Zahlen Mieter bei Zahlungsverzug und fristloser Kündigung ihre Mietschulden innerhalb von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs, können sie die fristlose Kündigung abwenden. Anders sieht es aus, wenn der Vermieter zusätzlich hilfsweise eine ordentliche Kündigung ausspricht. BGH > Fundstelle: NZM 2013, 20 < kostenlose-urteile.de. Fristlose Kündigung bei Zahlungsrückstand
In der aktuellen Situation kann ein Vermieter seinem Mieter bei Zahlungsrückstand fristlos kündigen, sofern dieser den Rückstand nicht innerhalb von zwei Monaten begleicht oder wenn sich eine öffentliche Stelle zur Zahlung der Rückstände verpflichtet. Ausgenommen von dieser Regelung sind nur jene Mieter, die diese fristlose Kündigung in den letzten zwei Jahren bereits auf diesem Wege abgewendet haben. Aus diesem Grund sprechen die meisten Vermieter zusätzlich zur fristlosen hilfsweise die ordentliche Kündigung aus – denn: diese bleibt nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch bei einer Schonfristzahlung wirksam. BGH-Urteil: Zahlung heilt ordentliche Kündigung nicht
Der Bundesgerichthof (BGH) hob nun hat das Urteil des LG Berlin auf und bleibt bei seiner bisherigen Rechtsprechung, nach der eine Schonfristzahlung nach wie vor nur eine fristlose, nicht jedoch eine ordentliche Kündigung abwenden kann.
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Typische Gründe für eine Abmahnung sind zum Beispiel: das Ausbleiben der Mietzahlung die unerlaubte Unter- oder Weitervermietung bauliche Veränderungen ohne Zustimmung des Vermieters wiederholte Verstöße gegen die Hausordnung (Ruhestörungen, Müll im Hausflur usw. ) nicht genehmigte Tierhaltung Auch wenn ein Mieter seine Wohnung nachweislich verwahrlosen lässt und es dadurch gar zu Belästigungen der anderen Mieter kommt oder er den Hausfrieden auf andere Weise nachhaltig stört, können Sie eine Abmahnung aussprechen. Formale Bedingungen der Abmahnung
Obwohl das Gesetz auch eine mündliche Abmahnung erlaubt, sollte sie grundsätzlich schriftlich erfolgen. Gerichtet wird die Abmahnung an alle im Mietvertrag genannten Personen, auch wenn die Störung nur von einem der Mieter ausgeht. Der Grund für die Abmahnung sollte unmissverständlich dargelegt werden. Immobilienbewertung-Blog » Blog Archive » BGH bleibt dabei: Schonfristzahlung heilt ordentliche Kündigung nicht. Die exakte Dokumentation des Fehlverhaltens durch Nennung von Ort und Uhrzeit sowie eventuell vorhandener Zeugen verleiht der Abmahnung ebenso besonderes Gewicht wie Fotos oder der Hinweis auf Video- und Audioaufnahmen, die unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften auf rechtmäßige Art und Weise erstellt wurden.
Bgh > Fundstelle: Nzm 2013, 20 < Kostenlose-Urteile.De
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• 14. 03. Fristlose/hilfsweise fristgerechte Kündigung zum nächstmöglichen Termin,
Aufforderung zur unverzüglichen Räumung und Herausgabe sowie zur Zahlung
(Mietrückstand: 2 Monatsmieten = 1440, 00€)
durch Anwaltskanzlei im Auftrag (mit Vollmacht) der Mietgenossenschaft. • daraufhin sofortige Zahlung der gesamten offenen Rückstände (Zahlungseingang: 16. 03. ) Auf Nachfrage bei der Genossenschaft wurde bestätigt, dass somit die Angelegenheit erledigt wäre, das Mietverhältnis wieder auflebt und nichts weiter zu tun sei, als auf Bestätigung des Gerichts darüber zu warten. • 24. 03. Vom Amtsgericht:
- KLAGESCHRIFT
wegen Räumung & Forderung
Anspruch:
- Räumung der Mietsache
- Ausgleich der Rückstände (1440, 00€)
- Nutzungsentschädigung bis Räumungstag
- Zahlung außergerichtl. Anwaltsgebühren
- Zahlung der Prozesskosten
- Antrag auf Versäumnisurteil
Streitwert:
- für Räumungsklage:
12 x 536, 00€ (Kaltmiete + Kabel) = 6. 433, 00€
- für Nutzungsentschädigung:
12 x 720, 00€ (Bruttomiete + Kabel) = 8.