelfall die Vollmacht an die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht übersandt. Das erfolgt der guten Ordnung halber, obwohl es keine Verpflichtung gibt, die Vollmacht schriftlich vorzulegen. Unterschiede in der Arbeitsweise zwischen Pflicht- und Wahlverteidiger? Inhaltlich unterscheidet sich die Tätigkeit zwischen dem Wahlverteidiger und dem Pflichtverteidiger nicht. Oft ist es aber so, dass die Mandanten den selbst gewählten Verteidiger vorziehen. Das hat sehr unterschiedliche Gründe, die hier nicht im Einzelnen erörtert werden können.
kann ich dem mandanten aber dann eine rechnung stellen wie folgt: wv-gebühren - gezahlter vorschuss- vom gericht gezahlte pv-gebühren= differenz die er noch zahlen muss oder bekomm ich diese differenz wirklich nur, wenn ich den Antrag gem. §52 ans gericht gestellt hab. hab grad nen wirr warr im kopp. will ja keinen antrag ans gericht stellen, will ja aber auch so viel geld wie möglich haben
also pv gebühren mit staat abrechnen, kostenrechnung an mdt über die 100 €
oder
pv gebühren abrechnen und an mdt rechnung über wv-vorschuss-pv gebühren? *schrei*
w
#4
06. 2010, 12:38
Du darfst nicht gegenüber dem Mandanten abrechnen, ohne diesen Antrag gestellt zu haben. Ausnahmen sind nur eine Kostenentscheidung gegen die Staatskasse oder eine vorher geschlossene Vergütungsvereinbarung. Also - PV-Gebühren abrechnen. WV-Gebühren ausrechnen, Differenz minus 100 EUR wollt ihr noch vom Mandanten. Dafür braucht Ihr die Feststellung der Leistungsfähigkeit. Wenn allerdings vor der Bestellung zum PV bereits WV-Gebühren angefallen sind (hier evtl.