OVG NRW
Az: 14 A 1899/10
Beschluss vom 21. 11. 2011
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5. 000 Euro festgesetzt. Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). a. Unzutreffend ist die Auffassung des Klägers, § 8 Abs. 1 und 5 der für die 2006 erfolgte Jägerprüfung des Klägers maßgeblichen nordrhein-westfälischen Jägerprüfungsordnung vom 12. 4. 1995, GV. NRW. S. Jägerprüfung nrw prüfungsordnung fachspez anlage. 482, i. d. F. der letzten Änderung durch Art. 170 des Gesetzes vom 5. April 2005, GV. 306, (im Folgenden: JPO) seien nicht hinreichend bestimmt, weil sie keinen Maßstab für das Bestehen der mündlich-praktischen Prüfung enthielten. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Bewertungsmaßstäbe für die mündlich-praktische Prüfung hinreichend aus dem Zweck der Jägerprüfung und den für sie geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften ergeben.
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Jägerprüfung Nrw Prüfungsordnung Fachspez Anlage
Einige Besucher der Seite haben mich darauf hingewiesen, dass kein Gästebuch enthält, und so kam es dass der Post zur Frage A-1 mehr oder weniger zum Gästebuch wurde. Aber mittlerweile ist der Missstand behoben – voilà – hier ist das Gästebuch! Gerne könnt Ihr Anregungen, Kritik und gerne auch Lob für hier als Kommentar hinterlegen! Hier einige alte Rückmeldungen die ich erhalten habe bevor es das Gästebuch gab:
Oleg
23. April 2018 um 20:14
Ist hier zwar die falsche Kategorie, aber da es kein Gästebuch etc. gibt, möchte ich mich hier mal für die Mühe und Arbeit vom Admin Martin bedanken. Hatte heute die schriftliche Prüfung und erfolgreich bestanden. Wirklich Super, Danke für diese hilfreichen Seiten. Gruß
Baumeister
23. April 2018 um 21:41
Vielen Dank für diese Seite! Heute die schriftliche Prüfung bestanden – dank!? Admin (Beitrag Autor)
24. April 2018 um 19:26
Vielen Dank! Es freut mich wenn die Seite Euch geholfen hat. Und Glückwunsch zur bestandenen Prüfung! Prüfungsordnung jägerprüfung nrw. Frank
29. April 2018 um 9:56
Vielen Dank hat mir echt was gebracht!!!!
Die vom Kläger auch in diesem Zusammenhang angesprochenen Fragen der hinreichenden Bestimmtheit des § 8 Abs. 1 und 5 JPO, der Bewertungsmaßstäbe des mündlich-praktischen Prüfungsteils der Jägerprüfung und der analogen Anwendung des § 8 Abs. 3 JPO auf den mündlich-praktischen Teil lassen sich aus den dargelegten Gründen auf der Grundlage der einschlägigen Vorschriften und der Rechtsprechung ohne besondere Schwierigkeiten beantworten und begründen keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. Jägerprüfung - Nichtbestehen. 2 GKG und entspricht der zutreffenden Wertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Unsere Kontaktinformationen